Erlaubnis zur Kindertagespflege Erteilung

    Erlaubnis zur Kindertagespflege Erteilung

    Wenn Sie ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten regelmäßig und gegen Bezahlung betreuen möchten, brauchen Sie dafür in der Regel eine Erlaubnis.

    Beschreibung

    Die Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII), § 20 des Kindertagesstättengesetzes des Landes Brandenburg (KitaG) wird auf Antrag der Kindertagespflegeperson, die wöchentlich mehr als 15 Stunden und länger als drei Monate Kindertagespflege gegen Entgelt außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages, anbieten will, vom Jugendamt des örtlichen Trägers der Jugendhilfe für bis zu fünf Betreuungsplätze erteilt. In der Erlaubnis ist die Höchstzahl der Tagespflegeplätze anzugeben. Diese richtet sich nach den Erfordernissen des Kindeswohls, insbesondere nach der Qualifizierung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Tagespflegeperson, und nach den für die Kindertagespflege zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten. Bei der Festsetzung der Höchstzahl bleiben Kinder unberücksichtigt, die in Ausfallzeiten einer anderen Tagespflegeperson nach § 23 Absatz 4 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch betreut werden, wenn es sich um die vorübergehende Betreuung weniger Kinder handelt. Werden Kinder nur wenige Stunden oder an wenigen Tagen betreut, so können sie ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben, wenn die Erfordernisse des Kindeswohls gemäß § 20 Absatz 1 Satz 3 KitaG Brandenburg gewahrt sind. Sollen mehr als fünf Kinder betreut werden, so bedarf es einer Betriebserlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

    Die Erlaubnis wird nach § 20 Absatz 5, Satz 2 KitaG Brandenburg versagt, wenn Sie rechtskräftig wegen einer in § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Straftat verurteilt worden sind.

    Die Erlaubnis zur Kindertagespflege

    • wird durch den örtlichen Träger der Jugendhilfe (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt – Jugendamt) erteilt,
    • ist auf 5 Jahre befristet,
    • kann mit Nebenbestimmungen versehen werden,
    • notwendig bei der entgeltlichen Betreuung außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten, während eines Teils des Tages, bei wöchentlich mehr als 15 Stunden und länger als drei Monaten
    • befugt Sie grundsätzlich zur Betreuung von bis zu 5 gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern.
    • Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII erforderlich bei Betreuung von mehr als fünf fremdem Kindern
    • wird versagt, wenn eine rechtskräftige Verurteilung einer in § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Straftat vorliegt

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt – Jugendamt)

    Ansprechpartner

    Landkreis Elbe-Elster - Stabsstelle Strategie, Prävention, Netzwerke - Praxisberatung / Kindertagesbetreuung

    Aktuelles

    Praxisberatung / Kindertagesbetreuung Praxisberatung für Kindertageseinrichtungen ist Bestandteil des Praxisunterstützungssystems im Land Brandenburg

    Beschreibung

    Praxisberatung stellt eine organisationsbezogene Leistung dar, die qualitätsentwickelnd und -sichernd im System der Kindertageseinrichtungen wirkt. Sie soll Träger, Einrichtungsleiter/innen und Kindertagespflegepersonen dabei unterstützen, ein fachlich und organisatorisch tragfähiges Angebot für Kinder und Eltern zu schaffen und aufrecht zu erhalten. Sie initiiert und unterstützt Veränderungsprozesse in den Angebotsstrukturen der frühkindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung.

    Auftrag der Fachberatung ist es, durch eine gezielte Beratung der Organisationen, den Prozess der Qualitätsentwicklung und -sicherung im System der Kindertageseinrichtungen / Kindertagespflege anzuregen, zu unterstützen und zu begleiten.

