Zweckentfremdung von Wohnraum Genehmigung

    Erteilung einer Genehmigung für andere als zu Wohnzwecken genutzter Wohnraum

    Auskunft zum Verfahren erteilt die zuständige Stelle in der Gemeinde

    Beschreibung

    Gemeinden, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum besonders gefährdet ist, können durch Satzung bestimmen, dass Wohnraum nur mit Genehmigung anderen als Wohnzwecken zugeführt werden darf. In einigen Fällen, bedarf es laut Gesetz keiner Genehmigung.  

    Grundsätzlich ist eine Genehmigung jedoch zu erteilen, wenn vorrangige öffentliche Interessen oder andere schutzwürdige Interessen an der Erhaltung des Wohnraums überwiegen.

    Bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln, kann dies mit einer Ordnungswidrigkeit bis zu 100.000 Euro Bußgeld geahndet werden.

    zuständige Stelle

    Zuständige Stelle in der Gemeinde

    Ansprechpartner

    Stadt Rheinsberg

    Adresse

    Hausanschrift

    Seestraße 21

    16831 Rheinsberg

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 033931 55101

    Fax: 033931 55250

    E-Mail: buergermeister@rheinsberg.de

    Version

    Technisch erstellt am 08.07.2020 (von: system)

    Technisch geändert am 19.02.2024 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    erforderliche Unterlagen

    wird durch zuständige Stelle bestimmt

    Formulare

    liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen

    Voraussetzungen

    Vorliegen einer Zweckentfremdung im Sinne des Gesetzes (BbgZwVbG) in Verbindung mit der Zweckentfremdungsverbotssatzung der jeweiligen Gemeinde

    Rechtsgrundlage(n)

    Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in Brandenburg (Brandenburgisches Zweckentfremdungsverbotsgesetz-BbgZwVbG)

    Zweckentfremdungsverbotssatzung Gemeinde

    Rechtsbehelf

    liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen

    Verfahrensablauf

    liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen

    Bearbeitungsdauer

    liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen

    Kosten

    liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Brandenburg am 01.06.2022

    Version

    Technisch erstellt am 02.06.2022 (von: Nonnemann, Kati)

    Technisch geändert am 01.07.2024 (von: Nonnemann, Kati)

    Stichwörter

    Zweckentfremdung, Zweckentfremdungsverbotssatzung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2020 (von: Administrator)