Förmliche Anerkennung von ausländischen Scheidungsurteilen
Dies ist eine Leistung der Justiz.
Wenn Ihre Ehe außerhalb Deutschlands geschieden wurde, können Sie diese Entscheidung in Deutschland förmlich anerkennen lassen.
Beschreibung
Nach den allgemeinen Grundsätzen des Staats- und Völkerrechts entfalten Urteile und vergleichbare Staatsakte grundsätzlich unmittelbare Rechtswirkungen nur im Gebiet des Staates, in dem sie erlassen worden sind. Jedem Staat steht es frei, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen er ausländische Hoheitsakte anerkennt, soweit er nicht durch Staatsverträge gebunden ist.
Der Anerkennung bedürfen ausländische Entscheidungen, durch die eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist. Betroffen sind also insbesondere ausländische Scheidungsurteile, aber ebenso vergleichbare Entscheidungen von (beispielsweise russischen) Verwaltungsbehörden oder sog. Privatscheidungen vor religiösen Gerichten wie den arabischen Schariagerichten bzw. den Rabbinatsgerichten in Israel sowie Scheidungserklärungen vor einem thailändischen Standesamt.
Ein förmliches Anerkennungsverfahren ist dann nicht erforderlich, wenn bei der ausländischen Entscheidung eine Stelle des Staates mitgewirkt hat, dem beide Ehegatten ausschließlich (also keine doppelte Staatsangehörigkeit) zur Zeit der Entscheidung angehört haben (sog. Heimatstaatenentscheidung).
Ein förmliches Anerkennungsverfahren ist nicht durchzuführen für Entscheidungen in Ehesachen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union - außer Dänemark -, wenn das Verfahren nach dem 1. März 2001 bzw. nach dem zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Beitritt des Mitgliedstaates eingeleitet wurde.
Die Entscheidung erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist neben den betroffenen Ehegatten jede Person, die ein rechtliches Interesse an der Klärung der Statusfrage glaubhaft macht (z.B. Verlobte, spätere Ehegatten oder Erben). Auch den Rentenversicherungsanstalten steht ein eigenes Antragsrecht zu. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag. Erst wenn diesem durch Bescheid entsprochen worden ist, entfaltet die ausländische Entscheidung auch für den deutschen Rechtsbereich Wirkung.
Die Anerkennungs- wie auch die Nichtanerkennungsfeststellung der Landesjustizverwaltung bindet alle Gerichte und Behörden in Deutschland, § 107 Abs. 9 FamFG. Mit Anerkennung der ausländischen Ehescheidung gilt die Ehe auch für den deutschen Rechtsbereich rückwirkend auf den Zeitpunkt der ausländischen Scheidung als aufgelöst. Die Entscheidung nach § 107 FamFG erstreckt sich ausschließlich auf den Ausspruch der Scheidung (Statusänderung von "verheiratet" in "geschieden"). Eventuelle in der ausländischen Entscheidung getroffene Regelungen zu Scheidungsfolgesachen (z.B. Regelungen zum Unterhalt, zum Sorgerecht und zum Versorgungsausgleich) werden nicht berührt.
Online-Dienste
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zuständige Stelle
Zuständig ist die Justizverwaltung des Landes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ist die Justizverwaltung des Landes zuständig, in dem eine neue Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet werden soll; die Landesjustizverwaltung kann den Nachweis verlangen, dass die Eheschließung oder die Begründung der Lebenspartnerschaft angemeldet ist.
Wenn eine andere Zuständigkeit nicht gegeben ist, ist die Justizverwaltung des Landes Berlin (Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung in Berlin) zuständig.
Der Antrag kann mit dem dafür vorgesehenen Formular nebst Unterlagen über ein deutsches Standesamt, z. B. im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses oder der dort beabsichtigen Eheschließung bzw. Begründung einer Lebenspartnerschaft, über eine deutsche Auslandsvertretung oder direkt bei der für die Anerkennung zuständigen Stelle gestellt werden.
Zuständigkeit
Der Antrag kann mit dem dafür vorgesehenen Formular
- über ein deutsches Standesamt, z. B. im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses oder der dort beabsichtigen Eheschließung bzw. Begründung einer Lebenspartnerschaft,
- über eine deutsche Auslandsvertretung oder
- direkt bei der für die Anerkennung zuständigen Stelle gestellt werden.
