• Buckautal (Landkreis Potsdam-Mittelmark, Brandenburg)
Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Änderung der Steuerklasse von Alleinerziehenden

Steuerklasse Änderung Alleinerziehende beantragen

Als alleinerziehende Person mit mindestens einem Kind im Haushalt, das Anspruch auf Kinderfreibetrag oder Kindergeld hat, können Sie die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende und damit die Steuerklasse 2 beantragen.

Beschreibung

Sie können als alleinerziehende Person die Steuerklasse 2 beantragen, so dass der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird.

Die Voraussetzungen des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende erfüllen Sie, wenn zu Ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das Ihnen der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld zusteht und Sie mit diesem Kind bzw. diesen Kindern alleine in Ihrem Haushalt leben.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt für ein Kind 4.260 EUR im Kalenderjahr. Für das zweite und jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag um 240 EUR je Kind und Jahr. 

In der Steuerklasse 2 wird der Entlastungsbetrag in Höhe von 4.260 EUR nur für ein Kind berücksichtigt, auch wenn Sie mehrere berücksichtigungsfähige Kinder haben. Die Berücksichtigung des Erhöhungsbetrags von 240,00 EUR für das zweite und jedes weitere Kind müssen Sie gesondert bei Ihrem Finanzamt beantragen.

Die Steuerklasse 2 wird mit Beginn des Monats berücksichtigt, in dem erstmals die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende vorliegen.

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres Ihres Kindes wird die Steuerklasse 2 automatisiert beendet und im Folgemonat in die Steuerklasse 1 geändert. Wenn Ihnen für Ihr volljähriges Kind weiterhin der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld zusteht, kann die Steuerklasse 2 auch gewährt werden, dies setzt einen erneuten Antrag auf Lohnsteuerermäßigung bei Ihrem zuständigen Finanzamt voraus.

Die Steuerklasse 2 steht Ihnen nur für jeden vollen Kalendermonat, in dem Sie die Voraussetzungen erfüllen, zu. Wenn sich die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende nicht mehr erfüllen, dann müssen Sie das Ihrem zuständigen Finanzamt unverzüglich mitteilen. Die Voraussetzung für die Berücksichtigung der Steuerklasse 2 entfällt zum Beispiel, wenn Sie eine eheähnliche Gemeinschaft begründen und Sie somit mit Ihrem Kind beziehungsweise Ihren Kindern nicht mehr alleine im Haushalt leben.

zuständige Stelle

Das Finanzamt Ihres Wohnortes

Ansprechpartner

Finanzamt Brandenburg an der Havel

Adresse

Hausanschrift

Magdeburger Straße 46

14770 Brandenburg an der Havel

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BIC: MARKDEF1100

Stichwörter

Finanzen, Steuer

Version

Technisch erstellt am 22.11.2018

Technisch geändert am 19.07.2023

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 14.09.2018

Technisch geändert am 14.09.2018

erforderliche Unterlagen

Keine

Handlungsgrundlage(n)

Kosten

Keine

Weitere Informationen

Gültigkeitsgebiet

Brandenburg

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 13.03.2024

Version

Technisch erstellt am 02.02.2022

Technisch geändert am 10.02.2025

Stichwörter

Steuerklasse 2, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, Steuerklasse II, steuerpflichtiges Bruttogehalt, ELSTER, Alleinerziehende, Elster, Alleinstehende Eltern, Einkommensteuer, Allein mit Kind, Kindergeld, Kinderfreibetrag

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 14.09.2018

Technisch geändert am 14.09.2018

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 06.07.2021

Technisch geändert am 05.11.2020