Niedrigschwellige Angebote Anerkennung

    Niedrigschwellige Angebote im Pflegebereich anerkennen lassen

    Wer niedrigschwellige Betreuungsleistungen Pflegebedürftige anbieten möchte, muss diese zunächst anerkennen lassen. Die Antragstellung für die Anerkennung von Angeboten nach § 45a SGB XI erfolgt individuell in dem Bundesland in dem das Angebot erbracht wird.

    Beschreibung

    Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote sind Angebote, in denen Helfer unter fachlicher Anleitung

    1. nach § 45c Abs. 3 SGB XI die Betreuung der Anspruchsberechtigten in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen sowie pflegende Angehörige und vergleichbar nahestehende Pflegepersonen entlasten und beratend unterstützen,
    2. nach § 45c Abs. 3a SGB XI
      a) die Anspruchsberechtigten im Haushalt – insbesondere bei der hauswirtschaftlichen Versorgung – unterstützen,
      b) die Anspruchsberechtigten bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags begleiten,
      c) die Anspruchsberechtigten bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen unterstützen,
      d) Angehörige oder vergleichbar nahestehende Personen in ihrer Eigenschaft als Pflegende entlasten. 

    Wenn Sie ein Unterstützungsangebot im Alltag anbieten möchten, benötigen Sie hierfür eine landesrechtliche Anerkennung.
    Jedes Bundesland hat eine zuständige Behörde, für die für das Anerkennungsverfahren zuständig ist.

    Nähere Hinweise finden Sie auf der entsprechenden Homepage der Bundesländer.

    Die Voraussetzungen für eine Anerkennung sind länderspezifisch geregelt.

    zuständige Stelle

    Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg

    Zuständigkeit

    Dezernat 44 - überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe/Sozialhilfe

    erforderliche Unterlagen

    • die Liste der erforderlichen Unterlagen differiert von Bundesland zu Bundesland

    Formulare

    Benötigte Formulare erfragen Sie bitte bei der für Sie zuständigen Behörde.

    Voraussetzungen

    die entsprechenden Voraussetzungen müssen Sie bei der zuständigen Landesbehörde erfragen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrages (Umwandlungsanspruch), Verordnungsermächtigung:

    Hinweise für Brandenburg: Niedrigschwellige Angebote Anerkennung

    Ergänzung Land Brandenburg:

    Verordnung über die Anerkennung von niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangeboten nach § 45b Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Angebotsanerkennungsverordnung – NBEA-AnerkV) vom 4. Januar 2016

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Klage beim Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    den Verfahrensablauf ist vom jeweiligen Bundesland abhängig

    Fristen

    Fristen sind bei den für Sie zuständigen AnsprechpartnerInnen zu erfragen.

    Bearbeitungsdauer

    differiert in Einzelfällen

    Kosten

    Informationen über eventuell anfallende Kosten sind bei den AnsprechpartnerInnen des jeweiligen Bundeslandes zu erfragen.

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport am 12.11.2020

    Version

    Technisch erstellt am 01.03.2022 (von: Nonnemann, Kati)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Betreuungsangebote, Pflegende, Alltag, Einkaufen, Gruppenbetreuung, Pflegebedürftige, Einzelbetreuung, Haushaltsführung, Bewältigung des Alltags, Niedrigschwellig

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2020 (von: Administrator)