Schädlingsbekämpfung von Wirbeltieren, Erlaubnis für gewerbsmäßiges Töten oder Betäuben beantragen
Sie bekämpfen gewerbsmäßig Wirbeltiere als Schädlinge? Dann benötigen Sie eine tierschutzrechtliche Erlaubnis der zuständigen Stelle.
Beschreibung
Wenn Sie gewerbsmäßig Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen wollen, benötigen Sie vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit eine tierschutzrechtliche Erlaubnis der zuständigen Stelle.
Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihrem Antrag gegebenenfalls auch Sachkundenachweise der Personen beifügen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere zum Zweck des Tötens betäuben oder töten.
Sie dürfen die Tätigkeit aufnehmen, sobald Ihnen die Erlaubnis erteilt wurde.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises /der landkreisfreien Stadt
Ansprechpartner
Landkreis Elbe-Elster - Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft - Tierschutz
Aktuelles
Lebensmittelüberwachung Ziel ist, die Verbraucher vor Gesundheitsgefahren, Irreführung und Täuschung hinsichtlich des Verkehrs mit Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln zu schützen. 
Beschreibung
In diesem Rahmen werden im Landkreis alle Betriebe die Lebensmittel erzeugen, herstellen, verarbeiten und / oder in den Verkehr bringen, überwacht. Das sind u.a. große Produktionsbetriebe, handwerkliche Fleischereien und Bäckereien, der Groß- und Einzelhandel, Gaststätten, Imbisseinrichtungen, Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung, Erzeuger pflanzlicher und tierischer Lebensmittel wie Milcherzeuger und Teichwirtschaften. Aber auch öffentliche Veranstaltungen wie Märkte, Messen und Vereinsfeste unterliegen der amtlichen Überwachung.
Den Lebensmitteln gleichgestellt sind Bedarfsgegenstände (Gegenstände des täglichen Bedarfs, mit denen der menschliche Körper in Berührung kommt z.B. Kleidung, Geschirr, Spielwaren), Kosmetika und Tabakerzeugnisse. Die Einhaltung verschiedenster europäischer Normen und nationaler Regelungen wie dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) werden u.a. durch Kontrollen und Probenahmen überprüft. Des Weiteren werden Beschwerden von Verbrauchern zu Lebensmitteln oder hygienischen Missständen bearbeitet, Stellungnahmen zu Bauvorhaben erarbeitet und Lebensmittelunternehmer zur Umsetzung hygienerechtlicher Anforderungen beraten.
Lebensmittelunternehmer haben nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene der zuständigen Behörde die ihrer Kontrolle unterstehenden Betriebe zu melden. Lebensmittelunternehmen sind gemäß Artikel 3 Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen. Nicht zu den Lebensmitteln gehören z. B. lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr hergerichtet worden sind und Pflanzen vor dem Ernten.
Besteht ein Lebensmittelunternehmen aus mehreren Betriebsstätten, hat die Meldung für jede dieser gesondert zu erfolgen. Bei Änderung der Daten hat unverzüglich eine Änderungsmeldung zu erfolgen.
Zum Verbraucherschutz gehören weiterhin diese Fachbereiche:
- Fleischhygiene, Fleischbeschau, Überwachung gewerblicher Schlachtungen, Hausschlachtungen
- Futtermittelüberwachung
- Handelsklassenüberwachung
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: null
Anzahl: 2
Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Monntag 07:00 bis 16:00 Dienstag 07:00 bis 17:00 Mittwoch 07:00 bis 16:00 Donnerstag 07:00 bis 16:00 Freitag 07:00 bis 12:30
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 3535 46-2921(Sachgebietsleitung)
Bankverbindung
Landkreis Elbe-Elster
Empfänger: Landkreis Elbe-Elster
IBAN: DE61 1805 1000 3300 1011 14
BIC: WELADED1EES
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis erhalten Sie von der zuständigen Stelle,
- nachdem Sie die erforderlichen Unterlagen und den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis eingereicht haben und
- die zuständige Stelle die Unterlagen mit dem Ergebnis geprüft hat, dass die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) am 30.06.2023
Stichwörter
gewerbsmäßige Bekämpfung von Wirbeltieren, Betäuben von Wirbeltieren, Schädlingsbekämpfung, Töten von Tieren, tierschutzrechtliche Erlaubnis, Wirbeltiere, Erlaubnis zur Schädlingsbekämpfung, Töten von Wirbeltieren