Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Änderung der Steuerklasse von Alleinerziehenden

    Steuerklasse Änderung Alleinerziehende beantragen

    Als alleinerziehende Person mit mindestens einem Kind im Haushalt, das Anspruch auf Kinderfreibetrag oder Kindergeld hat, können Sie die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende und damit die Steuerklasse 2 beantragen.

    Beschreibung

    Sie können als alleinerziehende Person die Steuerklasse 2 beantragen, so dass der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird.

    Die Voraussetzungen des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende erfüllen Sie, wenn zu Ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das Ihnen der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld zusteht und Sie mit diesem Kind bzw. diesen Kindern alleine in Ihrem Haushalt leben.

    Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt für ein Kind 4.260 EUR im Kalenderjahr. Für das zweite und jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag um 240 EUR je Kind und Jahr. 

    In der Steuerklasse 2 wird der Entlastungsbetrag in Höhe von 4.260 EUR nur für ein Kind berücksichtigt, auch wenn Sie mehrere berücksichtigungsfähige Kinder haben. Die Berücksichtigung des Erhöhungsbetrags von 240,00 EUR für das zweite und jedes weitere Kind müssen Sie gesondert bei Ihrem Finanzamt beantragen.

    Die Steuerklasse 2 wird mit Beginn des Monats berücksichtigt, in dem erstmals die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende vorliegen.

    Mit Vollendung des 18. Lebensjahres Ihres Kindes wird die Steuerklasse 2 automatisiert beendet und im Folgemonat in die Steuerklasse 1 geändert. Wenn Ihnen für Ihr volljähriges Kind weiterhin der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld zusteht, kann die Steuerklasse 2 auch gewährt werden, dies setzt einen erneuten Antrag auf Lohnsteuerermäßigung bei Ihrem zuständigen Finanzamt voraus.

    Die Steuerklasse 2 steht Ihnen nur für jeden vollen Kalendermonat, in dem Sie die Voraussetzungen erfüllen, zu. Wenn sich die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende nicht mehr erfüllen, dann müssen Sie das Ihrem zuständigen Finanzamt unverzüglich mitteilen. Die Voraussetzung für die Berücksichtigung der Steuerklasse 2 entfällt zum Beispiel, wenn Sie eine eheähnliche Gemeinschaft begründen und Sie somit mit Ihrem Kind beziehungsweise Ihren Kindern nicht mehr alleine im Haushalt leben.

    zuständige Stelle

    Das Finanzamt Ihres Wohnortes

    Ansprechpartner

    Finanzamt Strausberg

    Adresse

    Hausanschrift

    Prötzeler Chaussee 12 a

    15344 Strausberg

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 bis 12:00 Uhr Dienstag 08:00 bis 18:00 Uhr Mittwoch 08:00 bis 12:00 Uhr Donnerstag 08:00 bis 12:00 Uhr Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr Termine außerhalb der Öffnungszeiten sind möglich

    Kontakt

    Fax: 03341 342-2190

    Telefon Festnetz: 03341 342-0

    E-Mail: poststelle.fa-strausberg@fa.brandenburg.de

    Internet

    Bankverbindung

    Finanzamt Strausberg

    Empfänger: Finanzamt Strausberg

    IBAN: DE38 1000 0000 0017 0015 04

    BIC: MARKDEF1100

    Stichwörter

    Finanzen, Steuer

    Version

    Technisch geändert am 19.07.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Keine

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Keine

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 13.03.2024

    Version

    Technisch geändert am 04.11.2024

    Stichwörter

    Steuerklasse II, Steuerklasse 2, Alleinerziehende, Einkommensteuer, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, Kindergeld, Allein mit Kind, ELSTER, Elster, Kinderfreibetrag, steuerpflichtiges Bruttogehalt, Alleinstehende Eltern

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English