Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent bei Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz Erteilung

    Anerkennung als Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent mit Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz beantragen

    Sie möchten in Deutschland als Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent arbeiten? Dann brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Dafür können Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.

    Beschreibung

    Der Beruf Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit der Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung "Medizinisch-technische Radiologieassistentin" oder "Medizinisch-technischer Radiologieassistent" führen und in dem Beruf arbeiten.

    Auch mit einer Berufsqualifikation aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz können Sie in Deutschland die staatliche Erlaubnis von der zuständigen Stelle erhalten.

    Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.

    Zum 1. Januar 2023 wurden in Deutschland die Ausbildungen der Berufe in der medizinischen Technologie reformiert. Es gilt das neue Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie. Der Beruf auf dieser Grundlage heißt Medizinische Technologin für Radiologie oder Medizinischer Technologe für Radiologie. Es gibt eine Übergangsfrist für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen auf Grundlage des alten Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin. Bis zum 31.12.2026 können ausländische Berufsqualifikationen unter Umständen noch übergangsweise als Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent anerkannt werden. Die zuständige Stelle berät Sie.

    Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Erlaubnis.

    Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind zum Beispiel ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die gesundheitliche Eignung.

    Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.

    Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.

    zuständige Stelle

    Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) - Abteilung Gesundheit

    Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit

    Abteilung Gesundheit, Dezernat G1

    Zuständigkeit

    Sie können auch die Hotline vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anrufen. Die Hotline beantwortet Ihnen Fragen zum Thema "Arbeiten und Leben in Deutschland". Telefonnummer: +49 30 1815-1111 Sprechzeiten: Montag bis Freitag 08:00 - 18:00 Uhr (MEZ)

    Es gibt viele Beratungsangebote. Diese finden Sie auf dem Portal Anerkennung in Deutschland.

    Wenn Sie im Ausland sind: Über die Hotline erreichen Sie auch die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA). Dies bietet Ihnen vertiefte Beratung und Unterstützung im Anerkennungsverfahren und führt eine Standortberatung durch.

    Lassen Sie sich von einer IQ-Beratungsstelle persönlich zu diesem Verfahren und Ihrer Qualifikation beraten. Die Beraterinnen und Berater helfen Ihnen auch vor der Antragstellung mit Ihren Unterlagen. Die Beratung ist kostenlos.

    Ansprechpartner

    Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Abteilung Gesundheit

    Adresse

    Hausanschrift

    Großbeerenstraße 181-183

    14482 Potsdam

    Postfachadresse

    Postfach 90 0236

    14438 Potsdam

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0331 8683-801

    Fax: 0331 8683-809

    E-Mail: gesundheit.office@lavg.brandenburg.de

    Internet

    Stichwörter

    Gesundheitsschutz, LAVG

    Version

    Technisch geändert am 30.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
    • Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
    • Lebenslauf
    • Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (zum Beispiel Zeugnisse, Berufsurkunde)
    • Ausbildungsnachweise
    • Nachweise über Ihre relevante Berufserfahrung als Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent
    • Nachweise über weitere relevante Kenntnisse für die Arbeit als Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent
    • Vielleicht: Sie kommen aus einem Drittstaat und wohnen oder arbeiten noch nicht in der EU, dem EWR oder der Schweiz? Dann müssen Sie nachweisen: Sie wollen in Deutschland in dem Beruf arbeiten. Nachweise sind zum Beispiel die Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, Bewerbungen auf einen Arbeitsplatz, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen, ein Geschäftskonzept oder ein Standortvermerk der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA).

    Diese Dokumente geben Sie meistens später ab. Die zuständige Stelle informiert Sie, wann Sie die Dokumente abgeben sollen:

    • Nachweis Ihrer persönlichen Eignung: Strafregisterauszug oder Führungszeugnis aus Ihrem Herkunftsstaat. Der Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.
    • Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung: Ärztliche Bescheinigung. Der Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.
    • Nachweise Ihrer Deutschkenntnisse: Sprachzertifikat

    Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie als einfache Kopie, als beglaubigte Kopie oder im Original einreichen müssen.

