Ausübung der Heilkunde Erlaubnis
Heilpraktikererlaubnis – Ausübung der Heilkunde als Heilpraktikerin oder als Heilpraktiker
Beschreibung
Wenn Sie die Heilkunde ausüben wollen, ohne ärztliche Approbation oder eine Erlaubnis im Sinne des § 2 Abs. 2 und § 10 der Bundesärzteordnung zu besitzen, benötigen Sie eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Teil des Verfahrens ist eine amtsärztliche Kenntnisüberprüfung.
Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung " Heilpraktikerin" bzw. „Heilpraktiker" zu führen.
Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
Online-Dienste
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zuständige Stelle
Die Antragstellung erfolgt bei dem Gesundheitsamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in der der Antragstellende seinen Wohnsitz hat bzw. die künftige heilkundliche Tätigkeit erfolgen soll.
Zuständig für die Überprüfungen der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellenden ist das Gesundheitsamt der Stadt Potsdam.
Ansprechpartner
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erforderliche Unterlagen
Die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde wird auf Antrag erteilt.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- ein tabellarischer Lebenslauf
- ein amtliches Führungszeugnis (nicht älter als 1 Monat)
- eine Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
- eine ärztliche Bescheinigung (nicht älter als 1 Monat), wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der antragstellenden Person infolge eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche ihrer geistigen oder körperlichen Kräfte die für die Berufsausübung als Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt
- ein Nachweis darüber, dass die antragstellende Person mindestens die Volksschule (d.h. die achte Schulklasse) abgeschlossen hat
Bei der Antragstellung müssen Sie außerdem angeben:
- ob und gegebenenfalls bei welcher Behörde Sie zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz beantragt haben
- ob Sie die allgemeine Heilpraktikererlaubnis oder eine auf das Gebiet der Psychotherapie (sog. sektorale Heilpraktikererlaubnis Psychotherapie) oder Physiotherapie (sog. sektorale Heilpraktikererlaubnis Physiotherapie) beschränkte Erlaubnis beantragen.
Falls Sie eine Erlaubniserteilung nach Aktenlagenprüfung nach den Nummern 4.5.2 oder 4.5.3 der Richtlinie des MUGV beantragen, müssen Sie Nachweise über einschlägige Abschlüsse und/oder Qualifizierungen einreichen.
Voraussetzungen
Es besteht ein Rechtsanspruch auf Erlaubniserteilung, sofern die persönlichen Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Buchstabe a (Vollendung des 25. Lebensjahres), d (abgeschlossene Volksschulbildung), f (sittliche Zuverlässigkeit), g (gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes) und i (erfolgreiche Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Gesundheitsamt Potsdam, aus der hervorgeht, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die ihn aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeuten würde) der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz erfüllt sind.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Antragstellung beim örtlich zuständigen Gesundheitsamt; Einreichung von Unterlagen; Anmeldung zur Heilpraktikerüberprüfung beim Gesundheitsamt Potsdam; nach erfolgreicher Heilpraktikerüberprüfung Erteilung der Erlaubnis durch das örtlich zuständige Gesundheitsamt.
Fristen
Ein Antrag auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis kann jederzeit an das örtlich zuständige Gesundheitsamt gestellt werden.
Für das Anmeldeverfahren zur schriftlichen Heilpraktikerüberprüfung (dritter Mittwoch im März sowie zweiter Mittwoch im Oktober eines jeden Jahres) durch das Gesundheitsamt Potsdam gibt es zweijährliche Anmeldefristen: Für die Märzprüfung: Anmeldungszeitraum vom 01.Dezember bis 31. Dezember des Vorjahres; für die Oktoberprüfung: Anmeldungszeitraum vom 01. Juli bis 31. Juli des laufenden Jahres.
Kosten
Gebühren für die Überprüfung sowie für die Erlaubniserteilung nach den Tarifstellen 7.13.2 und 7.13.3 der Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (Gebührenordnung MSGIV - GebOMSGIV) vom 19. April 2017 (GVBl. II Nr. 23), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2021 (GVBl. II Nr. 64), vgl. https://bravors.brandenburg.de/br2/sixcms/media.php/68/GebO.MSGIV.Anlage.pdf
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz am 24.08.2021
Stichwörter
Gesundheitsamt, Heilpraktiker, Heilpraktikerprüfung