Wohnungsgrundbuch Schließung

    Wohnungsgrundbuch schließen lassen

    Sie können Wohnungsgrundbücher wieder schließen lassen, wenn sich sämtliche Wohnungseigentumsrechte in Ihrer Person vereinigt haben.

    Beschreibung

    Sie können Wohnungsgrundbücher wieder schließen lassen, wenn sich sämtliche Wohnungseigentumsrechte in Ihrer Person vereinigt haben. Die Vereinigung kann dadurch erfolgt sein, dass Sie alle Wohnungseigentumsrechte rechtsgeschäftlich, durch Erbfolge oder Zwangsversteigerung erworben haben.

    Sie können die Aufteilung auch wieder rückgängig machen, wenn Sie nach einer Aufteilung in Wohnungseigentum stets Eigentümer sämtlicher Wohnungseigentumsrechte geblieben sind, weil keine weiteren Eigentümer in die Gemeinschaft eingetreten sind.

    Hierzu bedarf es Ihres Antrages.

    Bei Schließung der Wohnungseigentumsgrundbücher wird wieder ein Grundbuchblatt für das Grundstück angelegt. Etwaige Belastungen sämtlicher Wohnungseigentumsrechte mit einem Gesamtrecht setzen sich inhaltsgleich am ungeteilten Grundstück fort. Gegebenenfalls werden auch Einzelbelastungen übernommen. Die Belastungen werden daher in das neu anzulegende Grundbuchblatt übertragen.

    zuständige Stelle

    Zuständig ist das Grundbuchamt des Amtsgerichts, in dessen Zuständigkeitsbereich sich das Grundstück befindet.

    Ansprechpartner

    Für Dabergotz wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • notariell beglaubigter Eintragungsantrag (der gleichzeitig die Eintragungsbewilligung des Eigentümers enthält)
    • eventuell Zustimmung von Dritten

    Voraussetzungen

    Für die Schließung der Wohnungsgrundbücher muss ein Antrag auf Eintragung durch Sie oder die beurkundende Notarin oder den beurkundenden Notar erfolgen. Die Schließung der Wohnungsgrundbücher auf Antrag erfolgt, wenn sämtliche erforderlichen Unterlagen formgerecht eingereicht worden sind und keine Eintragungshindernisse bestehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Eintragung beim Grundbuchamt beantragen. In der Regel veranlasst der Notar oder die Notarin, der bzw. die den Eintragungsantrag beglaubigt hat, die Eintragung.

    • Die zur Eintragung erforderlichen Unterlagen werden durch die zuständige Rechtspflegerin oder den zuständigen Rechtspfleger beim Grundbuchamt geprüft.
    • Sollten Unterlagen nicht vollständig oder formgerecht vorliegen, wird die zuständige Rechtspflegerin oder der zuständige Rechtspfleger die Notarin, den Notar oder Sie schriftlich hierüber informieren und zur Vorlage der noch fehlenden Unterlagen oder der formgerechten (notariell zu beglaubigende oder zu beurkundende) Unterlagen auffordern.
    • Liegen alle erforderlichen Unterlagen vor, wird die zuständige Rechtspflegerin oder der zuständige Rechtspfleger die Wohnungseigentumsgrundbücher schließen und gleichzeitig ein neues Grundbuchblatt für das Grundstück anlegen.
    • Die erfolgte Eintragung wird der den Antrag einreichenden Notarin bzw. dem den Antrag einreichenden Notar und Ihnen mit der Eintragungsmitteilung bekannt gemacht.
    • Die Rechnung des Grundbuchamtes wird an Sie zur Zahlung der Kosten übersandt.

    Bearbeitungsdauer

    individuell, abhängig von der Belastungssituation des zuständigen Grundbuchamtes sowie dem Zeitpunkt, wann alle erforderlichen Unterlagen formgerecht dem Grundbuchamt vorliegen

    Kosten

    (Stand November 2020)

    Festgebühr: EUR 50
    Die Erhebung der Festgebühr erfolgt seitens des Grundbuchamtes für die Aufhebung jedes Wohnungseigentums gesondert.

    Neben den Kosten für die Tätigkeit des Grundbuchamtes fallen auch für die Tätigkeit des Notars Kosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) an. Die Höhe der Notarkosten erfragen Sie bitte bei der in Ihrem Fall tätigen Notarin bzw. dem in Ihrem Fall tätigen Notar. Informationen und Beispiele zu Notarkosten finden Sie im Übrigen auch auf den Internetseiten der Bundesnotarkammer (Link siehe weiterführende Informationen).

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern am 19.11.2020

    Version

    Technisch erstellt am 13.05.2022 (von: Nonnemann, Kati)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Intern, System)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2020 (von: Administrator)