Alleinerbschein Erteilung gegenständlich beschränkter Erbschein

    Einen gegenständlich beschränkten Alleinerbschein beantragen

    Wenn Sie Alleinerbin oder Alleinerbe sind, benötigen Sie häufig einen Erbschein als Nachweis für Ihr Erbrecht. Diesen können Sie auf den Nachlass in Deutschland beschränken lassen, wenn sich Nachlassgegenstände sowohl im Inland als auch im Ausland befinden.

    Beschreibung

    Ein Alleinerbschein bezeugt, dass Sie allein die Rechtsnachfolge der Erblasserin oder des Erblassers antreten. Dies ist der Fall, wenn die verstorbene Person Sie im Testament oder aufgrund eines Erbvertrages als Allein- oder Universalerbe bestimmt hat. Oder wenn Sie im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge als alleiniger Erbe die Rechtsnachfolge antreten, weil alle anderen Miterben das Erbe ausgeschlagen haben.

    Einen gegenständlich beschränkten Erbschein können Sie ebenfalls beim Nachlassgericht beantragen. Wenn es im Ausland einen Nachlass in Form von Gegenständen gibt, beschränkt dieser Erbschein sich auf den in Deutschland befindlichen Nachlass.  

    zuständige Stelle

    Zuständig ist das Amtsgericht (Nachlassgericht), in dessen Bezirk die/der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes den letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Für die Antragstellung kann darüber hinaus jedes Amtsgericht im Wege der Rechtshilfe zuständig sein, in dessen Bezirk die/der Antragstellende ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    Zuständigkeit

    Das örtlich zuständige Amtsgericht.

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Frankfurt (Oder) Zweigstelle Eisenhüttenstadt

    Adresse

    Hausanschrift

    Diehloer Straße 62

    15890 Eisenhüttenstadt

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 336 440500

    Fax: +49 336 4405038

    E-Mail: verwaltung@agff.brandenburg.de

    Version

    Technisch geändert am 10.01.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass
    • Sterbeurkunde der verstorbenen Person, also der Erblasserin oder des Erblassers
    • Gegebenenfalls Unterlagen zur Dokumentation der Stellung als gesetzliche Erbin oder gesetzlicher Erbe, zum Beispiel
      • Familienstammbuch
      • Geburtsurkunden,
      • Heiratsurkunde
    • Informationen dazu, ob es einen Prozess zu Ihrem Erbrecht gibt
    • Nachweise, warum bestimmte Personen, die eigentlich (Mit-)Erben wären, keine Erben sind, zum Beispiel:
      • Sterbeurkunden
      • Erbausschlagungserklärungen 
      • Erbverzichtserklärungen
    • Gegebenenfalls Vorlage beziehungsweise Angaben zu Testamenten oder Erbverträgen
    • bei Eheleuten: Nachweis des Güterstands
    • bei eingetragenen Lebenspartnerschaften: Nachweis des Vermögensstands
    • Darlegung oder Nachweis, dass sich Nachlassgegenstände im Ausland befinden

    Formulare

    Formulare: 
    Onlineverfahren möglich: 
    Schriftform erforderlich: nein
    Persönliches Erscheinen nötig: 

    • bei Antragstellung: nein
    • bei eidesstattlicher Erklärung: ja

    Voraussetzungen

    • Sie sind Alleinerbe
    • Sie treten ein Erbe an, das Gegenstände im In- und Ausland umfasst. 

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Beschwerde
    • Antrag auf Einziehung des Erbscheins

    Verfahrensablauf

    Einen Alleinerbschein müssen Sie beim zuständigen Nachlassgericht (Amtsgericht) beantragen:

    • Stellen Sie dort formlos einen Antrag auf Ausstellung eines Alleinerbscheins und fügen Sie alle erforderlichen Unterlagen an.
    • Alternativ können Sie den Antrag
      • über eine bevollmächtigte Person stellen, etwa eine Notarin oder einen Notar beziehungsweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, oder
      • bei Gericht zu Protokoll erklären.
    • Geben Sie persönlich vor dem Amtsgericht beziehungsweise vor einer Notarin oder vor einem Notar eine Versicherung an Eides statt ab. Damit versichern Sie, dass Ihnen nichts bekannt ist, was der Richtigkeit Ihrer Angaben im Erbscheinsantrag entgegensteht.
      • Dies ist nicht erforderlich, wenn das Amtsgericht darauf verzichtet.
      • Beurkundet eine Notarin oder ein Notar die Versicherung an Eides statt, kann diese Person gleichzeitig den Erbscheinsantrag beurkunden.
    • Das Amtsgericht prüft Ihre Berechtigung und stellt den Erbschein aus.

    Fristen

    Sie müssen keine Fristen einhalten.

    Kosten

    • Die Höhe der Gebühren hängt vom Wert des Nachlasses in Deutschland nach Abzug der Schulden der Erblasserin oder des Erblassers ab.
    • Die Ausstellung eines Alleinerbscheins durch das Nachlassgericht kostet zum Beispiel 
      • bei einem Nachlasswert von EUR 30.000 EUR 125,00,
      • bei einem Nachlasswert von EUR 100.000 EUR 273,00 und
      • bei einem Nachlasswert von EUR 500.000 EUR 935,00.
    • Zusätzlich müssen Sie Gebühren in derselben Höhe für die Beurkundung einer eidesstattlichen Versicherung beim Nachlassgericht beziehungsweise bei einer Notarin oder bei einem Notar zahlen. Hinzu kommen gegebenenfalls noch Schreibauslagen und die Umsatzsteuer.

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz am 15.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 04.11.2024

    Stichwörter

    Nachfolge feststellen, Erbschaft, Universalerbe, Nachlass, Alleinerbschein beantragen, Erbschein, Erbrecht, Erbschein beantragen, Erbe, Nachlass im Ausland, Alleinerbschein, Erbe annehmen, Erblasser, allein erben, Erbvertrag, Nachlass teilweise im Ausland, Alleinerbe, Nachlassgegenstände, Testament

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English