Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Sperrung

    Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Arbeitnehmer sperren oder freischalten

    Sie können durch Mitteilung an Ihr Finanzamt die Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Kinderfreibeträge) sperren lassen. Ihr Beschäftigungsbetrieb wird Ihren Arbeitslohn dann nach Steuerklasse VI besteuern. 
     

    Beschreibung

    Nur Ihre aktuelle Arbeitgeberin bzw. Ihr aktueller Arbeitgeber ist zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale berechtigt (und verpflichtet). Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfällt diese Berechtigung Ihres Arbeitgebers.

    Lassen Sie den Abruf für Ihren Arbeitgeber sperren, ist Ihr Arbeitgeber nicht mehr berechtigt, Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abzurufen. Dieses gilt auch, wenn das Beschäftigungsverhältnis noch besteht. 

    Sie können bei Ihrem zuständigen Finanzamt (s. weiterführende Informationen)
    •    Arbeitgeberin oder Arbeitgeber benennen, die / der Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abrufen darf (Positivliste),
    •    Arbeitgeberin oder Arbeitgeber benennen, die / der die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht abrufen darf (Negativliste),
    •    die Bereitstellung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale allgemein sperren lassen (Vollsperre). 

    Ist Ihr Unternehmen oder Betrieb aufgrund der Sperrung nicht befugt, Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abzurufen, ist dieses bzw. dieser verpflichtet, Ihren Arbeitslohn nach der Steuerklasse VI zu besteuern.

    Die Sperre wirkt frühestens ab dem Tag der Eingabe durch die Sachbearbeitung im Finanzamt; eine rückwirkende Sperrung ist nicht möglich. 

    Die Sperrung gilt so lange, bis Sie die Aufhebung der Sperrung beim Wohnsitzfinanzamt beantragen (s. weiterführende Informationen).
     

    zuständige Stelle

    Das Finanzamt Ihres Wohnortes

    Ansprechpartner

    Für Kloster Lehnin wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Keine

    Formulare

    Die Sperrung der ELStAM bzw. deren Freischaltung ist schriftlich auf dem amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Finanzamt zu beantragen (s. weiterführende Informationen).

    Rechtsgrundlage(n)

    § 39e Absatz 6 Einkommensteuergesetz (EStG)

    Sie finden die Rechtsgrundlage im Internet auf der Seite des Bundesjustizministeriums

    https://www.gesetze-im-internet.de/estg/

    Rechtsbehelf

    Keine

    Verfahrensablauf

    Möchten Sie von Ihrem Recht Gebrauch machen, den Arbeitgeberabruf zu sperren, teilen Sie dieses Ihrem zuständigen Finanzamt auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck mit (s. weiterführende Informationen).

    Wenn Sie den gesperrten Arbeitgeberabruf wieder freischalten lassen wollen, teilen Sie dieses Ihrem zuständigen Finanzamt auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck mit (s. weiterführende Informationen). 

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    Richtet sich nach der Auslastung des zuständigen Finanzamtes. 

    Kosten

    Keine

    Weitere Informationen

    Ihr örtlich zuständiges Finanzamt finden Sie im Internet über den Behördenwegweiser, Finanzamtssuche, auf der Seite des Bundeszentralamtes für Steuern
    https://www.bzst.de/gemfa


    Das Formular "Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (Sperrung / Freischaltung des Arbeitsgeberabrufs)" finden Sie im Internet auf der Seite der Bundesfinanzverwaltung unter "Steuern", "Lohnsteuer (Arbeitnehmer)"
    https://www.formulare-bfinv.de/

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Freie und Hansestadt Hamburg Finanzbehörde - Steuerverwaltung -  am 26.11.2020

    Version

    Technisch erstellt am 03.02.2022 (von: Nonnemann, Kati)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Teilsperrung, Steuerkarte, Sperrung, Negativsperre, ELStAM, Vollsperre, Lohnsteuerkarte, Freischaltung, Positivliste, Steuerklasse, Lohnsteuerabzugsmerkmale sperren, Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale, Sperre aufheben, Abruf elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale, Einkommensteuer, Arbeitgeberabruf, Elstam

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2020 (von: Administrator)