Ansprechpartner
Ministerium der Justiz
Adresse
Hausanschrift
Heinrich-Mann-Allee 107
14473 Potsdam
Besuchereingang: Friedrich-Engels-Straße 14473 Potsdam
Ansprechpartner/-in für Menschen mit Behinderung
Menschen mit Behinderung, die das Ministerium aufsuchen wollen und besonderer Maßnahmen bedürfen, werden gebeten, sich an den/die Ansprechpartner/-in für Menschen mit Behinderung rechtzeitig zu wenden. Dadurch kann einer Vielzahl von Problemen bereits im Vorfeld begegnet und eine entsprechende Hilfe zur Verfügung gestellt werden.
Burkhard Nathe
Telefon: 0331 866-3120
E-Mail:
Poststelle@mdj.brandenburg.de
Kontakt
Internet
Stichwörter
Justizministerium, MdJ
Brandenburgisches Oberlandesgericht
Adresse
Hausanschrift
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Telefon Festnetz: 0338 139-90
Fax: 0338 139-9350
Fax: 03381 39-9360
E-Mail: verwaltung@olg.brandenburg.de
Internet
Stichwörter
Oberlandesgericht, OLG Brandenburg
erforderliche Unterlagen
Neben dem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformular (erhältlich auf der Homepage der zuständigen Landesjustizverwaltung oder beim Standesbeamten) sind folgende Urkunden im Original einzureichen (im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein):
- Heiratsurkunde oder Familienbuchauszug oder Heiratsregisterauszug der geschiedenen Ehe zum Nachweis der Eheschließung.
- Vollständige Ausfertigung oder vom Gericht des Entscheidungsstaates erteilte beglaubigte Abschrift der ausländischen Entscheidung mit Tatbestand und Gründen. Soweit es sich um eine behördliche Scheidung handelt, ist eine Scheidungsurkunde oder ein Scheidungsregisterauszug vorzulegen.
- Nachweis der Rechtskraft der ausländischen Entscheidung (entweder durch Rechtskraftvermerk auf dem Urteil, durch gesonderte Urkunde oder durch Beischreibung im Personenstandsregister).
- Nachweis über die Registereintragung bei Ländern, in denen diese zur Wirksamkeit der Entscheidung erforderlich ist.
- Von einem anerkannten Übersetzer in Deutschland angefertigte Übersetzungen sämtlicher fremdsprachiger Schriftstücke.
- Bescheinigung über den Verdienst/das Einkommen der Antragstellerin/des Antragstellers.
- Schriftliche Vollmacht, falls der Antrag durch einen Bevollmächtigten gestellt wird.
- Kopie des gültigen Passes der Antragstellerin bzw. des Antragstellers.
Die Unterlagen werden Ihnen nach Abschluss des Verfahrens zurückgegeben.
Die Originale der Urkunden sind grundsätzlich mit der Legalisation der zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder mit der Apostille der zuständigen ausländischen Heimatbehörde zu versehen.
Bei einer Legalisation wird durch die deutsche Botschaft in dem Scheidungsland bestätigt, dass
- die Unterschriften auf der Urkunde echt sind und
- der Unterzeichner zur Ausstellung öffentlicher Urkunden berechtigt war.
Mehrere Staaten haben zur Vereinfachung der Überbeglaubigung durch Legalisation das Haager Übereinkommen vom 05.10.1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunde von der Legalisation geschlossen. An die Stelle der Legalisation tritt zwischen den Vertragsstaaten gem. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens die Apostille. Sie wird von der zuständigen Behörde des Staates erteilt, der die Urkunde erstellt hat. Nach Art. 5 Abs. 2 des Übereinkommens bezeugt die Apostille eine widerlegbare Vermutung für die Echtheit der Urkunde.
Für Urkunden aus Ländern, deren Urkundswesen nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes so schwerwiegende Mängel aufweisen, dass eine Legalisation nicht mehr zu vertreten ist, gelten besondere Richtlinien. Diese Urkunden werden in der Regel im Wege der Amtshilfe durch die deutsche Auslandsvertretung auf ihre Echtheit und inhaltliche Richtigkeit überprüft. Die dadurch entstehenden Kosten hat die Antragstellerin/der Antragsteller zu tragen.
Formulare
ja
Voraussetzungen
Der Anerkennung bedürfen ausländische Entscheidungen, durch die eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist. Betroffen sind also insbesondere ausländische Scheidungsurteile, aber ebenso vergleichbare Entscheidungen von (beispielsweise russischen) Verwaltungsbehörden oder sog. Privatscheidungen vor religiösen Gerichten wie den arabischen Schariagerichten bzw. den Rabbinatsgerichten in Israel sowie Scheidungserklärungen vor einem thailändischen Standesamt.
