Teil 1 Beantragung/Bewilligung Förderung berufsbezogene Fortbildung für Hebammen Bewilligung

    Landesförderung berufsbezogener Fortbildung für Hebammen

    Hinweise für Brandenburg: Landesförderung berufsbezogener Fortbildung für Hebammen

    Wenn Sie als Hebamme Ihre Tätigkeit im Land Brandenburg ausüben und sich berufsbedingt fortbilden möchten, können Sie eine Förderung bekommen.

    Beschreibung

    Fortbildungsförderung müssen  Sie schriftlich beantragen. Das Verfahren ist zweistufig: Zuerst stellen Sie, wie hier im Teil 1-Beantragung/Bewilligung beschrieben, einen Antrag zur Förderung einer Fortbildung.

    • Pro Antrag ist ein Zuschuss von bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben möglich und beträgt max. 500 Euro pro Antragstellerin/ Antragsteller im Jahr. Der Eigenanteil beträgt mindestens 50 Prozent.
    • Das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) prüft den Antrag und entscheidet, ob ein Zuschuss bewilligt werden kann.

    Mit dem Bescheid erhalten Sie Informationen darüber, welche Ausgaben förderfähig sind, wie die Auszahlung erfolgt und zu beantragen ist. Dann greift Teil 2- Auszahlung Fortbildungsförderung Hebammen.

    zuständige Stelle

    Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV)

    Ansprechpartner

    Landesamt für Soziales und Versorgung

    Adresse

    Hausanschrift

    Lipezker Str. 45

    03048 Cottbus/Chóśebuz

    Haus 5

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Unsere Besucherzeiten sind: Montag: 09:00 – 12:00 Uhr Dienstag: 09:00 – 18:00 Uhr Donnerstag: 09:00 – 16:00 Uhr Erreichbarkeit Servicetelefon: Montag: 08.00 – 12.00 und 13.00 – 15.00 Uhr Dienstag: 08.00 – 12.00 und 13.00 – 18.00 Uhr Donnerstag: 08.00 – 12.00 und 13.00 – 15.00 Uhr Freitag: 08.00 – 12.00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 355 28930

    Fax: +49 331 275484548

    E-Mail: post@lasv.brandenburg.de

    Stichwörter

    LASV, Soziales, Versorgung

    Version

    Technisch erstellt am 30.10.2018 (von: Nonnemann)

    Technisch geändert am 19.12.2024 (von: Nonnemann, Kati)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    erforderliche Unterlagen

    • Kopie der Berufsbezeichnungserlaubnis (Urkunde)
    • Angaben zur Fortbildungsveranstaltung (z.B. eine Kopie des Fortbildungsflyers oder Ähnliches, einschließlich Informationen über die Kosten der Fortbildung)
    • bei angestellter Tätigkeit eine Bestätigung des Arbeitgebers, dass die oder der Antragstellende eine festangestellte Tätigkeit im Land Brandenburg ausübt und vom Arbeitgeber keine finanzielle Unterstützung für diese Fortbildung erhält
    • bei ausschließlich freiberuflicher Tätigkeit eine Kopie der Bestätigung der Anzeige beim Gesundheitsamt nach § 12 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes vom 23. April 2008 (GVBl. I S. 95), das zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 2023 (GVBl I/23 Nr.23) worden ist

    Formulare

    Voraussetzungen

    Hinweise für Brandenburg: Landesförderung berufsbezogener Fortbildung für Hebammen

    Sie üben Ihre Tätigkeit als Hebammen im Land Brandenburg aus.

    Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist die nachweisliche Teilnahme an berufsbezogenen und im Einzelfall notwendigen Fortbildungen insbesondere der Hebammenschulen, der Hochschulen mit Hebammenstudiengang und der Hebammenverbände, die dem Erhalt und der Entwicklung der zur Berufsausübung notwendigen Fachkenntnisse dienen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Förderung einer Fortbildung.
    • Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    Fortbildungsförderung beantragen Sie schriftlich.

    Wenn Sie die Förderung der Fortbildung schriftlich beantragen:

    • Reichen Sie den Antrag „Fortbildungsförderung“ spätestens 4 Wochen vor Beginn der Maßnahme beim LASV ein.
    • Sie weisen Ihre Tätigkeit als Hebamme anhand einer Kopie der Berufsbezeichnungserlaubnis (Urkunde) nach.
    • Sie machen Angaben zur Fortbildungsveranstaltung z.B. anhand einer Kopie des Fortbildungsflyers oder Ähnliches. Diese sollten Informationen über die Kosten der Fortbildung enthalten. 
    • Üben Sie Ihren Beruf im Angestelltenverhältnis aus, bitten Sie Ihren Arbeitgeber um eine Bestätigung zur festangestellten Tätigkeit und einen Nachweis darüber, dass Sie von ihm keine finanzielle Unterstützung erhalten. Gleichzeitig reichen Sie eine Kopie der Bestätigung der Anzeige beim Gesundheitsamt nach § 12 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes vom 23. April 2008 (GVBl. I S. 95) als Nachweis für die Ausübung der Tätigkeit im Land Brandenburg ein.
    • Üben Sie Ihren Beruf ausschließlich freiberuflich aus, reichen Sie eine Kopie der Bestätigung der Anzeige beim Gesundheitsamt nach § 12 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes vom 23. April 2008 (GVBl. I S. 95) ein.
    • Mit dem Antrag nehmen Sie auch sonstige Angaben vor, wie z. B. ob es sich um einen Erstantrag handelt und Sie im Jahr der Antragstellung bereits für eine Fortbildung einen Zuschuss erhalten haben.
    • Das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) prüft den Antrag und entscheidet, ob ein Zuschuss bewilligt werden kann.
    • Mit dem Bescheid erhalten Sie Informationen darüber, welche Ausgaben förderfähig sind, wie die Auszahlung erfolgt und zu beantragen ist.

    Fristen

    Hinweise für Brandenburg: Landesförderung berufsbezogener Fortbildung für Hebammen

    Fristtyp: Antragsfrist

    Dauer: 4 Wochen

    Bemerkung: vor Beginn der Fortbildung

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Brandenburg: Landesförderung berufsbezogener Fortbildung für Hebammen

    Die Bearbeitung dauert in der Regel 2 bis 4 Wochen.

    Kosten

    Hinweise für Brandenburg: Landesförderung berufsbezogener Fortbildung für Hebammen

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Für jede Fortbildung ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Dieser ist spätestens vier Wochen vor dem Beginn des Vorhabens mit allen notwendigen Unterlagen einzureichen. Das Posteingangsdatum ist maßgebend.  Der vorzeitige Maßnahmebeginn stellt einen Verstoß gegen das Landeshaushaltsrecht dar und schließt die Förderung aus. Ein Vorhaben gilt grundsätzlich als begonnen, sobald dafür entsprechende Lieferungs- und Leistungsverträge abgeschlossen sind.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) am 24.05.2022

    Version

    Technisch erstellt am 24.05.2022 (von: Schulze, Ralf)

    Technisch geändert am 28.05.2024 (von: Scheibeler, Florentine)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2020 (von: Administrator)