Einholen von Auskünften von Verpflichteten im Rahmen der Geldwäscheaufsicht Entgegennahme
Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde müssen Sie unentgeltlich Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen erteilen und Unterlagen vorlegen, die für die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen von Bedeutung sind.
Beschreibung
Als verpflichtetes Unternehmen nach dem Geldwäschegesetz haben Sie der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen unentgeltlich
- Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen zu erteilen und
- Unterlagen vorzulegen,
die für die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen von Bedeutung sind.
Die vorzulegenden Unterlagen sind im Original, in Form von Kopien oder in digitaler Form auf elektronischem Wege oder auf einem digitalen Speichermedium zur Verfügung zu stellen.
Die Auskunft und die Belegvorlage haben unentgeltlich zu erfolgen.
zuständige Stelle
Finanzunternehmen, Versicherungsvermittler, Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder, Immobilienmakler, Güterhändler
(§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 8, 13, 14, 16 GwG):
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg
Heinrich-Mann-Allee 107,
14473 Potsdam
Tel.: +49 (0) 331 866 -1778 oder +49 (0) 331 866 -1735
FAX: +49 (0) 331 866 1583
Mail: geldwaesche@mwae.brandenburg.de
Glücksspiel (§ 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG):
Ministerium des Innern und für Kommunales
des Landes Brandenburg
Henning-von-Tresckow-Straße 9 – 13
14467 Potsdam
Tel.: +49 (0) 331 866 -2221
Gluecksspielaufsicht@mik.brandenburg.de
Buchmacher, Totalisatoren (§ 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG):
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz
Henning-von-Tresckow-Str. 2-13, Haus S
14467 Potsdam
Telefon: +49 (0) 331 866-7001
https://mluk.brandenburg.de
Ansprechpartner
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Die Häuser 2, 6 und 8a verfügen über einen barrierefreien Zugang, Haus 3 ist nur über einen Treppenaufgang begehbar
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 331 866-0
Fax: +49 331 866-1533
E-Mail: poststelle.krypto@mwe.brandenburg.de
E-Mail: poststelle@mwae.brandenburg.de
Internet
Stichwörter
Arbeitsministerium, Wirtschaftsministerium
erforderliche Unterlagen
Je nach individueller Anforderung durch die Aufsichtsbehörde.
Bei Fragen erkundigen Sie sich bei der für Sie zuständigen Aufsichtsbehörde, welche Unterlagen Sie konkret einreichen müssen und welcher Weg für die Übermittlung geeignet ist.
Voraussetzungen
Sie sind verpflichtetes Unternehmen, Organmitglied oder Beschäftigte oder Beschäftigter eines verpflichteten Unternehmens nach dem Geldwäschegesetz oder Geldwäschebeauftragte bzw. Geldwäschebeauftragter.
Sie haben eine Aufforderung zur Abgabe von Unterlagen von der zuständigen Aufsichtsbehörde erhalten.
Rechtsgrundlage(n)
§ 52 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG)
Verfahrensablauf
Sie erhalten postalisch eine Aufforderung zur Abgabe von Auskünften über Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen und/oder zur Vorlage von entsprechenden Unterlagen.
Sie reichen die angeforderten Nachweise bei der zuständigen Aufsichtsbehörde ein.
Die Aufsichtsbehörde prüft die Auskünfte und Unterlagen.
Sie erhalten eine Mitteilung nach Abschluss der Prüfung.
Fristen
individuell gesetzte Frist durch die Aufsichtsbehörde
Bearbeitungsdauer
ca. 6 Wochen (abhängig von der Größe des Unternehmens)
Kosten
keine
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg am 09.03.2022
Stichwörter
Geldwäscheaufsicht, Geldwäscheprävention, Auskunft, Geldwäsche, Auskünfte, Verpflichtete, Geldwäschegesetz, Unterlagen