Wegen Diebstahls einen neuen Personalausweis beantragen
Ihnen wurde Ihr Personalausweis gestohlen? Dann müssen Sie dies melden. Darüber hinaus müssen Sie einen neuen Personalausweis beantragen, wenn Sie über 16 Jahre alt sind und kein gültiges Passdokument besitzen.
Beschreibung
Sie müssen den Diebstahl Ihres Personalausweises melden.
Sie können den Diebstahl bei jeder Personalausweisbehörde melden. In der Regel wenden Sie sich an Ihr örtliches Bürgeramt. Melden Sie den Diebstahl bei der Polizei, müssen Sie für die Beantragung des neuen Personalausweises die Personalausweisbehörde aufsuchen.
Zudem müssen Sie einen neuen Personalausweis beantragen, wenn Sie über 16 Jahre alt sind und kein gültiges Passdokument besitzen, das heißt, keinen Reisepass oder vorläufigen Reisepass. Den Antrag können Sie bei dem Bürgeramt an Ihrem Hauptwohnsitz stellen.
Wenn Sie Ihren neuen Personalausweis nicht an Ihrem Hauptwohnsitz, sondern in einem anderen Bürgeramt beantragen, brauchen Sie einen wichtigen Grund. Außerdem müssen Sie einen Zuschlag zahlen. Wenn Sie vorher mit dem von Ihnen ausgewählten Bürgeramt Kontakt aufnehmen, können Sie in Erfahrung bringen, ob und inwieweit das Bürgeramt Ihren Grund anerkennt.
Hinweise für Spremberg/Grodk: Wegen Diebstahls einen neuen Personalausweis beantragen
Verlust des Personalausweises
Um einen Missbrauch des Personalausweises bei Diebstahl oder Verlust
auszuschließen, sollten Sie die Online-Ausweisfunktion unverzüglich
sperren lassen.
Am einfachsten geht das über die telefonische Sperrhotline unter der
Rufnummer 0180-1-33 33 33 (diese Telefonnummer auch aus dem Ausland erreichbar!).
Bitte halten Sie für den Anruf Ihr Sperrkennwort bereit, das Ihnen im PIN-Brief mitgeteilt wurde.
Die Online-Ausweisfunktion wird umgehend gesperrt und kann vorerst nicht
mehr verwendet werden. Sollte Ihnen das Sperrkennwort abhandenkommen,
können Sie es bei der Personalausweisbehörde erfragen, in der Sie Ihren
Ausweis beantragt haben. Hier sind aus Sicherheitsgründen das persönliche Erscheinen und der Nachweis Ihrer Identität notwendig.
Bitte beachten Sie: Als Ausweisinhaber sind Sie zusätzlich verpflichtet, den Verlust Ihres
Personalausweises, egal ob die Online-Ausweisfunktion eingeschaltet ist
oder nicht, der zuständigen Personalausweisbehörde zu melden.
Sie können die Sperrung auch direkt in Ihrer zuständigen Personalausweisbehörde in lhrem Bürgerbüro veranlassen: Dies kann persönlich oder auch telefonisch geschehen.
Die Personalausweisbehörde leitet sofort die Sperrung ein. Sie wird außerdem die Polizei über den Verlust Ihres Ausweises informieren.
Sperren der Unterschriftsfunktion
Für den Fall, dass Sie den Personalausweis auch für die elektronische
Signatur nutzen, müssen Sie die Unterschriftsfunktion separat sperren
lassen. Wenden Sie sich diesbezüglich bitte an den Anbieter, bei dem Sie
das Signaturzertifikat erworben haben.
Verlust des Personalausweises
Um einen Missbrauch des Personalausweises bei Diebstahl oder Verlust
auszuschließen, sollten Sie die Online-Ausweisfunktion unverzüglich
sperren lassen.
Am einfachsten geht das über die telefonische Sperrhotline unter der
Rufnummer 0180-1-33 33 33 (diese Telefonnummer auch aus dem Ausland erreichbar!).
Bitte halten Sie für den Anruf Ihr Sperrkennwort bereit, das Ihnen im PIN-Brief mitgeteilt wurde.
Die Online-Ausweisfunktion wird umgehend gesperrt und kann vorerst nicht
mehr verwendet werden. Sollte Ihnen das Sperrkennwort abhandenkommen,
können Sie es bei der Personalausweisbehörde erfragen, in der Sie Ihren
Ausweis beantragt haben. Hier sind aus Sicherheitsgründen das persönliche Erscheinen und der Nachweis Ihrer Identität notwendig.
Bitte beachten Sie: Als Ausweisinhaber sind Sie zusätzlich verpflichtet, den Verlust Ihres
Personalausweises, egal ob die Online-Ausweisfunktion eingeschaltet ist
oder nicht, der zuständigen Personalausweisbehörde zu melden.
Sie können die Sperrung auch direkt in Ihrer zuständigen Personalausweisbehörde in lhrem Bürgerbüro veranlassen: Dies kann persönlich oder auch telefonisch geschehen.
