Antrag auf Herausgabe des Kindes im Wege der einstweiligen Anordnung (Eilverfahren)
Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil vorenthält.
Beschreibung
Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil vorenthält. Dieses Recht kann vor dem Familiengericht geltend gemacht werden. Sofern ein Eilbedürfnis vorliegt, kann dies im Verfahren der einstweiligen Anordnung erfolgen.
zuständige Stelle
Über den Antrag auf Herausgabe des Kindes entscheidet das Familiengericht bei dem für Sie örtlich zuständigen Amtsgericht.
Zuständigkeit
Weitere Kontaktmöglichkeiten und Servicezeiten finden Sie beim zuständigen Amtsgericht.
Ansprechpartner
Für Gemeindeverband Scharmützelsee (Kreis Oder-Spree, Brandenburg) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Unterlagen, die zur Glaubhaftmachung der behaupteten Tatsachen dienen, z. B. eine eidesstattliche Versicherung
Formulare
Keine
Voraussetzungen
- Antragsberechtigte sind Personen, die Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das Kind sind.
Rechtsgrundlage(n)
- § 1632 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1666 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- §§ 49 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- §§ 151 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) – Kindschaftssachen
Rechtsbehelf
- Beschwerde binnen zwei Wochen gemäß §§ 57 S. 2 Nr. 2, 58 ff. FamFG, wenn über einen Eilantrag auf Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil aufgrund mündlicher Erörterung entschieden wurde
Verfahrensablauf
Den Antrag auf einstweilige Anordnung zur Herausgabe des Kindes stellen Sie beim zuständigen Amtsgericht - Familiengericht.
- Den Antrag müssen Sie begründen und die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft machen, z. B. durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung über die behaupteten Tatsachen.
- Es steht zunächst im Ermessen des Amtsgerichts, hier: des Familiengerichts, ob es über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach vorheriger mündlicher Verhandlung oder im schriftlichen Verfahren ohne eine mündliche Verhandlung entscheidet. In den meisten Fällen erhält die Gegenseite vor einer Entscheidung auch Gelegenheit zur Äußerung.
- Das Gericht muss die Eltern und das Jugendamt hören und in den meisten Fällen auch das Kind. Von dieser Anhörung kann nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden. Dies dient nicht nur dem Recht der Betroffenen, sondern ermöglicht es dem Gericht, sich einen persönlichen Eindruck von den Beteiligten zu verschaffen.
- Ist die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergangen, kann regelmäßig anschließend beantragt werden, auf Grund einer mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht erneut zu entscheiden.
- Kommt der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin der Aufforderung nicht nach, kann das Gericht Zwangsmaßnahmen zur Herausgabe des Kindes an den zuständigen Gerichtsvollzieher anordnen. Das kann bis zur Wohnungsdurchsuchung und zur Zuhilfenahme der Polizei führen.
Fristen
Keine
Bearbeitungsdauer
- vom Einzelfall abhängig
Hinweis: Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden als Eilverfahren vor Gericht beschleunigt behandelt.
Kosten
- Gerichtskosten
- ggf. Kosten für die beauftragte Rechtsanwältin oder den beauftragten Rechtsanwalt
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen. am 29.09.2020
Stichwörter
Personensorge, einstweilige Anordnung, Eltern, Scheidung der Eltern, Aufenthaltsort, Trennung der Eltern, Sorgerechtsverfahren, Eilverfahren, elterliche Sorge, Kindeswohl, Aufenthaltsbestimmung, Kindesherausgabe, Gefährdung