Grundbuch Eintragung

    Eintragung in das Grundbuch

    Eintragung von Eigentumsverhältnissen an einem Grundstück oder Belastungen und Beschränkungen, die auf einem Grundstück liegen

    Beschreibung

     Eigentümerin oder neuer Eigentümer, nachdem

    • Sie sich mit dem Verkäufer beziehungsweise der Verkäuferin über den Eigentumswechsel geeinigt haben ("Auflassung des Grundstücks") und
    • die neuen Eigentumsverhältnisse im Grundbuch eingetragen sind.

    Dabei muss die Einigung über den Eigentumsübergang vor einem Notar erklärt werden. Sie kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan erklärt werden.

    Die Eintragung im Grundbuch ist auch bei anderen Formen der Eigentumsübertragung erforderlich (z.B. beim Erben eines Grundstücks).

    Auch Lasten und Beschränkungen, die auf dem Grundstück liegen, wie z.B. Grunddienstbarkeiten, Auflassungsvormerkungen, Grundpfandrechte, Grundschulden oder Hypotheken müssen im Grundbuch eingetragen werden.

    Die Eintragung veranlasst der Notar.

    Das Grundbuch gibt Auskunft über die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück und die Lasten, die eventuell auf dem Grundstück liegen (z.B. Grundpfandrechte, Grunddienstbarkeiten).

    zuständige Stelle

    Zuständig ist das Grundbuchamt des Amtsgerichts, in dessen Zuständigkeitsbereich sich das Grundstück befindet.

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Brandenburg an der Havel

    Adresse

    Hausanschrift

    Magdeburger Straße 47

    14770 Brandenburg an der Havel

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03381 398-500

    Fax: 03381 398-555(Rechtssachen)

    Fax: 03381 398-640(Verwaltung)

    E-Mail: verwaltung@agbrb.brandenburg.de(Nicht für Rechtssachen!)

    Internet

    Stichwörter

    AG Brandenburg an der Havel, Amtsgericht

    Version

    Technisch erstellt am 26.06.2020 (von: Schulze, Ralf)

    Technisch geändert am 01.10.2024 (von: Gehricke, Vivien)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    Gemeinde Kloster Lehnin - FB 1 Stabsstelle Grundstücksverkehr

    Adresse

    Postanschrift

    Friedensstraße 3

    14797 Kloster Lehnin

    Hausanschrift

    Friedensstraße 3

    14797 Kloster Lehnin

    Parkplatz:
    Anzahl: 10
    Gebühren: nein

    Busanbindung

    Bus: 580, 554, 553, 645

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo.  09:00 - 12:00 Uhr Di.  09:00 - 12:00 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr  Mi.  geschlossen Do.  07:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr  Fr. geschlossen/ Onlineterminvergabe

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03382 730739

    E-Mail: finanzen@lehnin.de

    Version

    Technisch erstellt am 26.08.2022 (von: Hadler, Manuela)

    Technisch geändert am 20.03.2024 (von: Mewes, Manuela)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass
    • Vorlage der Eintragungsunterlagen als öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen der Eintragung sind normalerweise:

    • Antrag auf Eintragung
    • Antragsberechtigung (jeder, zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll oder dessen Recht durch die Eintragung betroffen wird)
    • Eintragungsbewilligung
    • Bewilligungsbefugnis (derjenige, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird)
    • Bei Grundstücksübereignung - Auflassung
    • die Einhaltung besonderer Formvorschriften

    Je nach Einzelfall

    • sind zusätzliche Unterlagen erforderlich (z.B. Erbnachweis, Genehmigungen, Vorkaufsrechtszeugnisse, steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) oder
    • muss das Grundbuch vor der beantragten Eintragung erst berichtigt werden (z.B. durch Eintragung der Erben eines verstorbenen Eigentümers).

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Den Antrag auf Eintragung in das Grundbuch müssen Sie beim Grundbuchamt beantragen. Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung vor, nimmt das Grundbuchamt die Eintragung vor.

    Ist die Eintragung erfolgt, benachrichtigt das Grundbuchamt den antragseinreichenden Notar, den Antragsteller, den eingetragenen Eigentümer sowie alle aus dem Grundbuch ersichtlichen Personen, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgt oder deren Recht durch sie betroffen wird.

    Informieren Sie sich dazu bei einem Notar oder einer Notarin. Diese werden Ihnen auf Ihre Situation abgestimmte Hinweise zum Verfahren und den von Ihnen benötigten Unterlagen geben.

    Bearbeitungsdauer

    abhängig von der Arbeitsbelastung des zuständigen Grundbuchamtes

    Kosten

    Für die Tätigkeit des Notars und den Grundbucheintrag fallen Kosten an. Die Höhe der Kosten bemisst sich größtenteils nach der Höhe des Kaufpreises.
    - Geschäftswert gemäß KV Nr. 14110 ff. der Anlage 1  zu § 34 Gerichts- und Notarkostengesetz

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern am 14.11.2020

    Version

    Technisch erstellt am 12.05.2022 (von: Nonnemann, Kati)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Notar, Eintragungsbewilligung, Öffentlicher Glaube des Grundbuchs, Grundstück, Öffentliches Register

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2020 (von: Administrator)