Beschwerden im Rahmen der Geldwäscheaufsicht Entgegennahme

    Beschwerden im Rahmen der Geldwäscheaufsicht Entgegennahme

    Sofern Sie nach einer Verdachtsmeldung oder einer internen Meldung an Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber Nachteile erleiden, können Sie bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde einreichen.

    Beschreibung

    Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass

    1. ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte,
    2. ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht oder
    3. die Vertragspartei ihre Pflicht gegenüber der bzw. dem Verpflichteten offenzulegen, ob die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für eine oder einen wirtschaftlich Berechtigten begründet, fortgesetzt oder durchgeführt werden soll, nicht erfüllt hat,

    so hat die bzw. der Verpflichtete diesen Sachverhalt unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes oder der Transaktionshöhe unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit, FIU) zu melden.

    Sofern Sie aufgrund der Abgabe einer Verdachtsmeldung an die FIU oder aufgrund der internen Meldung eines solchen Sachverhalts an die oder den Verpflichteten einer Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt sind, steht Ihnen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde das Recht der Beschwerde zu.

    Der Rechtsweg zum Arbeitsgericht bleibt von der zusätzlichen Option des Beschwerdeverfahrens bei der Aufsichtsbehörde unberührt.

    Die Beschwerde erfolgt über einen geschützten Kommunikationsweg.

    zuständige Stelle

    Finanzunternehmen, Versicherungsvermittler, Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder, Immobilienmakler, Güterhändler

    (§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 8, 13, 14, 16 GwG):

    Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg

    Heinrich-Mann-Allee 107,

    14473 Potsdam

    Tel.: +49 (0) 331 866 -1778 oder +49 (0) 331 866 -1735

    FAX: +49 (0) 331 866 1583

    Mail: geldwaesche@mwae.brandenburg.de

    Glücksspiel (§ 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG):

    Ministerium des Innern und für Kommunales

    des Landes Brandenburg

    Henning-von-Tresckow-Straße 9 - 13

    14467 Potsdam

    Tel.: +49 (0) 331 866 -2221

    Gluecksspielaufsicht@mik.brandenburg.de

    Buchmacher, Totalisatoren (§ 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG):

    Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz
    Henning-von-Tresckow-Str. 2-13, Haus S
    14467 Potsdam

    Telefon: +49 (0) 331 866-7001

    https://mluk.brandenburg.de

    Ansprechpartner

    Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie

    Adresse

    Hausanschrift

    Heinrich-Mann-Allee 107

    14473 Potsdam

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Die Häuser 2, 6 und 8a verfügen über einen barrierefreien Zugang, Haus 3 ist nur über einen Treppenaufgang begehbar

    Kontakt

    Internet

    Stichwörter

    Arbeitsministerium, Wirtschaftsministerium

    Version

    Technisch geändert am 15.08.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    keine

    Formulare

    Formulare: nein

    Onlineverfahren möglich: ja

    Schriftform erforderlich: nein

    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Sie haben eine Verdachtsmeldung an die FIU oder eine interne Meldung eines verdächtigen Sachverhalts gegenüber Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber abgegeben.

    Aufgrund dieser Meldung sind Sie einer Benachteiligung im Zusammenhang mit Ihrem Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 49 Abs. 5 Geldwäschegesetz (GwG)

    Rechtsbehelf

    keine

    Verfahrensablauf

    Sie reichen Ihre Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde ein.

    Die Beschwerde wird von der zuständigen Behörde geprüft.

    Die zuständige Behörde ergreift möglicherweise aufsichtsrechtliche Maßnahmen.

    Sie werden nach Abschluss des Verfahrens informiert.

    Die Beschwerde ersetzt nicht eine eventuell notwendige Klage vor dem Arbeitsgericht.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    voraussichtlich 1-3 Monate

    Kosten

    keine

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg am 09.03.2022

    Version

    Technisch geändert am 04.04.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English