Eintragung eines Berechtigten im Grundbuch Berichtigung

    Eintragen eines Berechtigten, um das Grundbuch zu berichtigen

    Dies ist eine Leistung der Justiz.

    Eintragen eines Berechtigten, um das Grundbuch zu berichtigen

    Beschreibung

    Sie sind Gläubiger einer Forderung und können nicht in das Recht oder das Eigentum des Schuldners/der Schuldnerin vollstrecken, weil diese/r nicht im Grundbuch eingetragen ist?

    Das Grundbuch ist infolge der Nichteintragung des Berechtigten unrichtig.

    Wenn Sie einen vollstreckbaren Titel gegen die Schuldnerin/den Schulder haben, können Sie nach § 14 Grundbuchordnung einen Antrag auf Grundbuchberichtigung stellen. Damit kann der Schuldner/die Schuldnerin als Rechtsinhaber/in bzw. Eigentümer/in im Grundbuch eingetragen werden. Mit Eintragung kann die Vollstreckung fortgeführt werden.

    zuständige Stelle

    Zuständig ist das Grundbuchamt des Amtsgerichts, in dessen Zuständigkeitsbereich sich das Grundstück befindet.

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Frankfurt (Oder) Zweigstelle Eisenhüttenstadt

    Adresse

    Hausanschrift

    Diehloer Straße 62

    15890 Eisenhüttenstadt

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 336 440500

    Fax: +49 336 4405038

    E-Mail: verwaltung@agff.brandenburg.de

    Version

    Technisch geändert am 10.01.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Schriftlicher Antrag des Vollstreckungsgläubigers 
    • Nachweise, dass das Grundbuch unrichtig ist - Eintragungsbewilligung des Betroffenen oder Vorlage der den Nachweis der Unrichtigkeit erbringenden Urkunden (in der Form des § 29 GBO - öffentlich oder öffentlich beglaubigte Urkunden) 
    • Vollstreckbarer Titel gegen den nicht eingetragenen Schuldner/die nicht eingetragene Schuldnerin

    Voraussetzungen

    • Vollstreckbarer Titel gegen den/die Vollstreckungsschuldner/in 
    • Schriftlicher Antrag des Vollstreckungsgläubigers 
    • Das Grundbuch muss infolge der fehlenden Voreintragung eines dinglich berechtigten Vollstreckungsschuldners unrichtig sein. 
    • Durch den Antrag nach § 14 GBO können keine weiteren Bewilligungen, Zustimmungen oder Erklärungen Dritter ersetzt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Abhängig von der Eintragung als Eigentümer/in oder Rechtsinhaber/in

    • Nr. 14110 KV Anlage 1 Gerichts- und Notarkostengesetz bei Eintragung als Eigentümer
    • Nr. 14120 KV Anlage 1 Gerichts- und Notarkostengesetz bei Eintragung als Inhaber einer Hypothek oder Grundschuld

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern am 17.11.2020

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Elektronisches Grundbuch, Grundbuch, Öffentliches Register

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de