    Schwerpunkte:

    Beratung von

    • Kita-Teams
    • Leiterinnen
    • Erzieherinnen
    • Eltern
    • Trägern
    • Kindertagespflegepersonen

    Qualitätsentwicklung und –sicherung durch

    • Fortbildungen
    • Erfahrungsaustausche
    • Fachtagungen
    • Kooperationen mit Bildungsträgern
    • Konzeptentwicklungen
    • Mitbeteiligung im Betriebserlaubnisverfahren
    • Zusammenarbeit mit anderen Netzwerken

    Adresse

    Hausanschrift

    Ludwig-Jahn-Straße 2

    04916 Herzberg (Elster)

    Behindertenparkplatz: null
    Anzahl: 2
    Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    nach Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 3535 46-3178

    Fax: +49 3535 46-3180

    E-Mail: Dezernat-III@lkee.de

    Internet

    Bankverbindung

    Landkreis Elbe-Elster

    Empfänger: Landkreis Elbe-Elster

    IBAN: DE61 1805 1000 3300 1011 14

    BIC: WELADED1EES

    Version

    Technisch erstellt am 05.12.2018 (von: Granzow, René)

    Technisch geändert am 15.09.2023 (von: David, Benjamin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    erforderliche Unterlagen

    • Einwandfreies erweitertes polizeiliches Führungszeugnis nach § 72a SGB VIII
    • Nachweis Masernschutz
    • Gesundheitszeugnis (alle 5 Jahre erneuter Nachweis)
    • Nachweis über Qualifizierung zur Kindertagespflegeperson

    Voraussetzungen

    Die Erlaubnis wird Ihnen erteilt, wenn Sie für die Kindertagespflege geeignet sind. Davon ist nach § 43 Absatz 1 Nr. 1 und 2 SGB VIII auszugehen, wenn

    • Sie sich durch Ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen,
    • Sie über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen,
    • Sie über gute Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen in der Kindertagespflege verfügen. Diese Kenntnisse müssen Sie in qualifizierten Lehrgängen erworben haben.
    • Sie die Voraussetzungen der Kindertagespflegeeignungsverordnung erfüllen.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 20 Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg (KitaG) Brandenburg,

    § 20 Abs. 8 ff. Infektionsschutzgesetz, Kindertagespflegeeignungsverordnung (TagpflegEV)

    Verfahrensablauf

    Eine Erlaubnis zur Kindertagespflege können Sie beim zuständigen öffentlichen Träger der Jugendhilfe (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt – Jugendamt) beantragen, Reichen Sie hier folgende Unterlagen ein:

    • erweitertes polizeiliches Führungszeugnis
    • ärztliches Attest über Nachweis Masernschutz und Vorlage Gesundheitszeugnis
    • Angaben zu den Räumlichkeiten.

    Danach erfolgt die Überprüfung der kindgerechten Räumlichkeiten durch eine gemeinsame Begehung mit dem örtlichen Jugendamt.

    Vor der Aufnahme des ersten Kindes in die Kindertagespflege muss die Kindertagespflegeperson an einem Vorbereitungslehrgang im Umfang von mindestens 30 Stunden teilgenommen haben.

    Zusätzlich ist in Kurs „Erste-Hilfe bei Säuglingen und Kleinkindern“ zu absolvieren.

    Wer zwei und mehr fremde Kinder betreut und keine pädagogische Ausbildung hat, muss zusätzlich an einer mindestens 130 Stunden umfassenden Grundqualifizierung erfolgreich teilgenommen haben. Diese Grundqualifizierung soll möglichst tätigkeitsbegleitend erfolgen.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Jugend, Bildung und Sport des Landes Brandenburg (MBJS) am 31.05.2022

    Version

    Technisch erstellt am 14.06.2022 (von: Nonnemann, Kati)

    Technisch geändert am 14.06.2022 (von: Nonnemann, Kati)

    Stichwörter

    Kinder, Kindertagespflege, Kinderbetreuung, Tagesvater, Tagesmutter, Kindertagesbetreuung, Kindertagespflegeperson, Kind

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2020 (von: Administrator)