Die Personalausweisbehörde leitet sofort die Sperrung ein. Sie wird außerdem die Polizei über den Verlust Ihres Ausweises informieren.
Sperren der Unterschriftsfunktion
Für den Fall, dass Sie den Personalausweis auch für die elektronische
Signatur nutzen, müssen Sie die Unterschriftsfunktion separat sperren
lassen. Wenden Sie sich diesbezüglich bitte an den Anbieter, bei dem Sie
das Signaturzertifikat erworben haben.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
örtliche Personalausweisbehörde
Zuständigkeit
Service-Hotline zum Personalausweis und zur Online-Ausweisfunktion
Telefon +49 1801 333333
E-Mail eID_buergerservice@bmi.bund.de
Öffnungszeiten
Mo 08:00 - 17:00 Uhr
Di 08:00 - 17:00 Uhr
Mi 08:00 - 17:00 Uhr
Do 08:00 - 17:00 Uhr
Fr 08:00 - 17:00 Uhr
Ansprechpartner
Bürgerbüro
Adresse
Hausanschrift
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 08:00 - 12:00 Uhr Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
erforderliche Unterlagen
- aktuelles biometrisches Passfoto
- falls vorhanden und noch nicht entwertet: alter Reisepass beziehungsweise Kinderreisepass, gültig oder bereits abgelaufen
- falls kein gültiger Reisepass oder Kinderreisepass vorhanden: Geburtsurkunde oder Heiratsurkunde
- sofern vorhanden: polizeiliche Verlustanzeige
- bei Kindern unter 16 Jahren:
- gegebenenfalls Einverständniserklärung des nicht anwesenden sorgeberechtigten Elternteils
- bei nur einem Erziehungsberechtigten zusätzlich der Sorgerechtsnachweis
Hinweise für Spremberg/Grodk: Wegen Diebstahls einen neuen Personalausweis beantragen
Voraussetzungen
- Ihr Ausweis wurde gestohlen.
- Sie müssen einen neuen Personalausweis beantragen, wenn Sie
- die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
- das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- in Deutschland gemeldet sind
- kein anderes gültiges Passdokument besitzen, also keinen Reisepass oder vorläufigen Reisepass.
- Für die Antragstellung außerhalb Ihres Hauptwohnsitzes:
- Sie müssen einen wichtigen Grund darlegen, warum Sie den Personalausweis nicht bei der Personalausweisbehörde beantragen, die an Ihrem Hauptwohnsitz zuständig ist.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Einen neuen Personalausweis nach Diebstahl müssen Sie persönlich beantragen:
- Sie vereinbaren einen Termin bei Ihrem zuständigen Bürgeramt.
- Sie bringen die erforderlichen Unterlagen mit.
- Sie zahlen die Gebühr.
- Ihr Bürgeramt informiert Sie bei der Beantragung, wann Sie Ihren Personalausweis abholen können.
- Per Brief erhalten Sie eine neue Transport-PIN, um Ihre Online-Ausweisfunktion beim neu beantragten Personalausweis einsatzbereit zu machen. Sie entscheiden selbst, wann Sie diese Option nutzen möchten.
Fristen
Sie müssen nach Diebstahl schnellstmöglich einen neuen Personalausweis beantragen, sofern Sie kein anderes gültiges Ausweisdokument besitzen.
Bearbeitungsdauer
2 bis 3 Wochen (ab Antragstellung, bis Sie Ihren Personalausweis im Bürgeramt abholen können)
Kosten
für antragstellende Personen ab 24 Jahren: Gebühr 37.0 EUR
für antragstellende Personen unter 24 Jahren: Gebühr 22.8 EUR
für den vorläufigen Personalausweis: Gebühr 10.0 EUR
Zuschlag zur Gebühr bei Antragstellung außerhalb der Dienstzeit oder nicht am Hauptwohnsitz: Gebühr 13.3 EUR
Zuschlag zur Gebühr für Ausstellung durch konsularische oder diplomatische Vertretung im Ausland: Gebühr 30.0 EUR
Hinweise für Spremberg/Grodk: Wegen Diebstahls einen neuen Personalausweis beantragen
Weitere Gebührenregelungen:
Ändern der PIN im Bürgeramt (z. B. PIN vergessen): gebührenfrei
Ändern der Anschrift bei Umzügen: gebührenfrei
Sperren der Online-Ausweisfunktion im Verlustfall: gebührenfrei
Kosten für Aufbringen eines elektronischen Signaturzertifikates: Festlegung durch jeweiligen Anbieter
Weitere Gebührenregelungen:
Ändern der PIN im Bürgeramt (z. B. PIN vergessen): gebührenfrei
Ändern der Anschrift bei Umzügen: gebührenfrei
Sperren der Online-Ausweisfunktion im Verlustfall: gebührenfrei
Kosten für Aufbringen eines elektronischen Signaturzertifikates: Festlegung durch jeweiligen Anbieter
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) am 03.01.2024
Stichwörter
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