Grundstückseigentümerrechte im Grundbuch Vermerk

    Vermerk von Grundstückseigentümerrechten im Grundbuch

    Dies ist eine Leistung der Justiz.

    Wenn Sie als Grundstückseigentümer Rechte an einem weiteren Grundstück (dienendes Grundstück) besitzen (z.B. ein Notwegerecht), können Sie dies in dem Grundbuch Ihres Grundstücks (herrschendes Grundstück) vermerken lassen.

    Beschreibung

    Wenn Sie als Grundstückseigentümer Rechte an einem weiteren Grundstück (dienendes Grundstück) besitzen (z.B. ein Notwegerecht), können Sie dies in dem Grundbuch Ihres Grundstücks (herrschendes Grundstück) vermerken lassen.

    Der Vermerk von Grundstückseigentümerrechten im Grundbuch des herrschenden Grundstücks (sog. Aktivvermerk) bewirkt, dass zur Löschung des Rechts oder zur Eintragung der Inhaltsänderung oder Rangänderung dieses Rechts auch die Bewilligung des Inhabers des subjektiv-dinglichen Rechts erforderlich ist, § 21 GBO, denn subjektiv-dingliche Rechte gelten gemäß § 96 BGB wesentlicher Bestandteil des herrschenden Grundstücks.

    zuständige Stelle

    Zuständig ist das Grundbuchamt des Amtsgerichts, in dessen Zuständigkeitsbereich sich das Grundstück befindet.

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Frankfurt (Oder) Zweigstelle Eisenhüttenstadt

    Adresse

    Hausanschrift

    Diehloer Straße 62

    15890 Eisenhüttenstadt

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 336 440500

    Fax: +49 336 4405038

    E-Mail: verwaltung@agff.brandenburg.de

    Version

    Technisch geändert am 10.01.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Schriftlicher Antrag mit Bezeichnung des Rechts, der Angabe des herrschenden Grundstücks und des dienenden Grundstücks

    Voraussetzungen

    • Schriftlicher Antrag des Eigentümers des herrschenden Grundstücks oder jeder, dem an dem herrschenden Grundstück ein dingliches Recht zusteht

    Sie können nur bei folgenden Grundstückseigentümerrechten den Vermerk in das Grundbuch des herrschenden Grundstücks eintragen lassen:

    • Grunddienstbarkeit gemäß § 1018 BGB
    • Subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht gemäß § 1094 BGB
    • Subjektiv-dingliche Reallast gemäß § 1105 BGB
    • Erbbauzins gemäß § 9 ErbbauRG
    • Überbaurente gemäß § 914 BGB
    • Notwegrente gemäß § 917 BGB. 

    Das Recht muss auf dem dienenden Grundstück vorher oder gleichzeitig eingetragen sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Der Vermerk wird im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs des herrschenden Grundstücks eingetragen. Auf dem Grundbuchblatt des dienenden Grundstücks wird ein Hinweis über den Vermerk eingetragen.

    Kosten

    Für die Eintragung des Vermerks: 50,00 € gemäß KV Nr. 14160 Anlage 1 GNotKG

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern am 17.11.2020

    Version

    Technisch geändert am 04.11.2024

    Stichwörter

    Herrschvermerk, Elektronisches Grundbuch, Grundbuch, Aktivvermerk, Öffentliches Register

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English