Krankenhilfe für Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und Alleinerziehende mit Kindern in gemeinsamen Wohnformen
Kinder oder Jugendliche in Pflegefamilien oder in stationären Einrichtungen der Kinder und Jugendhilfe haben Anspruch auf Krankenhilfe.
Beschreibung
Für
- Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe außerhalb der Familie untergebracht sind,
sowie für
- Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren sorgen
besteht ein Anspruch auf Krankenhilfe. Die Krankenhilfe - vergleichbar mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse - gilt dann, wenn kein anderer Krankenversicherungsschutz besteht oder dieser den notwendigen Bedarf nicht vollständig abdeckt. Das bedeutet, wenn diese Kinder, Jugendlichen oder junge Volljährige krank werden, sorgt das zuständige Jugendamt dafür, dass die Kosten übernommen werden
Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die
- in einer Pflegefamilie leben
- in einer stationären Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe leben ("Kinderheim")
- in einer intensiv-sozialpädagogischen Einzelbetreuung sind
- als seelisch behindertes Kind oder Jugendlicher in einer Pflegefamilie oder in einer stationären Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung leben
- durch das Jugendamt (auch vorläufig) in Obhut genommen wurden
- während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen untergebracht sind
Mütter oder Väter, die
- allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben und mit dem Kind in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter/Kinder leben und
Kinder, die
- gemeinsam mit ihrer Mutter oder ihrem Vater in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und deren Kinder leben
zuständige Stelle
Jeweils zuständige Jugendamt
Ansprechpartner
Landkreis Elbe-Elster - Amt für Jugend, Familie und Bildung - Rechtliche Vertretung / Wirtschaftliche Jugendhilfe
Beschreibung
Aufgaben:
- Beratung und Unterstützung von Müttern bei der Vaterschaftsfeststellung
- Beratung und Unterstützung von Müttern und Vätern bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
- Führung der Beistandschaft zur Feststellung der Vaterschaft und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
- Führung der durch das Amtsgericht bestellten Amtsvormundschaften und Pflegschaften
- Führung der gesetzlichen Amtsvormundschaften
- Beurkundungen und Beglaubigungen von Sorgeerklärungen, Vaterschaftsanerkennungen und Unterhaltsverpflichtungen
- Erteilung von vollstreckbaren Urkunden
- Bearbeitung von Anträgen auf Unterhaltsvorschussleistungen
- Auskunft über die Nichtabgabe und Nichtersetzung von Sorgerechtserklärungen
- Heranziehung zu den Kosten für Leistungen nach dem SGB VIII
- Finanzielle Förderung von Kindertagesbetreuung
- Kitafinanzierung/ -bedarfsplanung
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Behindertenparkplatz:
Anzahl: 2 Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
* Dienstag 8 - 12 Uhr und 13 - 17 Uhr * Donnerstag 8 - 12 Uhr und 13 - 16 Uhr * und nach Vereinbarung
Kontakt
Bankverbindung
Landkreis Elbe-Elster
Empfänger: Landkreis Elbe-Elster
IBAN: DE61 1805 1000 3300 1011 14
BIC: WELADED1EES
erforderliche Unterlagen
- Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Um den Anspruch zu prüfen, fordert das Jugendamt die jeweils notwendigen Unterlagen an.
Voraussetzungen
Krankenhilfe können bekommen
- Kinder, Jugendliche oder junge Volljährige, die in einer Pflegefamilie oder in einer stationären Kinder und Jugendhilfeeinrichtung ("Kinderheim") leben.
- Kinder und Jugendliche, die das Jugendamt (vorläufig) in Obhut genommen hat,
- junge Menschen, die während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen leben .
- Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren sorgen und mit dem Kind in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter/Kinder leben
- Kinder, die mit ihrer Mutter oder Vater in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und Kinder leben
Wichtig ist:
- Krankenhilfe wird nur dann gewährt, wenn kein anderer Krankenversicherungsschutz besteht oder dieser den notwendigen Bedarf nicht vollständig abdeckt.
- Anspruch haben die Personensorgeberechtigten bzw. das Kind oder die/der Jugendliche oder die/der junge Volljährige.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Das zuständige Jugendamt prüft, ob anderweitig Krankenversicherungsschutz besteht, zum Beispiel über eine Familienversicherung oder eine freiwillige Weiterversicherung.
- Sofern keine vorrangige Möglichkeit der Krankenversorgung beziehungsweise Krankenversicherung besteht, stellt das Jugendamt die Krankenversorgung sicher (zum Beispiel durch die Anmeldung bei einer gesetzlichen Krankenkasse).
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 30.03.2021
Stichwörter
Pflegefamilie, Kinder- und Jugendhilferecht, Krankenhilfe