Außer Kraft - Kinderreisepass beantragen
Wenn Sie mit Ihren Kindern außerhalb Deutschlands verreisen möchten, müssen Sie für das Kind ein Reisedokument, wie beispielsweise, Kinderreisepass, Personalausweis oder, in Abhängigkeit vom Reisezielland, einen regulärer Reisepass beantragen.
Beschreibung
Die Beantragung eines Kinderreisepasses ist seit dem 1. Januar 2024 nicht mehr möglich Die Rechtsgrundlage für die Ausstellung von Kinderreisepässen ist zum 01.01.2024 außer Kraft getreten.
Bei Auslandsreisen benötigt Ihr Kind ein Reisedokument. Dafür kommen bei Kindern verschiedene Möglichkeiten in Betracht. Das kann ein Kinderreispass sein, ein Personalausweis oder, in Abhängigkeit vom Reisezielland, ein regulärer Reisepass.
Ein neuer Kinderreisepass für Ihr Kind kann auf Antrag ausgestellt werden
bei Erstbeantragung,
- wenn die Gültigkeit des alten Kinderreisepasses abgelaufen ist,
- wenn der Kinderreisepass Ihres Kindes gestohlen wurde oder er verloren gegangen ist,
- wenn der Name Ihres Kindes sich geändert hat oder
- wenn Eintragungen - bis auf die Angaben zum Wohnort oder der Größe - unzutreffend sind oder fehlen.
Der Kinderreisepass enthält keinen elektronischen Chip.
Die Gültigkeitsdauer des Kinderreisepasses beträgt ein Jahr, höchstens jedoch bis zum 12. Geburtstag Ihres Kindes.
Die mehrmalige Verlängerung der Gültigkeitsdauer jeweils um ein Jahr, längstens bis zum 12. Geburtstag Ihres Kindes, ist möglich.
Einen Kinderreisepass beantragen Sie persönlich und zusammen mit Ihrem Kind bei der Passbehörde am Hauptwohnsitz des Kindes. Sie können den Kinderreisepass auch in jeder anderen Passbehörde im Inland oder im Ausland beantragen. In diesem Fall müssen Sie zur Gebühr einen Zuschlag bezahlen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
In Deutschland ist zuständig: die Passbehörde, in deren Bezirk Ihr Kind angemeldet ist; bei mehreren Wohnungen die Behörde, bei der die Hauptwohnung angemeldet ist.
Im Ausland ist zuständig: das Auswärtige Amt mit den von ihm bestimmten Auslandsvertretungen, in deren Bezirk sich Ihr Kind gewöhnlich aufhält.
Ihr Passantrag muss auch von einer örtlich nicht zuständigen Passbehörde bearbeitet werden, wenn Sie einen wichtigen Grund dafür darlegen.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an Ihre Passbehörde.
Ansprechpartner
Für Jacobsdorf wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Bei der Antragstellung müssen Sie vorlegen:
- ein gültiges Identitätsdokument des Kindes, wie zum Beispiel:
- Reisepass
- Kinderreisepass
- Personalausweis
- sofern kein gültiges Identitätsdokument vorhanden ist (zum Beispiel bei Erstbeantragung oder bei Verlust/Diebstahl des alten Dokuments):
- Geburtsurkunde beziehungsweise einen Auszug aus dem Geburtenregister des Standesamts,
- ein aktuelles biometrisches Lichtbild im Passformat (45 mm x 35 mm), im Hochformat und ohne Rand; Frontalaufnahme, ohne Bedeckung der Augen sowie ohne Kopfbedeckung.
Hinweis:
In Ausnahmefällen, zum Beispiel bei einer dauerhaften medizinischen Indikation, können Abweichungen hiervon zulässig sein. Bei Säuglingen/Kleinstkindern sind weitere Ausnahmen zulässig.
- gegebenenfalls weitere Unterlagen des Kindes (Auskunft bei Ihrer Passbehörde).
Darüber hinaus müssen Sie bei der Antragstellung für Minderjährige Folgendes vorlegen:
- beim gemeinsamen Sorgerecht zusammenlebender Elternteile:
- Ausweis des anwesenden Sorgeberechtigten sowie
- die Einverständniserklärung und
- eine Kopie des Ausweises des nicht anwesenden Sorgeberechtigten
- beim gemeinsamen Sorgerecht getrenntlebender Elternteile ist der Elternteil antragsberechtigt, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält:
- Ausweis des anwesenden Sorgeberechtigten und gegebenenfalls die Einverständniserklärung und
- eine Kopie des Ausweises des nicht anwesenden Sorgeberechtigten
- bei nur einem Sorgeberechtigten:
- Ausweis des anwesenden Sorgeberechtigten sowie
- der Sorgerechtsnachweis
Formulare
- Formulare: nein
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: ja
Voraussetzungen
Anträge auf einen Kinderreisepass können stellen:
- Sorgeberechtigte Elternteile von Kindern, wenn:
- das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit hat und
- jünger als 12 Jahre alt ist
Weitere Voraussetzungen:
- Ihr Kind muss zwecks Identitätsprüfung bei der Beantragung des Kinderreisepasses anwesend sein. Falls es nicht dabei sein kann, muss die Identitätsprüfung bei Ausgabe des Dokuments erfolgen, sonst wird der Kinderreisepass nicht ausgehändigt.
Hinweis:
Steht der Familienname Ihres Kindes nach der Geburt noch nicht fest, kann kein Kinderreisepass ausgestellt werden. Davon ausgenommen sind Fälle, in denen im Geburtenregister ein Familienname eingetragen ist, ergänzt um den zusätzlichen Eintrag "Familiennamensführung nicht nachgewiesen".