    Formulare

    Land Brandenburg:

    - Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

    - Nachweis über die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des o. g. Berufes (nicht älter als drei Monate)

    Onlineverfahren möglich: nein

    Schriftform erforderlich: ja

    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    • Sie haben eine Berufsqualifikation als Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent aus der EU, dem EWR oder der Schweiz.
    • Sie wollen in Deutschland als Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent arbeiten.
    • Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent und haben keine Vorstrafen.
    • Gesundheitliche Eignung: Sie können psychisch und physisch als Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent arbeiten.
    • Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau. Das ist normalerweise das Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER).

    Rechtsgrundlage(n)

    § 75 Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie (MT-Berufe-Gesetz - MTBG)

    • i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1-4 Gesetz über technische Assistenten in der Medizin in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung
    • i.V.m. §§ 25, 25a, 25c Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung

    Rechtsbehelf

    Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

    Verfahrensablauf

    Antragstellung

    Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Medizinisch-technische Radiologieassistentin" oder "Medizinisch-technischer Radiologieassistent" bei der zuständigen Stelle. Sie können den Antrag mit den Dokumenten bei der zuständigen Stelle abgeben oder mit der Post schicken. Versenden Sie keine Originale. Manchmal können Sie den Antrag auch elektronisch senden. Die zuständige Stelle informiert Sie.
     

    Prüfung der Gleichwertigkeit

    Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
     

    Mögliche Ergebnisse der Prüfung

    Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die zuständige Stelle kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Dann erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Medizinisch-technische Radiologieassistentin" oder "Medizinisch-technischer Radiologieassistent".

    Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation? Vielleicht können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis, andere Kenntnisse oder Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde des Staates bescheinigen, in dem Sie die Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben haben.

    Es kann aber sein, dass die wesentlichen Unterschiede nicht durch diese Kenntnisse ausgeglichen werden können. Dann wird Ihre ausländische Berufsqualifikation nicht anerkannt. Sie dürfen dann nicht als Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent in Deutschland arbeiten.

    Die zuständige Stelle nennt Ihnen aber die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können.

    In den meisten Fällen können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Damit können Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.
     

    Ausgleichsmaßnahmen

    Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:

    • Anpassungslehrgang: Der Anpassungslehrgang dauert maximal drei Jahre.
    • Eignungsprüfung: In der Eignungsprüfung werden nur die Bereiche geprüft, in denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden. Die Eignungsprüfung ist ein Prüfungsgespräch.
       

    Sie können zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung wählen.

    Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Medizinisch-technische Radiologieassistentin" oder "Medizinisch-technischer Radiologieassistent".

    Bearbeitungsdauer

    Land Brandenburg:

    Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen.

    Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren in der Regel 1 Monat.

    4 Monate (Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen. Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren maximal 4 Monate.)

    Kosten

    Die zuständige Stelle informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.

    Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (zum Beispiel für Übersetzungen, Beglaubigungen oder Ausgleichsmaßnahmen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Dienstleistungsfreiheit

    Sie möchten nur manchmal und für kurze Zeit in Deutschland Dienstleistungen anbieten? Dann brauchen Sie meistens nicht die staatliche Erlaubnis. Sie müssen diese Voraussetzungen erfüllen:

    • Sie müssen in einem anderen Staat der EU, des EWR oder in der Schweiz niedergelassen sein.
    • Sie müssen Ihre Berufsqualifikation nachweisen.
    • Sie müssen Ihre Tätigkeit schriftlich bei der zuständigen Stelle anzeigen.

    Die zuständige Stelle informiert Sie darüber, ob Sie Dienstleistungen erbringen dürfen oder ob Sie eine Eignungsprüfung ablegen müssen.
     

    Gleichwertigkeitsbescheid

    Im Erlaubnisverfahren erfolgt auch die Prüfung der Gleichwertigkeit (Anerkennungsverfahren). Für das Ergebnis der Prüfung können Sie einen separaten Bescheid beantragen.


    Verfahren für Spätaussiedler

    Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungsverfahren wahlweise nach den hier genannten Gesetzen oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden.  Die zuständige Stelle berät Sie, welches Verfahren für Sie passt.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Gesundheit Bundesinstitut für Berufsbildung am 17.02.2023

    Version

    Technisch geändert am 28.10.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English