• Groß Lindow (Landkreis Oder-Spree, Brandenburg)
Teil 1 Beantragung/Bewilligung Förderung berufsbezogene Fortbildung für Hebammen Bewilligung

Landesförderung berufsbezogener Fortbildung für Hebammen

Wenn Sie als Hebamme Ihre Tätigkeit im Land Brandenburg ausüben und sich berufsbedingt fortbilden möchten, können Sie eine Förderung bekommen.

Hinweise für Brandenburg: Landesförderung berufsbezogener Fortbildung für Hebammen

Wenn Sie als Hebamme Ihre Tätigkeit im Land Brandenburg ausüben und sich berufsbedingt fortbilden möchten, können Sie eine Förderung bekommen.

Beschreibung

Fortbildungsförderung müssen  Sie schriftlich beantragen. Das Verfahren ist zweistufig: Zuerst stellen Sie, wie hier im Teil 1-Beantragung/Bewilligung beschrieben, einen Antrag zur Förderung einer Fortbildung.

  • Pro Antrag ist ein Zuschuss von bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben möglich und beträgt max. 500 Euro pro Antragstellerin/ Antragsteller im Jahr. Der Eigenanteil beträgt mindestens 50 Prozent.
  • Das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) prüft den Antrag und entscheidet, ob ein Zuschuss bewilligt werden kann.

Mit dem Bescheid erhalten Sie Informationen darüber, welche Ausgaben förderfähig sind, wie die Auszahlung erfolgt und zu beantragen ist. Dann greift Teil 2- Auszahlung Fortbildungsförderung Hebammen.

zuständige Stelle

Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV)

Ansprechpartner

Landesamt für Soziales und Versorgung

Adresse

Hausanschrift

Lipezker Str. 45

03048 Cottbus/Chóśebuz

Haus 5

Aufzug vorhanden

Ist rollstuhlgerecht

Öffnungszeiten

Unsere Besucherzeiten sind: Montag: 09:00 – 12:00 Uhr Dienstag: 09:00 – 18:00 Uhr Donnerstag: 09:00 – 16:00 Uhr Erreichbarkeit Servicetelefon: Montag: 08.00 – 12.00 und 13.00 – 15.00 Uhr Dienstag: 08.00 – 12.00 und 13.00 – 18.00 Uhr Donnerstag: 08.00 – 12.00 und 13.00 – 15.00 Uhr Freitag: 08.00 – 12.00 Uhr ; Unsere Besucherzeiten sind: Montag: 09:00 – 12:00 Uhr Dienstag: 09:00 – 18:00 Uhr Donnerstag: 09:00 – 16:00 Uhr Erreichbarkeit Servicetelefon: Montag: 08.00 – 12.00 und 13.00 – 15.00 Uhr Dienstag: 08.00 – 12.00 und 13.00 – 18.00 Uhr Donnerstag: 08.00 – 12.00 und 13.00 – 15.00 Uhr Freitag: 08.00 – 12.00 Uhr

Kontakt

Telefon Festnetz: +49 355 2893800

Fax: +49 331 275484548

E-Mail: service@lasv.brandenburg.de

Internet

Stichwörter

LASV, Soziales, Versorgung

Version

Technisch erstellt am 30.10.2018

Technisch geändert am 13.03.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 14.09.2018

Technisch geändert am 14.09.2018

Landesamt für Soziales und Versorgung - Standort Frankfurt (Oder)

