Grundstück im Grundbuch Ausbuchung
Jedes Grundstück ist im Grundbuch an besonderer Stelle auf einem eigenen Grundbuchblatt ausgewiesen. Für Grundstücke gilt grundsätzlich eine Buchungspflicht im Grundbuch. Bestimmte Grundstücke sind von dieser Buchungspflicht befreit.
Beschreibung
Jedes Grundstück ist im Grundbuch an besonderer Stelle auf einem eigenen Grundbuchblatt ausgewiesen. Für Grundstücke gilt grundsätzlich eine Buchungspflicht im Grundbuch.
Bestimmte Grundstücke sind von dieser Buchungspflicht befreit, z.B. Grundstücke des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Kirchen oder öffentliche Wege.
Ein Grundstück, dass von der Buchungspflicht befreit ist, aber gleichwohl im Grundbuch eingetragen ist, kann auf Antrag des Eigentümers aus dem Grundbuch ausscheiden, d.h. ausgebucht werden. Dies setzt voraus, dass Belastungen des Grundstücks nicht vorhanden sind.
zuständige Stelle
Zuständig ist das Grundbuchamt des Amtsgerichts, in dessen Zuständigkeitsbereich sich das Grundstück befindet.
Ansprechpartner
Amtsgericht Bad Freienwalde (Oder)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 334 44720
Fax: +49 334 447259
E-Mail: verwaltung@agfrw.brandenburg.de(Nicht für Rechtssachen)
Internet
Stichwörter
AG Bad Liebenwerda, Gericht
Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 0335 366-0
Fax: 0335 366-5729
E-Mail: verwaltung@agff.brandenburg.de(Keine Rechtssachen!)
Internet
Stichwörter
AG Frankfurt (Oder), Gericht
erforderliche Unterlagen
Schriftlicher Antrag des Eigentümers mit Angabe des betreffenden Grundstücks
Voraussetzungen
- Schriftlicher Antrag des Eigentümers
- Der (neue) Eigentümer ist gemäß § 3 Absatz 2 GBO vom Buchungszwang befreit. Dies sind der Bund, die Länder, die Gemeinden und andere Kommunalverbände, die Kirchen, Klöster und Schulen, Eigentümer von Wasserläufen, öffentlichen Wegen, sowie von Grundstücken, welche einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Bahnunternehmen gewidmet sind.
- Eintragungen, durch die das Recht des Eigentümers betroffen sind, sind nicht vorhanden.
- Die Rechte in Abteilung II und Abteilung III sind gelöscht worden.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Der Ausbuchungsvermerk des Grundbuchamtes ist in das Bestandsverzeichnis des Grundbuchs einzutragen. Werden alle auf einem Blatt eingetragenen Grundstücke ausgebucht, so ist das Blatt zu schließen.
Kosten
Für die Ausbuchung wird keine Gebühr erhoben.
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern am 15.11.2020
Stichwörter
Elektronisches Grundbuch, Öffentliches Register, Grundbuch, buchungsfrei