Betäuben oder Töten von Wirbeltieren, Sachkundenachweis erbringen
Die Tötung und damit zusammenhängende Tätigkeiten dürfen nur Personen vornehmen, die über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen.
Beschreibung
Wenn Sie berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Tiere betreuen, ruhigstellen, betäuben, schlachten oder töten, müssen Sie über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen. Den erforderlichen Sachkundenachweis können Sie bei zuständigen Behörde beantragen. Dafür müssen Sie die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung oder einer als gleichwertig anerkannten Qualifikation nachweisen. Im Sachkundenachweis wird aufgeführt, für welche Tätigkeiten, für welche Tierarten und für welche Art von Geräten dieser gilt.
Der Sachkundenachweis ist unbefristet gültig. Er kann allerdings entzogen werden, wenn Sie gegen Auflagen der Verordnung verstoßen haben und Tatsachen darauf hinweisen, dass dies auch zukünftig so sein wird.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises /der landkreisfreien Stadt
Ansprechpartner
Landkreis Elbe-Elster - Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft - Tierschutz
Aktuelles
Lebensmittelüberwachung Ziel ist, die Verbraucher vor Gesundheitsgefahren, Irreführung und Täuschung hinsichtlich des Verkehrs mit Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln zu schützen. 
Beschreibung
In diesem Rahmen werden im Landkreis alle Betriebe die Lebensmittel erzeugen, herstellen, verarbeiten und / oder in den Verkehr bringen, überwacht. Das sind u.a. große Produktionsbetriebe, handwerkliche Fleischereien und Bäckereien, der Groß- und Einzelhandel, Gaststätten, Imbisseinrichtungen, Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung, Erzeuger pflanzlicher und tierischer Lebensmittel wie Milcherzeuger und Teichwirtschaften. Aber auch öffentliche Veranstaltungen wie Märkte, Messen und Vereinsfeste unterliegen der amtlichen Überwachung.
Den Lebensmitteln gleichgestellt sind Bedarfsgegenstände (Gegenstände des täglichen Bedarfs, mit denen der menschliche Körper in Berührung kommt z.B. Kleidung, Geschirr, Spielwaren), Kosmetika und Tabakerzeugnisse. Die Einhaltung verschiedenster europäischer Normen und nationaler Regelungen wie dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) werden u.a. durch Kontrollen und Probenahmen überprüft. Des Weiteren werden Beschwerden von Verbrauchern zu Lebensmitteln oder hygienischen Missständen bearbeitet, Stellungnahmen zu Bauvorhaben erarbeitet und Lebensmittelunternehmer zur Umsetzung hygienerechtlicher Anforderungen beraten.
Lebensmittelunternehmer haben nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene der zuständigen Behörde die ihrer Kontrolle unterstehenden Betriebe zu melden. Lebensmittelunternehmen sind gemäß Artikel 3 Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen. Nicht zu den Lebensmitteln gehören z. B. lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr hergerichtet worden sind und Pflanzen vor dem Ernten.
Besteht ein Lebensmittelunternehmen aus mehreren Betriebsstätten, hat die Meldung für jede dieser gesondert zu erfolgen. Bei Änderung der Daten hat unverzüglich eine Änderungsmeldung zu erfolgen.
Zum Verbraucherschutz gehören weiterhin diese Fachbereiche:
- Fleischhygiene, Fleischbeschau, Überwachung gewerblicher Schlachtungen, Hausschlachtungen
- Futtermittelüberwachung
- Handelsklassenüberwachung
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: null
Anzahl: 2
Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Monntag 07:00 bis 16:00 Dienstag 07:00 bis 17:00 Mittwoch 07:00 bis 16:00 Donnerstag 07:00 bis 16:00 Freitag 07:00 bis 12:30
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 3535 46-2921(Sachgebietsleitung)
Bankverbindung
Landkreis Elbe-Elster
Empfänger: Landkreis Elbe-Elster
IBAN: DE61 1805 1000 3300 1011 14
BIC: WELADED1EES
erforderliche Unterlagen
je nachdem, wie Sie die erforderliche Sachkunde nachweisen:
• Nachweis über die erfolgreich abgelegte Prüfung (originale Prüfungsbescheinigung)
• Nachweis (Kopie) über eine gleichwertige Qualifikation
Für die Ausstellung des Ausweises:
• ein aktuelles Lichtbild (Passfoto)
• Erklärung, dass Sie in den letzten drei Jahren keine Verstöße gegen das Tierschutzrecht begangen haben (Vordruck bei der zuständigen Behörde erfragen/anfordern)
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie im konkreten Fall vorlegen müssen. Weitere Angaben zu den erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie dem Antragsformular.
Voraussetzungen
• erfolgreiche theoretische und praktische Prüfung bezogen auf die im Antrag angegebenen Tierkategorien und das Betäubungs- und Tötungsverfahren oder gleichwertige Qualifikation.
• keine Verstöße gegen das Tierschutzrecht in den letzten 3 Jahren
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
Die Beantragung erfolgt schriftlich, entweder durch einen Vordruck, den die Behörde zur Verfügung stellt, oder einen formlosen Antrag.
• Füllen Sie das Formular anschließend vollständig aus bzw. formulieren Sie Ihren Antrag auf Erteilung des Sachkundenachweises und fügen Sie die erforderlichen Nachweise hinzu.
• Reichen Sie die Antragsunterlagen bei Ihrer zuständigen Behörde ein.
• Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und erstellt einen Sachkundenachweis für die Tierkategorien sowie Betäubungs- und Tötungsverfahren, für die Sie Ihre Sachkunde nachweisen konnten.
• Abschließend erhalten Sie per Post Ihren Sachkundenachweis oder gegebenenfalls Informationen über die Ablehnung Ihres Antrags.
Änderungen mitteilen
Sollten sich Änderungen an Ihren Angaben ergeben, teilen Sie diese Änderungen Ihrer zuständigen Behörde mit.
Fristen
keine
Kosten
für die Erteilung des Sachkundenachweises: Verfahrensgebühr (aufwandsabhängig) nach Gebührenordnung
Hinweise (Besonderheiten)
Sachkundelehrgänge
Verschiedene Fortbildungsinstituten führen anerkannte Sachkundelehrgänge zum Töten von Wirbeltieren nach § 4 Abs. 1 Tierschutzgesetz durch. Erkundigen Sie sich darüber direkt beim jeweiligen Anbieter.
Weitere Informationen
Überblick über die aktuell gleichwertigen Qualifikationen - openagrar.de
[AG Tierschutz der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (Hrsg.)]
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Sächsisches Staatsministerium für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt am 16.04.2021
Stichwörter
Sachkundenachweis, Sachkundebescheinigung, Schlachten, Wirbeltiere, Betäuben und Töten, Betäuben von Wirbeltieren, Töten von Wirbeltieren, Sachkundenachweis Betäuben, Bescheinigung