• Roskow (Landkreis Potsdam-Mittelmark, Brandenburg)
Eintragung eines Berechtigten im Grundbuch Berichtigung

Eintragen eines Berechtigten, um das Grundbuch zu berichtigen

Eintragen eines Berechtigten, um das Grundbuch zu berichtigen

Beschreibung

Sie sind Gläubiger einer Forderung und können nicht in das Recht oder das Eigentum des Schuldners/der Schuldnerin vollstrecken, weil diese/r nicht im Grundbuch eingetragen ist?

Das Grundbuch ist infolge der Nichteintragung des Berechtigten unrichtig.

Wenn Sie einen vollstreckbaren Titel gegen die Schuldnerin/den Schulder haben, können Sie nach § 14 Grundbuchordnung einen Antrag auf Grundbuchberichtigung stellen. Damit kann der Schuldner/die Schuldnerin als Rechtsinhaber/in bzw. Eigentümer/in im Grundbuch eingetragen werden. Mit Eintragung kann die Vollstreckung fortgeführt werden.

zuständige Stelle

Zuständig ist das Grundbuchamt des Amtsgerichts, in dessen Zuständigkeitsbereich sich das Grundstück befindet.

Ansprechpartner

Amtsgericht Brandenburg an der Havel

Adresse

Hausanschrift

Magdeburger Straße 47

14770 Brandenburg an der Havel

Kontakt

Telefon Festnetz: 03381 398-500

Fax: 03381 398-555(Rechtssachen)

Fax: 03381 398-640(Verwaltung)

E-Mail: verwaltung@agbrb.brandenburg.de(Nicht für Rechtssachen!)

Internet

Stichwörter

AG Brandenburg an der Havel, Amtsgericht

Version

Technisch erstellt am 26.06.2020

Technisch geändert am 01.10.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 14.09.2018

Technisch geändert am 14.09.2018

erforderliche Unterlagen

  • Schriftlicher Antrag des Vollstreckungsgläubigers 
  • Nachweise, dass das Grundbuch unrichtig ist - Eintragungsbewilligung des Betroffenen oder Vorlage der den Nachweis der Unrichtigkeit erbringenden Urkunden (in der Form des § 29 GBO - öffentlich oder öffentlich beglaubigte Urkunden) 
  • Vollstreckbarer Titel gegen den nicht eingetragenen Schuldner/die nicht eingetragene Schuldnerin

Voraussetzungen

  • Vollstreckbarer Titel gegen den/die Vollstreckungsschuldner/in 
  • Schriftlicher Antrag des Vollstreckungsgläubigers 
  • Das Grundbuch muss infolge der fehlenden Voreintragung eines dinglich berechtigten Vollstreckungsschuldners unrichtig sein. 
  • Durch den Antrag nach § 14 GBO können keine weiteren Bewilligungen, Zustimmungen oder Erklärungen Dritter ersetzt werden.

Handlungsgrundlage(n)

Kosten

Abhängig von der Eintragung als Eigentümer/in oder Rechtsinhaber/in

  • Nr. 14110 KV Anlage 1 Gerichts- und Notarkostengesetz bei Eintragung als Eigentümer
  • Nr. 14120 KV Anlage 1 Gerichts- und Notarkostengesetz bei Eintragung als Inhaber einer Hypothek oder Grundschuld

Gültigkeitsgebiet

Brandenburg

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern am 17.11.2020

Version

Technisch erstellt am 12.05.2022

Technisch geändert am 10.02.2025

Stichwörter

Öffentliches Register, Elektronisches Grundbuch, Grundbuch

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 14.09.2018

Technisch geändert am 14.09.2018

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 06.07.2021

Technisch geändert am 05.11.2020