Erkrankungen in Gemeinschaftseinrichtungen Benachrichtigung über Kopflausbefall in der Schule oder der Kindertagesstätte

    Kopflausbefall in der Schule oder der Kindertagesstätte Benachrichtigung

    Melden Sie Kopflausbefall bei Kindern umgehend.

    Beschreibung

    Wenn Sie bei Ihrem Kind Kopflausbefall feststellen, muss die Gemeinschaftseinrichtung, die ihr Kind regelmäßig besucht (zum Beispiel Kindertagesstätten, Schulen oder ähnliche Einrichtungen) unverzüglich informiert werden.

    Die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung hat unverzüglich das Gesundheitsamt zu benachrichtigen und krankheits- und personenbezogene Angaben zu machen.

    Kopflausbefall ist die häufigste parasitäre Erkrankung in Europa. Kopfläuse kann jeder bekommen. Dies ist nicht auf mangelnde Hygiene zurückzuführen. Besonders an Orten, wo viele Kinder zusammenkommen, übertragen sich Kopfläuse schnell.

    Kinder mit Kopfläusen dürfen Räume der Gemeinschaftseinrichtung nicht betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen, bis eine Weiterverbreitung der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist.

    Eine ärztliche Bescheinigung wird nur verlangt, wenn bei einer Person innerhalb von vier Wochen wiederholt Läuse auftraten. Dieses entspricht den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts.
     

    Hinweise für Potsdam: Erkrankungen in Gemeinschaftseinrichtungen - Meldung (IES:Potsdam)

    Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses Infektionsschutzgesetzes sind Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden; dazu gehören insbesondere:

    • Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte
    • die nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege
    • Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
    • Heime
    • Ferienlager

    Werden in einer Einrichtung zur Kindertagesbetreuung Tatsachen nach § 34 Absatz 1-3 (Verdacht auf Infektionskrankheiten oder Erkrankungen, Ausscheider, Verdacht auf Infektionskrankheiten oder Erkrankungen in der Wohngemeinschaft) bekannt, so ist die Leitung verpflichtet, unverzüglich (innerhalb von 24 Stunden) das Gesundheit Potsdam darüber zu benachrichtigen.

    Dies gilt auch beim Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen schwerwiegenden Erkrankungen (z.B. Ringelröteln, Dellwarzen), wenn als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind. Dabei sind krankheits- und personenbezogene Angaben zu machen. Wichtig sind hier zwingend die Kontaktdaten zu den Sorgeberechtigten.

    zuständige Stelle

    Gesundheitsämter des Landes Brandenburg

    Ansprechpartner

    Landeshauptstadt Potsdam - 3331 Arbeitsgruppe Infektionsschutz und Tuberkulosefürsorge

    Beschreibung

    Infektionsschutz:

    • Erfassung und Bearbeitung meldepflichtiger Erkrankungen
    • Umsetzung von Schutzmaßnahmen z.B. Tätigkeits- und Besuchsverbote, Quarantäne
    • Prophylaxemaßnahmen bei impfpräventiven Erkrankungen
    • Beratung und Aufklärung von Bürgern und Einrichtungen gemäß § 33 und § 35 Infektionsschutzgesetz zu Infektionskrankheiten und zur Einhaltung von Hygienemaßnahmen
    • Hygienebegehungen in Gemeinschaftseinrichtungen (Pflege- und Altenheime, Wohnheime für behinderte Menschen, Kindertagesstätten)

    Erkrankungen in Gemeinschaftseinrichtungen- Meldung: 

    Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses Infektionsschutzgesetzes sind Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden; dazu gehören insbesondere: 

    • Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte,
    • die nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege,
    • Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen,
    • Heime und
    • Ferienlager.

    Werden in einer Einrichtung zur Kindertagesbetreuung Tatsachen nach § 34 Absatz 1-3 (Verdacht auf Infektionskrankheiten oder Erkrankungen, Ausscheider, Verdacht auf Infektionskrankheiten oder Erkrankungen in der Wohngemeinschaft) bekannt, so ist die Leitung verpflichtet, unverzüglich (innerhalb von 24 Stunden) das Gesundheitsamt Potsdam darüber zu benachrichtigen. Dies gilt auch beim Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen schwerwiegenden Erkrankungen (z.B. Ringelröteln, Dellwarzen), wenn als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind. Dabei sind krankheits- und personenbezogene Angaben zu machen. Wichtig sind hier zwingend die Kontaktdaten zu den Sorgeberechtigten. 

    Tuberkuloseberatung

    Die Tuberkuloseberatungsstelle ist nach den Vorgaben des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen für die Überwachung und Betreuung aller Formen der Tuberkulose in der Landeshauptstadt Potsdam zuständig.

    Sie berät und untersucht bei Tuberkuloseverdacht und führt Umgebungsuntersuchungen sowie Kontrollen nach Tuberkuloseerkrankung durch. Zu den Untersuchungsmethoden gehören Tuberkulin Hauttest, Blutabnahme für den Gamma-Interferontest, Veranlassung von Sputum Untersuchungen sowie Röntgenaufnahme der Lunge.

    Adresse

    Hausanschrift

    Berliner Straße 150 a (Hau

    14467 Potsdam

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0331 2892376

    Fax: 0331 2893791

    Telefon Festnetz: 0331 2892412

    Telefon Festnetz: 0331 2892357

    Internet

    Formulare

    Version

    Technisch geändert am 16.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Erklärung der Eltern über eine ordnungsgemäß durchgeführte Behandlung.
    • Bei einmaligem Befall ist eine Bestätigung über die sachgerechte Behandlung für die Wiederzulassung ausreichend.

    Formulare

    - Formular: Meldeformular bei Kopflausbefall  
    - Formular: Erklärung der Eltern über eine ordnungsgemäß durchgeführte Behandlung.

    Erklärung der Eltern über eine ordnungsgemäß durchgeführte Behandlung.

    Voraussetzungen

    Sie stellen bei Ihrem Kind Kopflausbefall fest.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Informieren Sie als Elternteil die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung umgehend schriftlich oder mündlich über einen Kopflausbefall Ihres Kindes. Informieren Sie möglichst auch die Elternteile der Kinder, mit denen Ihr Kind viel Kontakt hat. 
    • Behandeln Sie Ihr Kind mit den ärztlich vorgeschriebenen Mitteln in den angegebenen Intervallen. 
    • Sind keine Läuse oder vermehrungsfähige Nissen mehr auf dem Kopf Ihres Kindes, darf es wieder wie gewohnt die Kindertagesstätte besuchen.

    Fristen

    Sobald Sie als Elternteil feststellen, dass ihr Kind Kopfläuse hat, müssen Sie die Einrichtung, die Ihr Kind besucht, unverzüglich informieren.

    Bearbeitungsdauer

    Keine

    Kosten

    Keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Keine

    Weitere Informationen

    Kopfläuse - was tun?
    Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
    https://www.kindergesundheit-info.de/themen/krankes-kind/kopflaeuse/

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Freie und Hansestadt Hamburg Bezirksamt Altona am 06.07.2021

    Version

    Technisch geändert am 22.07.2024

    Stichwörter

    Pedikulose, Kopflaus, Pediculus humanus capitis, Verlausung, Läuse

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de