Rücknahme/Rückgabe einer Verfügung von Todes wegen aus der besonderen amtlichen Verwahrung
Sie möchten Ihre in besonderer amtlicher Verwahrung befindliche Verfügung von Todes wegen (zum Beispiel Testament) oder einen in amtlicher Verwahrung des Notars befindlichen Erbvertrag zurückhaben? Dann können Sie die Rückgabe bei der Verwahrstelle beantragen.
Beschreibung
Sie können jederzeit die Rückgabe Ihres Testamentes aus der besonderen amtlichen Verwahrung verlangen. Auch einen Erbvertrag, der Verfügungen von Todes wegen enthält, können Sie aus der besonderen amtlichen oder notariellen Verwahrung zurückfordern.
Das Testament darf nur an Sie persönlich zurückgegeben werden.
Ein gemeinschaftliches Testament darf nur an beide Eheleute beziehungsweise Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner zurückgegeben werden.
Die Rückgabe eines Erbvertrages kann nur an alle Vertragschließenden gemeinschaftlich erfolgen.
Ihr notarielles Testament oder Ihr Erbvertrag gelten als widerrufen, wenn Sie diese aus der amtlichen Verwahrung zurückerhalten. Ein entsprechender Vermerk wird auf das Testament oder den Erbvertrag gesetzt.
- Die Rückgabe eines eigenhändigen Testamentes hat nicht diese Wirkung, es gilt nicht als widerrufen.
zuständige Stelle
Zuständig ist das jeweils gemäß § 344 FamFG zuständige Amtsgericht.
Ansprechpartner
Für Seelow wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- gegebenenfalls Hinterlegungsschein
Voraussetzungen
- Sie sind Erblasserin oder Erblasser.
- Sie sind testierfähig. Das bedeutet,
- Sie sind mindestens 16 Jahre alt und
- geschäftsfähig.
- Das Testament darf nur an Sie persönlich zurückgegeben werden.
- Ein gemeinschaftliches Testament darf nur an beide Eheleute zurückgegeben werden. Das gilt auch für gemeinschaftliche Testamente von registrierten Lebenspartnerinnen beziehungsweise Lebenspartnern.
Die Rückgabe eines Erbvertrages kann nur an alle Vertragschließenden gemeinschaftlich erfolgen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Wird die Herausgabe an den Erblasser oder die Erblasserin abgelehnt, entscheidet die Rechtspflegerin beziehungsweise der Rechtspfleger durch Beschluss.
- Gegen die Ablehnung kann der Erblasser oder die Erblasserin befristet Beschwerde einlegen.
- War nach Landesrecht anstelle der Rechtspflegerin beziehungsweise des Rechtspflegers ein Urkundsbeamter funktionell zuständig, ist Erinnerung einzulegen.
Verfahrensablauf
Wenn Sie eine Verfügung von Todes wegen aus der besonderen amtlichen Verwahrung zurücknehmen wollen, empfiehlt es sich, wie folgt vorzugehen:
Nehmen Sie Kontakt mit dem für Sie zuständigen Nachlassgericht auf und vereinbaren Sie einen Termin.
Haben Sie gemeinschaftlich testiert, so müssen alle Testierenden den Antrag anbringen und die Verfügung von Todes wegen auch gemeinschaftlich entgegennehmen. Das gilt sinngemäß auch dann, wenn Sie einen Erbvertrag geschlossen haben. Dann müssen alle Vertragsschließenden den Antrag stellen.
Bringen Sie zum Termin Ihren Personalausweis und, sofern vorhanden, den Hinterlegungsschein mit.
Bei der Rückgabe der Verfügung von Todes wegen wird durch die Rechtspflegerin beziehungsweise den Rechtspfleger gegebenenfalls Ihre Testierfähigkeit überprüft. Denn unter bestimmten Umständen wirkt die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung zugleich als Widerruf der hinterlegten Verfügung von Todes wegen.
Das Gericht meldet die Rückgabe an das Zentrale Testamentsregister.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
Normalerweise wird die Angelegenheit bei der ersten Vorsprache erledigt.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Ausnahme: Für die Rücknahme eines Erbvertrages aus der notariellen Verwahrung fällt eine Gebühr an, deren Höhe vom Wert des Vermögens abhängt, das Gegenstand des Erbvertrages ist.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Justiz (BMJ) am 24.06.2024
Stichwörter
amtliche Verwahrung, Rückgabe Erbvertrag, Rückgabe Testament