Arbeitslohn aus einem weiteren Arbeitsverhältnis mit Steuerklasse VI besteuern
Die Arbeitslöhne aus allen weiteren Beschäftigungsverhältnissen werden nach der Steuerklasse VI besteuert.
Beschreibung
Stehen Sie in mehreren Beschäftigungsverhältnissen, nimmt das Unternehmen, mit dem sie ein Hauptarbeitsverhältnis eingegangen sind, den Lohnsteuerabzug von Ihrem Arbeitslohn nach der Steuerklasse vor, die Ihrem steuerlichen Familienstand entspricht. Hierbei handelt es sich um die Steuerklassen I bis V.
Ihr erstes Arbeitsverhältnis bzw. Ihr Hauptarbeitsverhältnis gehen Sie in der Regel mit dem Unternehmen ein, von dem Sie den höheren Arbeitslohn erhalten.
Bei jedem weiteren Beschäftigungsverhältnis (Nebenarbeitsverhältnis) ist der Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI vorzunehmen.
Alle weiteren Beschäftigungsverhältnisse sind beim Hauptarbeitgeber anzuzeigen.
Ein Antrag beim Finanzamt auf Zuteilung der Steuerklasse VI ist nicht erforderlich.
Wird Arbeitslohn nach der Steuerklasse VI versteuert, sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung bei Ihrem zuständigen Finanzamt abzugeben (s. weiterführende Informationen).
zuständige Stelle
Das Finanzamt Ihres Wohnortes
Ansprechpartner
Finanzamt Brandenburg an der Havel
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
* Montag 08:00 bis 12:00 Uhr * Dienstag 08:00 bis 18:00 Uhr * Mittwoch 08:00 bis 12:00 Uhr * Donnerstag 08:00 bis 12:00 Uhr * Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr
Kontakt
Fax: 03381 397-200
Telefon Festnetz: 03381 397-199
Internet
Bankverbindung
Finanzamt Brandenburg
Empfänger: Finanzamt Brandenburg
IBAN: DE18 1000 0000 0016 0015 03
BIC: MARKDEF1100
Stichwörter
Finanzen, Steuer
erforderliche Unterlagen
Keine
Formulare
Gegebenenfalls benötigt das Unternehmen, bei dem Sie beschäftigt sind, eine schriftliche Mitteilung darüber, ob es sich um eine Haupt- oder Nebenbeschäftigung handelt.
Voraussetzungen
Es bestehen Arbeitsverhältnisse mit mehreren Unternehmen.
Rechtsgrundlage(n)
§ 38b Einkommensteuergesetz (EStG);
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__38b.html
§ 39e Absatz 4 Einkommensteuergesetz (EStG);
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__39e.html
§ 46 Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG);
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__46.html
Verfahrensablauf
Sie teilen dem Unternehmen, bei dem Sie beschäftigt sind, mit, ob es sich um ein Haupt- oder Nebenarbeitsverhältnis handelt. Das Unternehmen bei dem das Nebenarbeitsverhältnis besteht, besteuert den Arbeitslohn nach Steuerklasse VI.
Fristen
Keine
Kosten
Keine
Weitere Informationen
Behördenwegweiser, Finanzamtssuche auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern
https://www.bzst.de/gemfa
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Freie und Hansestadt Hamburg Finanzbehörde - Steuerverwaltung - am 15.12.2020
Stichwörter
lohnsteuerliches Ordnungsmerkmal, Betriebsstättenfinanzamt, Nebentätigkeit, Zweites Dienstverhältnis, Mehrere Beschäftigungsverhältnisse, Hauptberuf, Nebenjob, Steuerklasse VI, Hauptarbeitgeber, Nebenbeschäftigung, Zweites Arbeitsverhältnis, Nebenarbeitgeber, Mehrere Arbeitgeber, Lohnkonto