Rechtsgrundlage(n)
- § 1 Passgesetz (PassG) (Passpflicht)
- § 4 Passgesetz (PassG) (Passmuster)
- § 5 Passgesetz (PassG) (Gültigkeitsdauer)
- § 6 Passgesetz (PassG) (Ausstellung eines Passes)
- § 19 Passgesetz (PassG) (Zuständigkeit)
- § 25 Passgesetz (PassG) (Ordnungswidrigkeiten)
- § 2 Passverordnung (PassV) (Muster für den Kinderreisepass)
- § 5 Passverordnung (PassV) (Lichtbild)
- § 15 Passverordnung (PassV) (Gebühren)
- Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (PassV)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Anfechtungsklage
Verfahrensablauf
Sie müssen den Kinderreisepass persönlich mit Ihrem Kind bei einer Passbehörde beantragen.
- Sie müssen den Kinderreisepass zusammen mit Ihrem Kind persönlich beantragen und die erforderlichen Unterlagen vorlegen. Das persönliche Erscheinen Ihres Kindes ist immer erforderlich, da seine Identität geprüft werden muss.
- Beide Eltern müssen den Antrag gemeinsam stellen, wenn Sie ein gemeinsames Sorgerecht haben. Ein Elternteil kann sich bei der Antragstellung mit Vollmacht durch das andere Elternteil vertreten lassen.
- Der Antrag wird vor Ort von der Bearbeiterin/dem Bearbeiter aufgenommen. Ihr Kind muss eine Unterschrift leisten, wenn es mindestens 10 Jahre alt ist. Eine Unterschrift durch jüngere Kinder ist zulässig. Zusätzlich müssen Sie gegebenenfalls die Erklärung zur deutschen Staatsangehörigkeit ausfüllen.
- Der Kinderreisepass wird von der Passbehörde in der Regel direkt ausgefertigt und Ihnen unmittelbar ausgehändigt. Andernfalls werden Sie benachrichtigt, sobald Sie den Kinderreisepass abholen können.
- Sie können den Kinderreisepass dann in der Passbehörde abholen oder ihn von einer bevollmächtigten Person abholen lassen. Die bevollmächtigte Person muss sich gegenüber der Passbehörde identifizieren und eine Abholvollmacht vorlegen.
- Sie müssen den alten Kinderreisepass Ihres Kindes beim Empfang des neuen Kinderreisepasses abgeben.
Fristen
Ein Kinderreisepass ist maximal 1 Jahr gültig, längstens jedoch bis zum 12. Geburtstag Ihres Kindes.
Hinweis:
Eine mehrmalige Verlängerung der Gültigkeitsdauer jeweils um ein Jahr, längstens bis zum 12. Geburtstag Ihres Kindes, ist möglich.
Bearbeitungsdauer
Der Kinderreisepass wird von der Passbehörde in der Regel direkt ausgefertigt und Ihnen unmittelbar ausgehändigt. Andernfalls werden Sie benachrichtigt, sobald Sie den Kinderreisepass abholen können.
Kosten
- Gebühr für die Beantragung eines Kinderreisepasses: EUR 13,00
Hinweise:
Die Gebühr für die Ausstellung eines Kinderreisepasses verdoppelt sich, wenn:
- die Ausstellung außerhalb der behördlichen Dienstzeiten vorgenommen wird,
- die Ausstellung bei einer Passbehörde außerhalb des Hauptwohnsitzes des Kindes beantragt wird.
Wenn Sie den Kinderreisepass für Ihr Kind bei einer deutschen Botschaft oder konsularischen Vertretung im Ausland beantragen (zum Beispiel als Deutsche im Ausland), müssen Sie einen Zuschlag von EUR 13,00 bezahlen.
Die Gebühr kann ermäßigt oder erlassen werden, wenn Sie als antragstellende Person, bedürftig sind (Nachweise erforderlich).
Hinweise (Besonderheiten)
Der Kinderreisepass enthält kein elektronisches Speichermedium (Chip). In einige Länder - z. B. in die USA - kann jedoch nur dann visumfrei eingereist werden, wenn der Reisepass einen Chip enthält; für eine visumfreie Einreise des Kindes wird bei diesen Ländern ein normaler Reisepass benötigt.
Sofern die Einreise mit einem Kinderreisepass erfolgen soll, ist zusätzlich ein Visum erforderlich.
Weitere Informationen
- Allgemeine Informationen zu Reisen auf dem Verwaltungsportal des Bundes
- Informationen zum deutschen Reisepass auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI)
- Informationen zum biometrischen Lichtbild ("Foto-Mustertafel") auf der Internetseite Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI)
- Link zum Dokument "Die maschinenlesbare Zone in deutschen Ausweisen und Pässen" auf der Internetseite Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI)
- Link zum Dokument "Die Seriennummer in deutschen Ausweisen und Pässen" auf der Internetseite Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI)
- Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Reisepass (FAQ) auf der Internetseite Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI)
- Ausführliche Reise- und Sicherheitshinweise für alle Länder finden Sie im Onlineangebot des Auswärtigen Amtes
- Allgemeine Informationen zu Reisen auf dem Verwaltungsportal des Bundes
- Informationen zum deutschen Reisepass auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI)
- Informationen zum biometrischen Lichtbild ("Foto-Mustertafel") auf der Internetseite Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI)
- Link zum Dokument "Die maschinenlesbare Zone in deutschen Ausweisen und Pässen" auf der Internetseite Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI)
- Link zum Dokument "Die Seriennummer in deutschen Ausweisen und Pässen" auf der Internetseite Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI)
- Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Reisepass (FAQ) auf der Internetseite Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI)
- Ausführliche Reise- und Sicherheitshinweise für alle Länder finden Sie im Onlineangebot des Auswärtigen Amtes
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) am 07.09.2021
Stichwörter
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