Doppelbesteuerungsabkommen Ansässigkeitsbescheinigung

    Ansässigkeitsbescheinigung nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung beantragen

    Wenn Sie als steuerpflichtige (juristische) Person ausländische Einkünfte aus einem Staat erzielen, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, kann zur Vorlage bei einer ausländischen Finanzverwaltung eine Ansässigkeitsbescheinigung erforderlich sein.

    Beschreibung

    Häufig verlangt der ausländische Staat zum Beispiel dann eine Bescheinigung über die Ansässigkeit im Sinne eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA), wenn Sie im Ausland die Freistellung oder Erstattung von dort erhobenen Quellensteuern auf Zinsen, Dividenden oder Lizenzgebühren beantragen.

    Die Ansässigkeit einer Person ist nach den jeweiligen Regelungen des konkreten DBA zwischen Deutschland und dem anderen Staat, in dem die Einkünfte bezogen werden, zu bestimmen. Wenn Sie hierbei Beratung brauchen, können Sie diese kostenpflichtig bei einer Steuerberaterin oder einen Steuerberater Ihrer Wahl anfragen.

    Ansässigkeitsbescheinigungen dürfen grundsätzlich nur auf einem offiziellen Vordruck erfolgen. Sie werden von Ihrem Finanzamt beziehungsweise vom Finanzamt Ihres Unternehmens erteilt.

    Dabei kann die Ansässigkeitsbescheinigung bereits Teil des ausländischen Freistellungs- beziehungsweise Erstattungsantrags sein (zum Beispiel bei ausländischen Kapitalerträgen oder Lizenzgebühren). Hierzu stellt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die mit der jeweiligen ausländischen Finanzbehörde abgestimmten Formulare zur Verfügung. Daneben kann das für alle Einkunftsarten gültige Formular der deutschen Finanzverwaltung genutzt werden, welches von der Bundesfinanzverwaltung bereitgestellt wird.

    zuständige Stelle

    Finanzamt

    Ansprechpartner

    Finanzamt Frankfurt (Oder)

    Adresse

    Hausanschrift

    Müllroser Chaussee 53

    15236 Frankfurt (Oder)

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 bis 12:00 Uhr Dienstag 08:00 bis 18:00 Uhr Mittwoch 08:00 bis 12:00 Uhr Donnerstag 08:00 bis 15:00 Uhr Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr Termine außerhalb der Öffnungszeiten sind möglich

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0335 60676-1399

    Fax: 0335 60676-1028

    E-Mail: poststelle.fa-frankfurt-oder@fa.brandenburg.de

    Internet

    Bankverbindung

    Finanzamt Frankfurt (Oder)

    Empfänger: Finanzamt Frankfurt (Oder)

    IBAN: DE92 1000 0000 0017 0015 02

    BIC: MARKDEF1100

    Stichwörter

    Finanzen, Steuer

    Version

    Technisch geändert am 19.07.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    schriftlicher Antrag (in zweifacher Ausfertigung)

    Formulare

    Voraussetzungen

    Sie können den Antrag für sich selbst (als natürliche Person, zum Beispiel als Gesellschafter einer Personengesellschaft) oder in Vertretung für eine juristische Person (zum Beispiel Kapitalgesellschaft) stellen. Eine Ansässigkeitsbescheinigung nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) kann erteilt werden:

    • nur für ertragsteuerliche Zwecke,
    • wenn die natürliche Person beziehungsweise die juristische Person
      • gemäß dem jeweiligen DBA in Deutschland ansässig ist und
      • Einkünfte im Ausland erzielt wurden (zum Beispiel ausländische Kapitalerträge oder Lizenzgebühren)

    Rechtsgrundlage(n)

    Regelungen des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens (in der Regel Artikel 4)

    Rechtsbehelf

    • Es ist kein Rechtsbehelf möglich.
    • Eine Ansässigkeitsbescheinigung nach DBA hat keinen Regelungs-, sondern nur Nachweischarakter.

    Verfahrensablauf

    Eine Ansässigkeitsbescheinigung nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) können Sie schriftlich bei dem für Sie beziehungsweise die juristische Person zuständigen Finanzamt beantragen.

    • Sie müssen das Antragsformular in zweifacher Ausfertigung einreichen.
    • Das Finanzamt prüft dann auf Grundlage Ihres Antrags und der Akteninhalte, ob die Voraussetzungen für die Bestätigung einer Ansässigkeit in Deutschland vorliegen.
    • Liegen die Voraussetzungen vor, bescheinigt das Finanzamt die Ansässigkeit unmittelbar auf dem von Ihnen eingereichten Formular.
    • Das Finanzamt übergibt oder übersendet Ihnen die Originalausfertigung der Ansässigkeitsbescheinigung, während es die Zweitausfertigung zu den Akten nimmt.

    Fristen

    Keine. Die Ansässigkeit der Person kann zeitpunkt- oder zeitraumbezogen bescheinigt werden.

    Bearbeitungsdauer

    0 bis 1 Monate

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Das online ausfüllbare Formular der deutschen Finanzverwaltung finden Sie unter: Formularcenter > Steuerformulare > Doppelbesteuerung > Ansässigkeitsbescheinigung nach DBA

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Senatsverwaltung für Finanzen Berlin (SenFin) am 17.11.2020

    Version

    Technisch geändert am 04.11.2024

    Stichwörter

    Ansässigkeit, DBA, Doppelbesteuerung, Doppelbesteuerungsabkommen, Ansässigkeitsbescheinigung, Bescheinigung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English