Beschwerden im Rahmen der Geldwäscheaufsicht Entgegennahme

    Beschwerden im Rahmen der Geldwäscheaufsicht Entgegennahme

    Sofern Sie nach einer Verdachtsmeldung oder einer internen Meldung an Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber Nachteile erleiden, können Sie bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde einreichen.

    Hinweise für Brandenburg: Beschwerden im Rahmen der Geldwäscheaufsicht Entgegennahme

    Sofern Sie nach einer Verdachtsmeldung oder einer internen Meldung an Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber Nachteile erleiden, können Sie bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde einreichen.

    Beschreibung

    Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass

    1. ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte,
    2. ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht oder
    3. die Vertragspartei ihre Pflicht gegenüber der bzw. dem Verpflichteten offenzulegen, ob die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für eine oder einen wirtschaftlich Berechtigten begründet, fortgesetzt oder durchgeführt werden soll, nicht erfüllt hat,

    so hat die bzw. der Verpflichtete diesen Sachverhalt unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes oder der Transaktionshöhe unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit, FIU) zu melden.

    Sofern Sie aufgrund der Abgabe einer Verdachtsmeldung an die FIU oder aufgrund der internen Meldung eines solchen Sachverhalts an die oder den Verpflichteten einer Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt sind, steht Ihnen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde das Recht der Beschwerde zu.

    Der Rechtsweg zum Arbeitsgericht bleibt von der zusätzlichen Option des Beschwerdeverfahrens bei der Aufsichtsbehörde unberührt.

    Die Beschwerde erfolgt über einen geschützten Kommunikationsweg.

    Hinweise für Brandenburg: Beschwerden im Rahmen der Geldwäscheaufsicht Entgegennahme

    Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass

    1. ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte,
    2. ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht oder
    3. die Vertragspartei ihre Pflicht gegenüber der bzw. dem Verpflichteten offenzulegen, ob die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für eine oder einen wirtschaftlich Berechtigten begründet, fortgesetzt oder durchgeführt werden soll, nicht erfüllt hat,

    so hat die bzw. der Verpflichtete diesen Sachverhalt unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes oder der Transaktionshöhe unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit, FIU) zu melden.

    Sofern Sie aufgrund der Abgabe einer Verdachtsmeldung an die FIU oder aufgrund der internen Meldung eines solchen Sachverhalts an die oder den Verpflichteten einer Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt sind, steht Ihnen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde das Recht der Beschwerde zu.

    Der Rechtsweg zum Arbeitsgericht bleibt von der zusätzlichen Option des Beschwerdeverfahrens bei der Aufsichtsbehörde unberührt.

    Die Beschwerde erfolgt über einen geschützten Kommunikationsweg.

    zuständige Stelle

    Finanzunternehmen, Versicherungsvermittler, Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder, Immobilienmakler, Güterhändler

    (§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 8, 13, 14, 16 GwG):

    Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg

    Heinrich-Mann-Allee 107,

    14473 Potsdam

    Tel.: +49 (0) 331 866 -1778 oder +49 (0) 331 866 -1735

    FAX: +49 (0) 331 866 1583

    Mail: geldwaesche@mwae.brandenburg.de

    Glücksspiel (§ 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG):

    Ministerium des Innern und für Kommunales

    des Landes Brandenburg

    Henning-von-Tresckow-Straße 9 – 13

    14467 Potsdam

    Tel.: +49 (0) 331 866 -2221

    Gluecksspielaufsicht@mik.brandenburg.de

    Buchmacher, Totalisatoren (§ 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG):

    Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz
    Henning-von-Tresckow-Str. 2-13, Haus S
    14467 Potsdam

    Telefon: +49 (0) 331 866-7001

    https://mluk.brandenburg.de

    erforderliche Unterlagen

    keine

    Hinweise für Brandenburg: Beschwerden im Rahmen der Geldwäscheaufsicht Entgegennahme

    keine

    Formulare

    Formulare: nein

    Onlineverfahren möglich: ja

    Schriftform erforderlich: nein

    Persönliches Erscheinen nötig: nein

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    Formulare: nein

    Onlineverfahren möglich: ja

    Schriftform erforderlich: nein

    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Sie haben eine Verdachtsmeldung an die FIU oder eine interne Meldung eines verdächtigen Sachverhalts gegenüber Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber abgegeben.

    Aufgrund dieser Meldung sind Sie einer Benachteiligung im Zusammenhang mit Ihrem Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt.

    Hinweise für Brandenburg: Beschwerden im Rahmen der Geldwäscheaufsicht Entgegennahme

    Sie haben eine Verdachtsmeldung an die FIU oder eine interne Meldung eines verdächtigen Sachverhalts gegenüber Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber abgegeben.

    Aufgrund dieser Meldung sind Sie einer Benachteiligung im Zusammenhang mit Ihrem Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 49 Abs. 5 Geldwäschegesetz (GwG)

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    Rechtsbehelf

    keine

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    keine

    Verfahrensablauf

    Sie reichen Ihre Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde ein.

    Die Beschwerde wird von der zuständigen Behörde geprüft.

    Die zuständige Behörde ergreift möglicherweise aufsichtsrechtliche Maßnahmen.

    Sie werden nach Abschluss des Verfahrens informiert.

    Die Beschwerde ersetzt nicht eine eventuell notwendige Klage vor dem Arbeitsgericht.

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    Sie reichen Ihre Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde ein.

    Die Beschwerde wird von der zuständigen Behörde geprüft.

    Die zuständige Behörde ergreift möglicherweise aufsichtsrechtliche Maßnahmen.

    Sie werden nach Abschluss des Verfahrens informiert.

    Die Beschwerde ersetzt nicht eine eventuell notwendige Klage vor dem Arbeitsgericht.

    Fristen

    keine

    Hinweise für Brandenburg: Beschwerden im Rahmen der Geldwäscheaufsicht Entgegennahme

    keine

    Bearbeitungsdauer

    voraussichtlich 1-3 Monate

    Hinweise für Brandenburg: Beschwerden im Rahmen der Geldwäscheaufsicht Entgegennahme

    voraussichtlich 1-3 Monate

    Kosten

    keine

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    keine

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg am 09.03.2022

    Hinweise für Brandenburg: Beschwerden im Rahmen der Geldwäscheaufsicht Entgegennahme

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg am 09.03.2022

    Version

    Technisch erstellt am 16.03.2022

    Technisch geändert am 04.04.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018

    Technisch geändert am 14.09.2018

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021

    Technisch geändert am 05.11.2020