• Brandenburg an der Havel
Antrag auf Herausgabe des Kindes Anordnung einstweilig

Antrag auf Herausgabe des Kindes im Wege der einstweiligen Anordnung (Eilverfahren)

Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil vorenthält.

Beschreibung

Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil vorenthält. Dieses Recht kann vor dem Familiengericht geltend gemacht werden. Sofern ein Eilbedürfnis vorliegt, kann dies im Verfahren der einstweiligen Anordnung erfolgen.

zuständige Stelle

Über den Antrag auf Herausgabe des Kindes entscheidet das Familiengericht bei dem für Sie örtlich zuständigen Amtsgericht.

Zuständigkeit

Weitere Kontaktmöglichkeiten und Servicezeiten finden Sie beim zuständigen Amtsgericht.

Ansprechpartner

Amtsgericht Brandenburg an der Havel

Adresse

Hausanschrift

Magdeburger Straße 47

14770 Brandenburg an der Havel

Kontakt

Telefon Festnetz: 03381 398-500

Fax: 03381 398-555(Rechtssachen)

Fax: 03381 398-640(Verwaltung)

E-Mail: verwaltung@agbrb.brandenburg.de(Nicht für Rechtssachen!)

Internet

Stichwörter

AG Brandenburg an der Havel, Amtsgericht

Version

Technisch erstellt am 26.06.2020

Technisch geändert am 01.10.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 14.09.2018

Technisch geändert am 14.09.2018

erforderliche Unterlagen

Unterlagen, die zur Glaubhaftmachung der behaupteten Tatsachen dienen, z. B. eine eidesstattliche Versicherung

Formulare

Keine

Voraussetzungen

  • Antragsberechtigte sind Personen, die Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das Kind sind.

Handlungsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Beschwerde binnen zwei Wochen gemäß §§ 57 S. 2 Nr. 2, 58 ff. FamFG, wenn über einen Eilantrag auf Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil aufgrund mündlicher Erörterung entschieden wurde

Verfahrensablauf

Den Antrag auf einstweilige Anordnung zur Herausgabe des Kindes stellen Sie beim zuständigen Amtsgericht - Familiengericht.

  • Den Antrag müssen Sie begründen und die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft machen, z. B. durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung über die behaupteten Tatsachen.
  • Es steht zunächst im Ermessen des Amtsgerichts, hier: des Familiengerichts, ob es über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach vorheriger mündlicher Verhandlung oder im schriftlichen Verfahren ohne eine mündliche Verhandlung entscheidet. In den meisten Fällen erhält die Gegenseite vor einer Entscheidung auch Gelegenheit zur Äußerung.
  • Das Gericht muss die Eltern und das Jugendamt hören und in den meisten Fällen auch das Kind. Von dieser Anhörung kann nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden. Dies dient nicht nur dem Recht der Betroffenen, sondern ermöglicht es dem Gericht, sich einen persönlichen Eindruck von den Beteiligten zu verschaffen.
  • Ist die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergangen, kann regelmäßig anschließend beantragt werden, auf Grund einer mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht erneut zu entscheiden.
  • Kommt der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin der Aufforderung nicht nach, kann das Gericht Zwangsmaßnahmen zur Herausgabe des Kindes an den zuständigen Gerichtsvollzieher anordnen. Das kann bis zur Wohnungsdurchsuchung und zur Zuhilfenahme der Polizei führen.

Fristen

Keine

Bearbeitungsdauer

- vom Einzelfall abhängig

Hinweis: Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden als Eilverfahren vor Gericht beschleunigt behandelt.

Kosten

  • Gerichtskosten
  • ggf. Kosten für die beauftragte Rechtsanwältin oder den beauftragten Rechtsanwalt

Weitere Informationen

Gültigkeitsgebiet

Brandenburg

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen. am 29.09.2020

Version

Technisch erstellt am 29.03.2022

Technisch geändert am 10.02.2025

Stichwörter

Scheidung der Eltern, elterliche Sorge, Sorgerechtsverfahren, Personensorge, Eilverfahren, einstweilige Anordnung, Kindesherausgabe, Gefährdung, Kindeswohl, Aufenthaltsort, Eltern, Aufenthaltsbestimmung, Trennung der Eltern

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 14.09.2018

Technisch geändert am 14.09.2018

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 06.07.2021

Technisch geändert am 05.11.2020