Sachverständige für Schäden an Gebäuden Öffentliche Bestellung und Vereidigung

    Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Schäden an Gebäuden

    Die öffentliche Bestellung hat den Zweck, Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen.

    Beschreibung

    Die öffentliche Bestellung umfasst die Erstattung von Gutachten und andere Sachverständigentätigkeiten wie Beratungen, Überwachungen, Überprüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten.

    zuständige Stelle

    Brandenburgische Ingenieurkammer

    Ansprechpartner

    Brandenburgische Ingenieurkammer

    Adresse

    Hausanschrift

    Schlaatzweg 1

    14473 Potsdam

    Kontakt

    Fax: +49 331 74318-30

    Telefon Festnetz: +49 331 74318-0

    E-Mail: info@bbik.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 31.05.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • ausgefüllter Antrag
    • beglaubigte Kopien des Abschlusszeugnisses und anderer beruflicher Prüfungszeugnisse
    • Lebenslauf mit Lichtbild und Darstellung des beruflichen Werdegangs
    • aktueller Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung
    • Polizeiliches Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate)
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
    • mindestens drei Referenzen (mit Name und Anschrift)
    • Nachweis über die Teilnahme von mindestens zwei Sachverständigenseminaren über Rechts- und Verfahrensfragen
    • Freistellungs- oder Nebentätigkeitsbescheinigungen von Antragstellenden in nicht selbständigen Arbeitsverhältnissen
    • mindestens drei eigen gefertigte Gutachten in 3-facher Ausfertigung
    • Nachweis über die Zahlung der Antragsgebühr gemäß der Gebührenordnung der BBIK

    Formulare

    Voraussetzungen

    Sachverständige haben ein abgeschlossenes Studium der Fachrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen an einer Technischen Universität (Hochschule) oder Fachhochschule nachzuweisen.

    Sachverständige haben den Nachweis einer qualifizierten Tätigkeit, in der Regel auf den Gebieten der Planung, Ausschreibung und Bauleitung, die geeignet war, die notwendigen Praxiskenntnisse für die sachverständige Tätigkeit zu vermitteln, zu erbringen. Im Zeitraum der qualifizierten Tätigkeit ist für zwei Jahre, zumindest nebenberuflich, die sachverständige Tätigkeit für den Bestellungsbereich nachzuweisen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Brandenburg: Sachverständige für Schäden an Gebäuden Öffentliche Bestellung und Vereidigung

    Verfahrensablauf

    Nach Eingang der Antragsunterlagen prüft die Geschäftsstelle diese auf formale Vollständigkeit und leitet die Unterlagen an den Sachverständigenausschuss der Brandenburgischen Ingenieurkammer (BBIK) weiter. Die Überprüfung der Bestellungsvoraussetzungen sowie die persönliche Eignung des oder der Antragstellenden und die Erfüllung der Mindestanforderungen an den eingereichten Gutachten erfolgt durch den Sachverständigenausschuss der BBIK. Hierbei werden die Antragsunterlagen und die eingereichten Gutachten geprüft und der oder die Antragstellende zu einem persönlichen Gespräch mit dem Sachverständigenausschuss eingeladen. Bei positiver Einschätzung werden die Antragsunterlagen zur Überprüfung der Besonderen Sachkunde an ein fachlich zuständiges Fachgremium weitergeleitet. Dort wird die Überprüfung der Gutachten auf ihre fachliche Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit geprüft. Bei einem positiven Ergebnis der Gutachtenüberprüfung durch das Fachgremium findet ein mündliches Fachgespräch statt. Weißt der oder die Antragstellende die „Besondere Sachkunde“ in den Prüfungen nach, erhält die Bestellungskörperschaft ein entsprechendes Votum mitgeteilt. Bei einem negativen Votum endet hier das Antragsverfahren.

    Liegen zusammenfassend positive Ergebnisse der Überprüfung der „Persönlichen Eignung“, der „Mindestanforderungen an Gutachten“ und der „Besonderen Sachkunde“ vor, wird durch den Sachverständigenausschuss eine Empfehlung an den Vorstand der BBIK gegeben, die öffentliche Bestellung und Vereidigung vorzunehmen. Die öffentliche Bestellung und Vereidigung wird durch den Präsidenten oder die Präsidentin der BBIK durchgeführt. In allen anderen Fällen wird vom Sachverständigenausschuss der BBIK entweder die Empfehlung zur Zurückstellung oder zur Ablehnung des Antrags auf öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständige oder Sachverständige ausgesprochen. Der oder die Antragstellende erhält eine entsprechende Mitteilung.

    Fristen

    Der Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung kann jederzeit gestellt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung der Unterlagen erfordert eine umfangreiche und für jeden Einzelfall individuelle Prüfung. An der Überprüfung ist nicht nur der Sachverständigenausschuss der Brandenburgischen Ingenieurkammer (BBIK) beteiligt, sondern es wird auch ein unabhängiges Fachgremium eingeschaltet, das je nach Sachgebiet auch bei einer anderen Kammer und in einem anderen Bundesland angesiedelt sein kann. Daher kann keine Bearbeitungszeit genannt werden.

    Kosten

    Die Gebühren werden gemäß der Gebührenordnung der Brandenburgischen Ingenieurkammer in der aktuell geltenden Fassung erhoben.

    Weitere Informationen

    Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Brandenburgischen Ingenieurkammer.

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Brandenburg am 25.07.2022

    Version

    Technisch erstellt am 26.07.2022 (von: Nonnemann, Kati)

    Technisch geändert am 12.09.2023 (von: Gehricke, Vivien)

    Stichwörter

    Schäden an Gebäuden, Vereidigung, Öffentliche Bestellung, Sachverständige

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2020 (von: Administrator)