Registrierungspflicht für Servicedienstleister im Rahmen der Geldwäscheaufsicht Registrierung

    Registrierungspflicht für Servicedienstleister im Rahmen der Geldwäscheaufsicht Registrierung

    Bestimmte Dienstleisterinnen oder Dienstleister, die für Dritte tätig werden, müssen sich bei der Aufsichtsbehörde registrieren.

    Beschreibung

    Dienstleisterinnen und Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänderinnen bzw. Treuhänder, die nicht zugleich den unter § 2 Absatz 1 Nummer 10 bis 12 Geldwäschegesetz (GwG) genannten Berufen angehören, haben sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu registrieren, wenn sie nicht bereits nach anderen Vorschriften einer Anmeldung, Eintragung, Erlaubnis oder Zulassung bedürfen.

    Diese Verpflichtung besteht nur für Dienstleisterinnen und Dienstleister, die für Dritte eine der folgenden Dienstleistungen erbringen:

    a) Gründung einer juristischen Person oder Personengesellschaft,

    b) Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft, Ausübung der Funktion einer Gesellschafterin bzw. eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Ausübung einer vergleichbaren Funktion,

    c) Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine juristische Person, für eine Personengesellschaft oder für eine Rechtsgestaltung nach § 3 Absatz 3 GwG,

    d) Ausübung der Funktion einer Treuhänderin oder eines Treuhänders für eine Rechtsgestaltung nach § 3 Absatz 3 GwG,

    e) Ausübung der Funktion einer nominellen Anteilseignerin bzw. eines nominellen Anteilseigners für eine andere Person, bei der es sich nicht um eine auf einem organisierten Markt notierte Gesellschaft nach § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes handelt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt,

    f) Schaffung der Möglichkeit für eine andere Person, die in den Buchstaben b, d und e genannten Funktionen auszuüben,

    Hinweis:

    Soweit nicht nach anderen Vorschriften die Befugnis hierzu besteht, kann die Aufsichtsbehörde Mitglieder der Führungs- und Leitungsebene des verpflichteten Unternehmens abberufen, soweit begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese nicht die erforderliche Eignung oder Zuverlässigkeit besitzen.

    Die Aufsichtsbehörde kann verpflichteten Unternehmen, bei denen begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die oder der wirtschaftlich Berechtigte die erforderliche Eignung oder Zuverlässigkeit nicht besitzt, die Ausübung der oben genannten Dienstleistungen untersagen.

    zuständige Stelle

    Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder

    (§ 2 Abs. 1 Nr. 13 GwG):

    Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg

    Heinrich-Mann-Allee 107,

    14473 Potsdam

    Tel.: +49 (0) 331 866 -1778 oder +49 (0) 331 866 -1735

    FAX: +49 (0) 331 866 1583

    Mail: geldwaesche@mwae.brandenburg.de

    Ansprechpartner

    Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie

    Adresse

    Hausanschrift

    Heinrich-Mann-Allee 107

    14473 Potsdam

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Die Häuser 2, 6 und 8a verfügen über einen barrierefreien Zugang, Haus 3 ist nur über einen Treppenaufgang begehbar

    Kontakt

    Internet

    Stichwörter

    Arbeitsministerium, Wirtschaftsministerium

    Version

    Technisch geändert am 15.08.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Information über Art, Umfang und Ort der Tätigkeit durch die verantwortliche Person

    Voraussetzungen

    Sie sind Dienstleisterin oder Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänderin oder Treuhänder und gehören nicht zugleich den unter § 2 Abs. 1 Nummer 10 bis 12 GwG genannten Berufen an.

    Sie bedürfen keiner Anmeldung, Eintragung, Erlaubnis oder Zulassung nach anderen Vorschriften außerhalb des Geldwäschegesetzes.

    Sie erbringen für Dritte eine der folgenden Dienstleistungen:

    a) Gründung einer juristischen Person oder Personengesellschaft,

    b) Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft, Ausübung der Funktion einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Ausübung einer vergleichbaren Funktion,

    c) Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine juristische Person, für eine Personengesellschaft oder für eine Rechtsgestaltung nach § 3 Absatz 3,

    d) Ausübung der Funktion einer Treuhänderin oder eines Treuhänders für eine Rechtsgestaltung nach § 3 Absatz 3 GwG,

    e) Ausübung der Funktion einer nominellen Anteilseignerin oder eines nominellen Anteilseigners für eine andere Person, bei der es sich nicht um eine auf einem organisierten Markt notierte Gesellschaft nach § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes handelt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt,

    f) Schaffung der Möglichkeit für eine andere Person, die in den Buchstaben b, d und e genannten Funktionen auszuüben

    Rechtsgrundlage(n)

    § 51 Abs. 5b Geldwäschegesetz (GwG)

    Verfahrensablauf

    Die bzw. der Verpflichtete zeigt ihre bzw. seine konkrete Tätigkeit bei der Aufsichtsbehörde an.

    Die Aufsichtsbehörde bestätigt die Registrierung.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    ca. 2 Wochen

    Kosten

    keine

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg am 09.03.2022

    Version

    Technisch geändert am 13.06.2024

    Stichwörter

    Anmeldung, Servicedienstleister, Geldwäsche, Geldwäschegesetz, Zulassung, Gesellschaft, Dienstleister, Verpflichtung, Eintragung, Erlaubnis, Geldwäscheprävention, Geldwäscheaufsicht, Registrierung, Treuhand

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de