Eintragung eines Berechtigten im Grundbuch Berichtigung

    Eintragen eines Berechtigten, um das Grundbuch zu berichtigen

    Dies ist eine Leistung der Justiz.

    Eintragen eines Berechtigten, um das Grundbuch zu berichtigen

    Beschreibung

    Sie sind Gläubiger einer Forderung und können nicht in das Recht oder das Eigentum des Schuldners/der Schuldnerin vollstrecken, weil diese/r nicht im Grundbuch eingetragen ist?

    Das Grundbuch ist infolge der Nichteintragung des Berechtigten unrichtig.

    Wenn Sie einen vollstreckbaren Titel gegen die Schuldnerin/den Schulder haben, können Sie nach § 14 Grundbuchordnung einen Antrag auf Grundbuchberichtigung stellen. Damit kann der Schuldner/die Schuldnerin als Rechtsinhaber/in bzw. Eigentümer/in im Grundbuch eingetragen werden. Mit Eintragung kann die Vollstreckung fortgeführt werden.

    zuständige Stelle

    Zuständig ist das Grundbuchamt des Amtsgerichts, in dessen Zuständigkeitsbereich sich das Grundstück befindet.

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Brandenburg an der Havel

    Adresse

    Hausanschrift

    Magdeburger Straße 47

    14770 Brandenburg an der Havel

    Kontakt

    Fax: 03381 398-555(Rechtssachen)

    Fax: 03381 398-640(Verwaltung)

    Telefon Festnetz: 03381 398-500

    E-Mail: verwaltung@agbrb.brandenburg.de

    Internet

    Stichwörter

    AG Brandenburg an der Havel, Amtsgericht

    Version

    Technisch geändert am 01.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Schriftlicher Antrag des Vollstreckungsgläubigers 
    • Nachweise, dass das Grundbuch unrichtig ist - Eintragungsbewilligung des Betroffenen oder Vorlage der den Nachweis der Unrichtigkeit erbringenden Urkunden (in der Form des § 29 GBO - öffentlich oder öffentlich beglaubigte Urkunden) 
    • Vollstreckbarer Titel gegen den nicht eingetragenen Schuldner/die nicht eingetragene Schuldnerin

    Voraussetzungen

    • Vollstreckbarer Titel gegen den/die Vollstreckungsschuldner/in 
    • Schriftlicher Antrag des Vollstreckungsgläubigers 
    • Das Grundbuch muss infolge der fehlenden Voreintragung eines dinglich berechtigten Vollstreckungsschuldners unrichtig sein. 
    • Durch den Antrag nach § 14 GBO können keine weiteren Bewilligungen, Zustimmungen oder Erklärungen Dritter ersetzt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Abhängig von der Eintragung als Eigentümer/in oder Rechtsinhaber/in

    • Nr. 14110 KV Anlage 1 Gerichts- und Notarkostengesetz bei Eintragung als Eigentümer
    • Nr. 14120 KV Anlage 1 Gerichts- und Notarkostengesetz bei Eintragung als Inhaber einer Hypothek oder Grundschuld

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern am 17.11.2020

    Version

    Technisch geändert am 04.11.2024

    Stichwörter

    Grundbuch, Elektronisches Grundbuch, Öffentliches Register

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English