Hinweise auf Verstöße im Rahmen der Geldwäscheaufsicht (Whistleblower-System) Entgegennahme

    Hinweise auf Verstöße im Rahmen der Geldwäscheaufsicht (Whistleblower-System) Entgegennahme

    Sie verfügen über Hinweise oder Informationen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche stehen könnten?

    Informieren Sie die zuständige Aufsichtsbehörde - auch anonym.

    Beschreibung

    Sie können die zuständige Aufsichtsbehörde über Hinweise zu potentiellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz (anonym) informieren.

    Hierdurch wird Ihnen die Möglichkeit geboten, die zuständige Aufsichtsbehörde zielgerichtet über entsprechende Verstöße gegen das Geldwäschegesetz oder gegen andere Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (ggf. auch anonym) zu informieren.

    Wichtig: Eine Meldung über das anonyme Hinweisgebersystem ersetzt nicht die Meldung eines meldepflichtigen Verdachtsfalls an die FIU.

    Hinweis: Bei der Abgabe von Meldungen sind Sie nicht verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person zu machen. Die Meldung kann auch anonym erfolgen.

    Soweit Sie Angaben zur Ihrer Identität machen, werden diese selbstverständlich vertraulich behandelt. Gem. § 53 Abs. 3 GwG machen die Aufsichtsbehörden die Identität einer Person, die einen Hinweis abgegeben hat, nur bekannt, wenn sie zuvor die ausdrückliche Zustimmung dieser Person eingeholt haben oder eine Weitergabe der Information im Kontext weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren aufgrund eines Gesetzes erforderlich ist bzw. die Offenlegung durch einen Gerichtsbeschluss oder in einem Gerichtsverfahren angeordnet wird.

    Es besteht daneben die Möglichkeit, mit der Aufsichtsbehörde auf anderem Weg, z.B. schriftlich, per Email oder telefonisch anonym in Kontakt zu treten. Hinweis können dem Internetauftritt der Aufsichtsbehörde entnommen werden.

    zuständige Stelle

    Finanzunternehmen, Versicherungsvermittler, Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder, Immobilienmakler, Güterhändler

    (§2 Abs. 1 Nr. 6, 8, 13, 14, 16 GwG):

    Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg

    Heinrich-Mann-Allee 107,

    14473 Potsdam

    Tel.: +49 (0) 331 866 -1778 oder +49 (0) 331 866 -1735

    FAX: +49 (0) 331 866 1583

    Mail: geldwaesche@mwae.brandenburg.de

    Glücksspiel (§ 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG):

    Ministerium des Innern und für Kommunales

    des Landes Brandenburg

    Henning-von-Tresckow-Straße 9 - 13

    14467 Potsdam

    Tel.: +49 (0) 331 866 -2221

    Gluecksspielaufsicht@mik.brandenburg.de

    Buchmacher, Totalisatoren (§ 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG):

    Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz
    Henning-von-Tresckow-Str. 2-13, Haus S
    14467 Potsdam

    Telefon: +49 (0) 331 866-7001

    https://mluk.brandenburg.de 

    Ansprechpartner

    Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie

    Adresse

    Hausanschrift

    Heinrich-Mann-Allee 107

    14473 Potsdam

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Die Häuser 2, 6 und 8a verfügen über einen barrierefreien Zugang, Haus 3 ist nur über einen Treppenaufgang begehbar

    Kontakt

    Internet

    Stichwörter

    Arbeitsministerium, Wirtschaftsministerium

    Version

    Technisch geändert am 15.08.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Rechtsgrundlage(n)

    § 53 Absatz 1 Geldwäschegesetz (GwG)

    www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__53.html

    Verfahrensablauf

    Hinweise auf potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen das Geldwäschegesetz werden an die zuständige Aufsichtsbehörde übermittelt.

    Die Hinweise können anonym abgegeben werden.

    Die Übermittlung erfolgt streng vertraulich. Hinweise können nur von den zuständigen Mitarbeitenden der Aufsichtsbehörde eingesehen werden.

    Die Aufsichtsbehörde prüft die Hinweise.

    Sofern die oder der Hinweisgebende die eigenen Kontaktdaten bekannt gegeben hat, nimmt die Aufsichtsbehörde ggf. Kontakt zu ihr oder ihm auf und informiert über das weitere Vorgehen

    Die Aufsichtsbehörden machen die Identität einer Person, die einen Hinweis abgegeben hat, nur bekannt, wenn sie zuvor die ausdrückliche Zustimmung dieser Person eingeholt haben oder  eine Weitergabe der Information im Kontext weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren aufgrund eines Gesetzes erforderlich ist bzw. die Offenlegung durch einen Gerichtsbeschluss oder in einem Gerichtsverfahren angeordnet wird.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    entfällt

    Kosten

    keine

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg am 09.03.2022

    Version

    Technisch geändert am 13.06.2024

    Stichwörter

    Geldwäsche, Beschwerde, Interne Meldung, Hinweisgebersystem, Verstöße, Beschwerdestelle, Geldwäscheaufsicht, Whisteleblower-System, Verdachtsmeldung, Geldwäschegesetz, Geldwäscheprävention, Hinweise

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de