• Temnitztal (Landkreis Ostprignitz-Ruppin, Brandenburg)
Grundstückseigentümerrechte im Grundbuch Vermerk

Vermerk von Grundstückseigentümerrechten im Grundbuch

Wenn Sie als Grundstückseigentümer Rechte an einem weiteren Grundstück (dienendes Grundstück) besitzen (z.B. ein Notwegerecht), können Sie dies in dem Grundbuch Ihres Grundstücks (herrschendes Grundstück) vermerken lassen.

Beschreibung

Wenn Sie als Grundstückseigentümer Rechte an einem weiteren Grundstück (dienendes Grundstück) besitzen (z.B. ein Notwegerecht), können Sie dies in dem Grundbuch Ihres Grundstücks (herrschendes Grundstück) vermerken lassen.

Der Vermerk von Grundstückseigentümerrechten im Grundbuch des herrschenden Grundstücks (sog. Aktivvermerk) bewirkt, dass zur Löschung des Rechts oder zur Eintragung der Inhaltsänderung oder Rangänderung dieses Rechts auch die Bewilligung des Inhabers des subjektiv-dinglichen Rechts erforderlich ist, § 21 GBO, denn subjektiv-dingliche Rechte gelten gemäß § 96 BGB wesentlicher Bestandteil des herrschenden Grundstücks.

zuständige Stelle

Zuständig ist das Grundbuchamt des Amtsgerichts, in dessen Zuständigkeitsbereich sich das Grundstück befindet.

Ansprechpartner

Amtsgericht Neuruppin

Adresse

Hausanschrift

Karl-Marx-Straße 18 a

16816 Neuruppin

Kontakt

Telefon Festnetz: 03391 395-0

Fax: 03391 395-402(Verwaltung)

Fax: 03391 395-102(Rechtssachen)

E-Mail: verwaltung@agnp.brandenburg.de(Nicht für Rechtssachen)

Internet

Stichwörter

AG Neuruppin, Amtsgericht

Version

Technisch erstellt am 30.06.2020

Technisch geändert am 01.10.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 14.09.2018

Technisch geändert am 14.09.2018

erforderliche Unterlagen

Schriftlicher Antrag mit Bezeichnung des Rechts, der Angabe des herrschenden Grundstücks und des dienenden Grundstücks

Voraussetzungen

  • Schriftlicher Antrag des Eigentümers des herrschenden Grundstücks oder jeder, dem an dem herrschenden Grundstück ein dingliches Recht zusteht

Sie können nur bei folgenden Grundstückseigentümerrechten den Vermerk in das Grundbuch des herrschenden Grundstücks eintragen lassen:

  • Grunddienstbarkeit gemäß § 1018 BGB
  • Subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht gemäß § 1094 BGB
  • Subjektiv-dingliche Reallast gemäß § 1105 BGB
  • Erbbauzins gemäß § 9 ErbbauRG
  • Überbaurente gemäß § 914 BGB
  • Notwegrente gemäß § 917 BGB. 

Das Recht muss auf dem dienenden Grundstück vorher oder gleichzeitig eingetragen sein.

Rechtsgrundlage(n)

Verfahrensablauf

Der Vermerk wird im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs des herrschenden Grundstücks eingetragen. Auf dem Grundbuchblatt des dienenden Grundstücks wird ein Hinweis über den Vermerk eingetragen.

Kosten

Für die Eintragung des Vermerks: 50,00 € gemäß KV Nr. 14160 Anlage 1 GNotKG

Gültigkeitsgebiet

Brandenburg

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern am 17.11.2020

Version

Technisch erstellt am 13.05.2022

Technisch geändert am 10.02.2025

Stichwörter

Aktivvermerk, Elektronisches Grundbuch, Herrschvermerk, Öffentliches Register, Grundbuch

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 14.09.2018

Technisch geändert am 14.09.2018

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 06.07.2021

Technisch geändert am 05.11.2020