Überwachung der Durchführung infektionshygienischer Maßnahmen durch die Gesundheitsämter
Welche Rechte haben Gesundheitsämter bei der Überwachung der infektionshygienischen Vorschriften und der damit betrauten Personen?
Beschreibung
Die Gesundheitsämter beraten und überwachen die Umsetzung und Einhaltung der Hygienevorschriften in Krankenhäusern, Einrichtungen des ambulanten Operierens, Tageskliniken, Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden. Ebenso in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt. (Krankentransportdienste, Rettungsdienste, bei Heilpraktikern, Podologen sowie in Tätowier-, Piercing- und Permanentmake-up-Studios). Darüber hinaus erfolgt die infektionshygienische Überwachung der Gesundheitsämter in Gemeinschaftseinrichtungen, beispielsweise in Kitas und Schulen, in Obdachlosenunterkünften und in Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern. Außerdem sind Einrichtungen und Anlagen zur Trinkwasserversorgung und zur Aufbereitung von Abwasser betroffen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Gesundheitsämter überprüfen regelhaft und anlassbezogen
Kosten
Die Gebühren für die Leistungen der Gesundheitsämter richten sich nach der Gebührenordnung des MSGIV.
Verstöße können Straf- oder Ordnungswidrigkeitentatbestände darstellen.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Tätigkeit des Gesundheitsamtes umfasst u. a. Beratung der Einrichtungen, regelmäßige Routineüberwachung, Begehungen aufgrund von Beschwerden oder besonderen Fragestellungen, Begutachtung von Bauplänen.
Bei der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt steht die Beratung im Vordergrund. Die Überprüfung erfolgt in Stichproben, in sehr seltenen Fällen sind Bürgerhinweise auf hygienische Mängel der Anlass einer Begehung.
Inhalte der Beratung durch das Gesundheitsamt sind die Ausgestaltung des Hygieneplans, der Einsatz geeigneter Desinfektionsmittel, aber auch der sichere Umgang mit Medizinprodukten aus infektionshygienischer Sicht.
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Soziales, Gesundheit, Intergration und Verbraucherschutz am 05.11.2021