Erteilung einer Genehmigung für andere als zu Wohnzwecken genutzter Wohnraum
Auskunft zum Verfahren erteilt die zuständige Stelle in der Gemeinde
Beschreibung
Gemeinden, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum besonders gefährdet ist, können durch Satzung bestimmen, dass Wohnraum nur mit Genehmigung anderen als Wohnzwecken zugeführt werden darf. In einigen Fällen, bedarf es laut Gesetz keiner Genehmigung.
Grundsätzlich ist eine Genehmigung jedoch zu erteilen, wenn vorrangige öffentliche Interessen oder andere schutzwürdige Interessen an der Erhaltung des Wohnraums überwiegen.
Bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln, kann dies mit einer Ordnungswidrigkeit bis zu 100.000 Euro Bußgeld geahndet werden.
zuständige Stelle
Zuständige Stelle in der Gemeinde
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
wird durch zuständige Stelle bestimmt
Formulare
liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen
Voraussetzungen
Vorliegen einer Zweckentfremdung im Sinne des Gesetzes (BbgZwVbG) in Verbindung mit der Zweckentfremdungsverbotssatzung der jeweiligen Gemeinde
Rechtsgrundlage(n)
Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in Brandenburg (Brandenburgisches Zweckentfremdungsverbotsgesetz-BbgZwVbG)
Zweckentfremdungsverbotssatzung Gemeinde
Rechtsbehelf
liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen
Verfahrensablauf
liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen
Bearbeitungsdauer
liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen
Kosten
liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Brandenburg am 01.06.2022
Stichwörter
Zweckentfremdung, Zweckentfremdungsverbotssatzung