Ein förmliches Anerkennungsverfahren ist dann nicht erforderlich, wenn bei der ausländischen Entscheidung eine Stelle des Staates mitgewirkt hat, dem beide Ehegatten ausschließlich zur Zeit der Entscheidung angehört haben (sog. Heimatstaatenentscheidung). Keine Heimatstaatenentscheidung liegt vor, wenn einer der Ehegatten zum Scheidungszeitpunkt außer der Staatsangehörigkeit des Scheidungsstaates noch eine weitere Staatsangehörigkeit besaß oder wenn zumindest einer der Ehegatten im Scheidungszeitpunkt als heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling einem anderen Personenstatut als dem des Scheidungsstaates unterstand. Sofern ein rechtliches Interesse vorliegt, kann auch in Fällen einer Heimatstaatenentscheidung auf Antrag eine förmliche Anerkennung erfolgen.
Ein förmliches Anerkennungsverfahren ist nicht durchzuführen für Entscheidungen in Ehesachen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union - außer Dänemark -, wenn das Verfahren nach dem 1. März 2001 bzw. nach dem zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Beitritt des Mitgliedstaates eingeleitet wurde.
Die Entscheidung erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist neben den betroffenen Ehegatten jede Person, die ein rechtliches Interesse an der Klärung der Statusfrage glaubhaft macht (z. B. Verlobte, spätere Ehegatten oder Erben). Auch den Rentenversicherungsanstalten steht ein eigenes Antragsrecht zu. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag. Erst wenn diesem durch Bescheid entsprochen worden ist, entfaltet die ausländische Entscheidung auch für den deutschen Rechtsbereich Wirkung.
Rechtsgrundlage(n)
- § 107 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- § 4 Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungs-Kostengesetz - JVKostG)
- Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG), Kostenverzeichnis - Anlage (zu § 4 Abs. 1) Kostenverzeichnis, Nr. 1331
Rechtsbehelf
Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem Zivilsenat des örtlich zuständigen Oberlandesgerichtes
Verfahrensablauf
Nach Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen und der eingereichten Unterlagen wird der früheren Ehepartnerin bzw. dem früheren Ehepartner der Antragstellerin bzw. des Antragstellers rechtliches Gehör gewährt.
- Hierbei wird eine Anhörungsfrist gesetzt.
- Um die gebotene Anhörung durchführen zu können, wird daher stets die aktuelle und zustellungsfähige Anschrift der früheren Ehepartnerin bzw. des früheren Ehepartners benötigt. Zustellungsfähig bedeutet, dass die Anschrift vollständig anzugeben ist (aktueller Familienname, Straßenbezeichnung, Haus- und gegebenenfalls Wohnungsnummer, Postleitzahl etc.).
- Hat der anzuhörende Beteiligte seinen Wohnsitz im Ausland, ist die Anschrift zumindest in der internationalen Postsprache (Französisch) und gegebenenfalls zusätzlich in Schrift und Sprache des Empfangslandes anzugeben.
- Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann zu einer Aufhebung des Bescheides führen.
- Die antragstellende Person hat alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die Anschrift zu ermitteln. Sollte die Anschrift dennoch nicht ermittelbar sein, ist die Unmöglichkeit ihrer Beibringung nachzuweisen.
Fristen
Keine
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer beträgt unter der Voraussetzung, dass alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, mindestens ein bis vier Monate, vom Einzelfall und der Bearbeitungsdauer der zuständigen Landesjustizverwaltung abhängig. Dem früheren Ehepartner der Antragstellerin bzw. des Antragstellers ist im Anerkennungsverfahren rechtliches Gehör zu gewähren; hierbei wird eine Anhörungsfrist gesetzt. Rückbriefe oder Rückantworten der anzuhörenden Personen können zu einer Verzögerung des Verfahrens führen.
Kosten
- Für die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung vorliegen: EUR 15,00 bis EUR 305,00
- Bei der Bemessung der Gebühr werden insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten, Umfang und Schwierigkeit der Amtshandlung sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der antragstellenden Person berücksichtigt.
- Bei Ablehnung oder Zurücknahme des Antrags: die Hälfte der Gebühr für die Anerkennungsentscheidung, mindestens aber EUR 15,00
Hinweise (Besonderheiten)
Über den Antrag wird in einem schriftlichen Verfahren entschieden. Auch bei Abgabe von Anträgen/Unterlagen während der Öffnungszeiten erfolgt keine sofortige Prüfung. Die Verfahren werden grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet. Von telefonischen Sachstandsanfragen sollte abgesehen werden, um eine zügige und kontinuierliche Bearbeitung aller eingehenden Anträge zu gewährleisten.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen am 05.11.2020
Stichwörter
Anerkennungsverfahren, ausländische Ehescheidung, Lösung Eheband, Anerkennungsfeststellung, Heimatstaatentscheidung