Erlaubnis für Immobiliardarlehensvermittler Erteilung

    Erlaubnis als gewerbsmäßiger Immobiliardarlehensvermittler beantragen

    Sie möchten Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder entgeltliche Finanzierungshilfen vermitteln oder hierzu beraten? Dafür benötigen Sie eine Erlaubnis als gewerbsmäßiger Immobiliardarlehensvermittler. Näheres erfahren Sie hier.

    Sie benötigen eine Erlaubnis für die Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler, wenn Sie gewerbsmäßig

    • den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen vermitteln oder
    • Dritte zu solchen Verträgen beraten wollen. 

    Hinweise für Brandenburg: Erlaubnis für Immobiliardarlehensvermittler Erteilung

    Sie benötigen eine Erlaubnis für die Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler, wenn Sie gewerbsmäßig

    • den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen vermitteln oder
    • Dritte zu solchen Verträgen beraten wollen. 

    Beschreibung

    Sie möchten den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen vermitteln oder Dritte zu solchen Verträgen beraten. Für diese Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler benötigen Sie eine entsprechende gewerberechtliche Erlaubnis. 

    Sie haben einen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnis, sofern in ihrer Person keine Versagungsgründe vorliegen. Dazu müssen Sie persönlich zuverlässig sein, geordnete Vermögensverhältnisse haben und Ihre Sachkunde sowie den Abschluss einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung belegen. 

    Sie müssen zudem Ihre Hauptniederlassung oder Ihren Hauptsitz im Inland haben und Ihre gewerbliche Tätigkeit im Inland ausüben wollen.  

    Sofern Sie Personen beschäftigen, die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind, müssen diese ebenfalls über einen Sachkundenachweis verfügen und zuverlässig sein. 

    Nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit müssen Sie sich und die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden oder die in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlichen Personen in das Vermittlerregister eintragen lassen.  

    Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Nebenbestimmungen verbunden werden, sofern dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Darlehensnehmer erforderlich ist oder von Ihnen beantragt wird. 

    Die Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler kann natürlichen und juristischen Personen erteilt werden. Die Erlaubnis ist personengebunden, d.h. Sie können weder eine auf Ihren Namen lautende Erlaubnis auf eine andere Person übertragen, noch kann eine andere Person eine auf ihren Namen lautende Erlaubnis auf Sie übertragen. 

    Keiner Erlaubnis bedürfen Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde, und Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes. Ebenfalls keine Erlaubnis benötigen unter bestimmten Voraussetzungen (u. a. ein Unterrichtungsverfahren) Immobiliardarlehensvermittler, denen eine Erlaubnis für die Immobiliardarlehensvermittlung durch die zuständige Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaates erteilt wurde. 

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Gem. § 1 Abs. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht sind die örtlichen Ordnungsbehörden der amtsfreien Gemeinden, der Ämter, Verbandsgemeinden, der mitverwalteten Gemeinde, der mitverwaltenden Gemeinde und der kreisfreien Städte zuständig.

    Ansprechpartner

    Stadt Nauen - Gewerbeangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Schützenstraße 1

    14641 Nauen

    Ein barrierefreier Zugang zum Gebäude Schützenstraße 1 ist über den Fahrstuhl am Nebeneingang in der Schützenstraße möglich.

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Der Fahrstuhl ist über den Nebeneingang in der Schützenstraße erreichbar und ermöglicht einen barrierefreien Zugang zum Gebäude der Schützenstraße 1.

    Lieferanschrift

    Rathausplatz 1

    14641 Nauen

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Der Fahrstuhl ist über den Nebeneingang in der Schützenstraße erreichbar und ermöglicht einen barrierefreien Zugang zum Gebäude der Schützenstraße 1.

    Postanschrift

    Postfach 1129

    14631 Nauen

    Öffnungszeiten

    Sprechzeiten der Stadtverwaltung Montag     nach Terminvereinbarung Dienstag      13:00 - 17:00 Uhr Mittwoch     keine Sprechzeiten Donnerstag     9:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Freitag     nach Terminvereinbarung Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Auch zu den Sprechzeiten empfiehlt sich eine vorherige Terminvereinbarung.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 3321 408315

    E-Mail: gewerbe@nauen.de

    E-Mail: bewacherregister@nauen.de

    E-Mail: imi@nauen.de(Binnenmarkt-Informationssystem (IMI))

