Hinweise auf Verstöße im Rahmen der Geldwäscheaufsicht (Whistleblower-System) Entgegennahme
Sie verfügen über Hinweise oder Informationen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche stehen könnten?
Informieren Sie die zuständige Aufsichtsbehörde - auch anonym.
Beschreibung
Sie können die zuständige Aufsichtsbehörde über Hinweise zu potentiellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz (anonym) informieren.
Hierdurch wird Ihnen die Möglichkeit geboten, die zuständige Aufsichtsbehörde zielgerichtet über entsprechende Verstöße gegen das Geldwäschegesetz oder gegen andere Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (ggf. auch anonym) zu informieren.
Wichtig: Eine Meldung über das anonyme Hinweisgebersystem ersetzt nicht die Meldung eines meldepflichtigen Verdachtsfalls an die FIU.
Hinweis: Bei der Abgabe von Meldungen sind Sie nicht verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person zu machen. Die Meldung kann auch anonym erfolgen.
Soweit Sie Angaben zur Ihrer Identität machen, werden diese selbstverständlich vertraulich behandelt. Gem. § 53 Abs. 3 GwG machen die Aufsichtsbehörden die Identität einer Person, die einen Hinweis abgegeben hat, nur bekannt, wenn sie zuvor die ausdrückliche Zustimmung dieser Person eingeholt haben oder eine Weitergabe der Information im Kontext weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren aufgrund eines Gesetzes erforderlich ist bzw. die Offenlegung durch einen Gerichtsbeschluss oder in einem Gerichtsverfahren angeordnet wird.
Es besteht daneben die Möglichkeit, mit der Aufsichtsbehörde auf anderem Weg, z.B. schriftlich, per Email oder telefonisch anonym in Kontakt zu treten. Hinweis können dem Internetauftritt der Aufsichtsbehörde entnommen werden.
zuständige Stelle
Finanzunternehmen, Versicherungsvermittler, Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder, Immobilienmakler, Güterhändler
(§2 Abs. 1 Nr. 6, 8, 13, 14, 16 GwG):
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg
Heinrich-Mann-Allee 107,
14473 Potsdam
Tel.: +49 (0) 331 866 -1778 oder +49 (0) 331 866 -1735
FAX: +49 (0) 331 866 1583
Mail: geldwaesche@mwae.brandenburg.de
Glücksspiel (§ 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG):
Ministerium des Innern und für Kommunales
des Landes Brandenburg
Henning-von-Tresckow-Straße 9 - 13
14467 Potsdam
Tel.: +49 (0) 331 866 -2221
Gluecksspielaufsicht@mik.brandenburg.de
Buchmacher, Totalisatoren (§ 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG):
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz
Henning-von-Tresckow-Str. 2-13, Haus S
14467 Potsdam
Telefon: +49 (0) 331 866-7001
https://mluk.brandenburg.de
Ansprechpartner
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Die Häuser 2, 6 und 8a verfügen über einen barrierefreien Zugang, Haus 3 ist nur über einen Treppenaufgang begehbar
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 331 866-0
Fax: +49 331 866-1533
E-Mail: poststelle.krypto@mwe.brandenburg.de
E-Mail: poststelle@mwae.brandenburg.de
Internet
Stichwörter
Arbeitsministerium, Wirtschaftsministerium
Rechtsgrundlage(n)
§ 53 Absatz 1 Geldwäschegesetz (GwG)
Verfahrensablauf
Hinweise auf potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen das Geldwäschegesetz werden an die zuständige Aufsichtsbehörde übermittelt.
Die Hinweise können anonym abgegeben werden.
Die Übermittlung erfolgt streng vertraulich. Hinweise können nur von den zuständigen Mitarbeitenden der Aufsichtsbehörde eingesehen werden.
Die Aufsichtsbehörde prüft die Hinweise.
Sofern die oder der Hinweisgebende die eigenen Kontaktdaten bekannt gegeben hat, nimmt die Aufsichtsbehörde ggf. Kontakt zu ihr oder ihm auf und informiert über das weitere Vorgehen
Die Aufsichtsbehörden machen die Identität einer Person, die einen Hinweis abgegeben hat, nur bekannt, wenn sie zuvor die ausdrückliche Zustimmung dieser Person eingeholt haben oder eine Weitergabe der Information im Kontext weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren aufgrund eines Gesetzes erforderlich ist bzw. die Offenlegung durch einen Gerichtsbeschluss oder in einem Gerichtsverfahren angeordnet wird.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
entfällt
Kosten
keine
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg am 09.03.2022
Stichwörter
Geldwäsche, Beschwerde, Interne Meldung, Hinweisgebersystem, Verstöße, Beschwerdestelle, Geldwäscheaufsicht, Whisteleblower-System, Verdachtsmeldung, Geldwäschegesetz, Geldwäscheprävention, Hinweise