Adresse

Hausanschrift

Robert-Havemann-Straße 4

15236 Frankfurt (Oder)

Aufzug vorhanden

Ist rollstuhlgerecht

Öffnungszeiten

Unsere Besucherzeiten sind: Montag: 09:00 – 12:00 Uhr Dienstag: 09:00 – 18:00 Uhr Donnerstag: 09:00 – 16:00 Uhr Erreichbarkeit Servicetelefon: Montag: 08.00 – 12.00 und 13.00 – 15.00 Uhr Dienstag: 08.00 – 12.00 und 13.00 – 18.00 Uhr Donnerstag: 08.00 – 12.00 und 13.00 – 15.00 Uhr Freitag: 08.00 – 12.00 Uhr ; Unsere Besucherzeiten sind: Montag: 09:00 – 12:00 Uhr Dienstag: 09:00 – 18:00 Uhr Donnerstag: 09:00 – 16:00 Uhr Erreichbarkeit Servicetelefon: Montag: 08.00 – 12.00 und 13.00 – 15.00 Uhr Dienstag: 08.00 – 12.00 und 13.00 – 18.00 Uhr Donnerstag: 08.00 – 12.00 und 13.00 – 15.00 Uhr Freitag: 08.00 – 12.00 Uhr

Stichwörter

LASV

Version

Technisch erstellt am 23.01.2019

Technisch geändert am 14.02.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 14.09.2018

Technisch geändert am 14.09.2018

Landesamt für Soziales und Versorgung - Standort Potsdam

Adresse

Hausanschrift

Zeppelinstraße 48

14471 Potsdam

Aufzug vorhanden

Ist rollstuhlgerecht

Öffnungszeiten

Unsere Besucherzeiten sind: Montag: 09:00 – 12:00 Uhr Dienstag: 09:00 – 18:00 Uhr Donnerstag: 09:00 – 16:00 Uhr Erreichbarkeit Servicetelefon: Montag: 08.00 – 12.00 und 13.00 – 15.00 Uhr Dienstag: 08.00 – 12.00 und 13.00 – 18.00 Uhr Donnerstag: 08.00 – 12.00 und 13.00 – 15.00 Uhr Freitag: 08.00 – 12.00 Uhr ; Unsere Besucherzeiten sind: Montag: 09:00 – 12:00 Uhr Dienstag: 09:00 – 18:00 Uhr Donnerstag: 09:00 – 16:00 Uhr Erreichbarkeit Servicetelefon: Montag: 08.00 – 12.00 und 13.00 – 15.00 Uhr Dienstag: 08.00 – 12.00 und 13.00 – 18.00 Uhr Donnerstag: 08.00 – 12.00 und 13.00 – 15.00 Uhr Freitag: 08.00 – 12.00 Uhr

Stichwörter

LASV, Soziales, Versorgung

Version

Technisch erstellt am 23.01.2019

Technisch geändert am 14.02.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 14.09.2018

Technisch geändert am 14.09.2018

erforderliche Unterlagen

  • Kopie der Berufsbezeichnungserlaubnis (Urkunde)
  • Angaben zur Fortbildungsveranstaltung (z.B. eine Kopie des Fortbildungsflyers oder Ähnliches, einschließlich Informationen über die Kosten der Fortbildung)
  • bei angestellter Tätigkeit eine Bestätigung des Arbeitgebers, dass die oder der Antragstellende eine festangestellte Tätigkeit im Land Brandenburg ausübt und vom Arbeitgeber keine finanzielle Unterstützung für diese Fortbildung erhält
  • bei ausschließlich freiberuflicher Tätigkeit eine Kopie der Bestätigung der Anzeige beim Gesundheitsamt nach § 12 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes vom 23. April 2008 (GVBl. I S. 95), das zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 2023 (GVBl I/23 Nr.23) worden ist

Formulare

Voraussetzungen

Sie üben Ihre Tätigkeit als Hebammen im Land Brandenburg aus.

Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist die nachweisliche Teilnahme an berufsbezogenen und im Einzelfall notwendigen Fortbildungen insbesondere der Hebammenschulen, der Hochschulen mit Hebammenstudiengang und der Hebammenverbände, die dem Erhalt und der Entwicklung der zur Berufsausübung notwendigen Fachkenntnisse dienen.

Hinweise für Brandenburg: Landesförderung berufsbezogener Fortbildung für Hebammen

Sie üben Ihre Tätigkeit als Hebammen im Land Brandenburg aus.

Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist die nachweisliche Teilnahme an berufsbezogenen und im Einzelfall notwendigen Fortbildungen insbesondere der Hebammenschulen, der Hochschulen mit Hebammenstudiengang und der Hebammenverbände, die dem Erhalt und der Entwicklung der zur Berufsausübung notwendigen Fachkenntnisse dienen.

Handlungsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Förderung einer Fortbildung.
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Verfahrensablauf

Fortbildungsförderung beantragen Sie schriftlich.

Wenn Sie die Förderung der Fortbildung schriftlich beantragen:

  • Reichen Sie den Antrag „Fortbildungsförderung“ spätestens 4 Wochen vor Beginn der Maßnahme beim LASV ein.
  • Sie weisen Ihre Tätigkeit als Hebamme anhand einer Kopie der Berufsbezeichnungserlaubnis (Urkunde) nach.
  • Sie machen Angaben zur Fortbildungsveranstaltung z.B. anhand einer Kopie des Fortbildungsflyers oder Ähnliches. Diese sollten Informationen über die Kosten der Fortbildung enthalten. 
  • Üben Sie Ihren Beruf im Angestelltenverhältnis aus, bitten Sie Ihren Arbeitgeber um eine Bestätigung zur festangestellten Tätigkeit und einen Nachweis darüber, dass Sie von ihm keine finanzielle Unterstützung erhalten. Gleichzeitig reichen Sie eine Kopie der Bestätigung der Anzeige beim Gesundheitsamt nach § 12 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes vom 23. April 2008 (GVBl. I S. 95) als Nachweis für die Ausübung der Tätigkeit im Land Brandenburg ein.
  • Üben Sie Ihren Beruf ausschließlich freiberuflich aus, reichen Sie eine Kopie der Bestätigung der Anzeige beim Gesundheitsamt nach § 12 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes vom 23. April 2008 (GVBl. I S. 95) ein.
  • Mit dem Antrag nehmen Sie auch sonstige Angaben vor, wie z. B. ob es sich um einen Erstantrag handelt und Sie im Jahr der Antragstellung bereits für eine Fortbildung einen Zuschuss erhalten haben.
  • Das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) prüft den Antrag und entscheidet, ob ein Zuschuss bewilligt werden kann.
  • Mit dem Bescheid erhalten Sie Informationen darüber, welche Ausgaben förderfähig sind, wie die Auszahlung erfolgt und zu beantragen ist.

Fristen

Fristtyp: Antragsfrist

Dauer: 4 Wochen

Bemerkung: vor Beginn der Fortbildung

Hinweise für Brandenburg: Landesförderung berufsbezogener Fortbildung für Hebammen

Fristtyp: Antragsfrist

Dauer: 4 Wochen

Bemerkung: vor Beginn der Fortbildung

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung dauert in der Regel 2 bis 4 Wochen.

Hinweise für Brandenburg: Landesförderung berufsbezogener Fortbildung für Hebammen

Die Bearbeitung dauert in der Regel 2 bis 4 Wochen.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Hinweise für Brandenburg: Landesförderung berufsbezogener Fortbildung für Hebammen

Es fallen keine Kosten an.

Hinweise (Besonderheiten)

Für jede Fortbildung ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Dieser ist spätestens vier Wochen vor dem Beginn des Vorhabens mit allen notwendigen Unterlagen einzureichen. Das Posteingangsdatum ist maßgebend.  Der vorzeitige Maßnahmebeginn stellt einen Verstoß gegen das Landeshaushaltsrecht dar und schließt die Förderung aus. Ein Vorhaben gilt grundsätzlich als begonnen, sobald dafür entsprechende Lieferungs- und Leistungsverträge abgeschlossen sind.

Weitere Informationen

Gültigkeitsgebiet

Brandenburg

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) am 24.05.2022

Version

Technisch erstellt am 24.05.2022

Technisch geändert am 28.05.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 14.09.2018

Technisch geändert am 14.09.2018

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 06.07.2021

Technisch geändert am 05.11.2020