    Bankverbindung

    Stadt Nauen

    Empfänger: Stadt Nauen

    IBAN: DE83 1605 0000 3810 1095 91

    BIC: WELADED1PMB

    Bankinstitut: Mittelbrandenburgische Sparkasse

    Stichwörter

    Gewerbeamt, Gewerbebehörde, Gewerberegister

    Version

    Technisch erstellt am 21.11.2019 (von: Geisler, Gunnar)

    Technisch geändert am 05.01.2023 (von: Geisler, Gunnar)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Foto (entfällt bei elektronischer Antragstellung).
    • Nachweis des Antrags auf ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 BZRG),
    • Nachweis des Antrags auf einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde  (§ 150 Abs. 5 GewO),
    • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts (§ 882b ZPO),
    • Auskunft des Insolvenzgerichts, ob Verfahrenseröffnung vorliegt,
    • Ggf. Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes,
    • Ggf. Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramtes,
    • Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertiger Garantie,
    • Sachkundenachweis,
    • Handelsregisterauszug bei juristischen Personen und Handelspersonengesellschaften bei entsprechender Eintragung, sonst Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (z. B. bei der GbR).

    Voraussetzungen

    Damit Ihnen die Erlaubnis erteilt werden kann, müssen Sie  

    • persönlich zuverlässig sein,  
    • geordnete Vermögensverhältnisse haben und  
    • eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung (Vermögenschadenhaftpflichtversicherung) sowie  
    • ausreichende Sachkunde nachweisen und  
    • Ihre Hauptniederlassung im Inland haben.  

    Sofern Sie Personen beschäftigen, die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind, müssen auch diese über einen Sachkundenachweis verfügen und zuverlässig sein. 

    • Immobiliardarlehensvermittler dürfen keine Tätigkeit als Honorar-Immobiliardalehensberater ausüben. 

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Um eine Erlaubnis als gewerbsmäßiger Immobiliardarlehensvermittler zu erhalten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde einreichen. 

    • Soweit dies von der jeweiligen Behörde angeboten wird, ist es möglich, einen Antrag online zu stellen.
    • Zusammen mit dem Antrag auf Erlaubnis können Sie bereits den Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister stellen
    • Die Behörde prüft anhand Ihrer Angaben und eingereichten Unterlagen, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen. 
    • Nach Prüfung erhalten Sie die Erlaubnis

    Sie dürfen die Tätigkeit erst aufnehmen, wenn die Erlaubnis erteilt wurde. 

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Land Brandenburg:

    Gem. Ziff. 2.2.6.8 der Anlage zur Verordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie beträgt die Gebühr 510,00 Euro.

    Hinweise für Brandenburg: Erlaubnis für Immobiliardarlehensvermittler Erteilung

    Land Brandenburg:

    Gem. Ziff. 2.2.6.8 der Anlage zur Verordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie beträgt die Gebühr 510,00 Euro.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Vermittlung von nicht grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen sowie die Vermittlung von grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen an Unternehmen fällt unter die Erlaubnispflicht nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO. Möchten Sie sowohl den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen als auch von sonstigen Darlehensverträgen vermitteln, benötigen Sie somit sowohl eine Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 S. 1 GewO als auch nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO.  

    Nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit müssen Sie sich und die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden oder die in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlichen Personen in das Vermittlerregister eintragen lassen. 

    Die Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler ohne die erforderliche Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Ebenfalls können Verstöße gegen eine vollziehbare Auflage, gegen bußgeldbewehrte Vorgaben der ImmVermV und gegen die Pflicht zur Eintragung im Vermittlerregister als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch BMWi, VIIB3 16.12.2021

    Hinweise für Brandenburg: Erlaubnis für Immobiliardarlehensvermittler Erteilung

    Fachlich freigegeben durch 16.12.2021 am 16.12.2021

    Version

    Technisch erstellt am 17.12.2021 (von: Nonnemann, Kati)

    Technisch geändert am 25.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Kreditvermittlung, Darlehen, Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag, Zulassung, Finanzierungshilfe, Vermittlungsgewerbe, Grundstück, Vermittler, Kreditberatung, Immobiliardarlehensvermittler, Immobilienfinanzierungshilfe, Darlehensberatung, Immobiliardarlehen, Finanzierungshilfen, Kredit, Darlehensvermittlung, Immobiliarverbraucherdarlehen, Gewerbe, Finanzierungsberatung, Immobilien, Erlaubnispflichtige Gewerbe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2020 (von: Administrator)