• Michendorf (Landkreis Potsdam-Mittelmark, Brandenburg)
Schenkungsteuer Festsetzung

Schenkungsteuerbescheid erhalten

  • Schenkungsteuer Festsetzung
  • Steuerpflichtige Vorgänge
  • Steuerpflichtiger Erwerb als Grundlage der Besteuerung (Schenkung)
  • Sachliche Steuerbefreiungen
  • Persönliche Freibeträge und Steuerklassen

Land Brandenburg:

Ziel der Schenkungsbesteuerung ist die steuerliche Erfassung aller Vermögensübertragungen, die eine unentgeltliche Bereicherung des Empfängers darstellen.

Hinweise für Brandenburg: Schenkungsteuerbescheid erhalten

Land Brandenburg:

Ziel der Schenkungsbesteuerung ist die steuerliche Erfassung aller Vermögensübertragungen, die eine unentgeltliche Bereicherung des Empfängers darstellen.

Beschreibung

Die Schenkungsteuer erfasst ohne eigenes Zutun erlangte Vermögensmehrungen. Besteuerungsgegenstand ist die Schenkung unter Lebenden. Als Ergänzung zur Erbschaftsteuer soll die Schenkungsteuer zu einer gerechteren Verteilung des Vermögens beitragen. Diese Ergänzung ist notwendig, um eine Umgehung der Erbschaftsteuer auf den künftigen Erbfall durch Schenkungen zu Lebzeiten zu verhindern.

Als Schenkung unter Lebenden gilt z. B.:

  • jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird
  • die Bereicherung, die ein Ehegatte oder ein Lebenspartner bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft erfährt
  • was zur Abfindung für einen Erbverzicht gewährt wird
  • der Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden


Bemessungsgrundlage für die Steuer ist der steuerpflichtige Erwerb. Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist. Die Bewertung des Vermögens und der abzugsfähigen Verbindlichkeiten erfolgt nach dem Bewertungsgesetz.

Von besonderer Bedeutung ist die Bewertung des Grundvermögens. Grundbesitzwerte werden bei Bedarf in einem gesonderten Verfahren von den Lagefinanzämtern festgestellt. Bewertungsmaßstab ist der gemeine Wert der Grundstücke.

Für die Höhe der Steuer ist daneben die Steuerklasse entscheidend. Denn die Steuerklasse hat Auswirkungen auf die Höhe Ihres persönlichen Steuersatzes und Freibetrags. Dem Grunde nach gilt hier, dass die Schenkungsteuer umso schonender zugreift, je näher Sie mit dem Zuwendenden verwandt sind.
 

Die Höhe der Steuer ist weiter davon abhängig, ob sachliche Steuerbefreiungen zu berücksichtigen sind. Aus dem Befreiungskatalog sind von besonderer Bedeutung der Freibetrag für Hausrat in Höhe von 41.000 Euro für Erwerber der Steuerklasse I, der Freibetrag für andere bewegliche körperliche Gegenstände von 12.000 Euro für Erwerber der Steuerklasse I, der Freibetrag von 12.000 Euro für Hausrat und andere Gegenstände zusammen für Erwerber der Steuerklassen II und III. Ebenfalls steuerfrei ist in vielen Fällen der Erwerb eines Familienheims.


Auch beim Erwerb von begünstigungsfähigem Betriebs- und Anteilsvermögen sowie land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sieht das Gesetz diverse Verschonungsmöglichkeiten vor.

zuständige Stelle

Finanzamt Frankfurt (Oder), Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle

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Finanzamt Frankfurt (Oder), Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle

Ansprechpartner

Finanzamt Brandenburg an der Havel

Adresse

Hausanschrift

Magdeburger Straße 46

14770 Brandenburg an der Havel

Öffnungszeiten

Montag 08:00 bis 12:00 Uhr Dienstag 08:00 bis 18:00 Uhr Mittwoch 08:00 bis 12:00 Uhr Donnerstag 08:00 bis 12:00 Uhr Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr

Kontakt

Telefon Festnetz: 03381 397-199

Fax: 03381 397-200

E-Mail: poststelle.fa-brandenburg@fa.brandenburg.de

Bankverbindung

Finanzamt Brandenburg

Empfänger: Finanzamt Brandenburg

IBAN: DE18 1000 0000 0016 0015 03

BIC: MARKDEF1100

Stichwörter

Finanzen, Steuer

Version

Technisch erstellt am 22.11.2018

Technisch geändert am 19.07.2023

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 14.09.2018

Technisch geändert am 14.09.2018

erforderliche Unterlagen

Land Brandenburg:

Jeder Erwerb, der der Schenkungsteuer unterliegt, ist vom Erwerber innerhalb von drei Monaten, nachdem er vom VermögensanfallKenntnis erlangt hat, dem Finanzamt, das für die Erbschaftbesteuerung örtlich zuständig ist, anzuzeigen. Bei Schenkungen ist auch der Schenker zur Anzeige verpflichtet (§ 30 ErbStG Anzeige des Erwerbs).

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Land Brandenburg:

Jeder Erwerb, der der Schenkungsteuer unterliegt, ist vom Erwerber innerhalb von drei Monaten, nachdem er vom VermögensanfallKenntnis erlangt hat, dem Finanzamt, das für die Erbschaftbesteuerung örtlich zuständig ist, anzuzeigen. Bei Schenkungen ist auch der Schenker zur Anzeige verpflichtet (§ 30 ErbStG Anzeige des Erwerbs).

Formulare

Land Brandenburg:

Für den Bereich der Schenkungsteuer ist keine elektronische Übermittlung der Erklärungen gegenüber dem Finanzamt über ELSTER möglich. Formulare sind auf der Website Finanzamt.brandenburg.de zu finden.

Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein

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Für den Bereich der Schenkungsteuer ist keine elektronische Übermittlung der Erklärungen gegenüber dem Finanzamt über ELSTER möglich. Formulare sind auf der Website Finanzamt.brandenburg.de zu finden.

Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein

Voraussetzungen

Schenkung unter Lebenden

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Steuer ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.Februar 1997 (BGBI I 1997 S. 378), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794).

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Rechtsbehelf

Einspruch gegen den Schenkungsteuerbescheid mit einmonatiger Frist

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Einspruch gegen den Schenkungsteuerbescheid mit einmonatiger Frist

Verfahrensablauf

Die Schenkungsteuer entsteht mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Sowohl als Schenker als auch als Beschenkter sind Sie grundsätzlich verpflichtet, den Erwerb binnen einer Frist von drei Monaten dem für die Verwaltung der Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat Angaben zur Person der Beteiligten, zum Rechtsgrund des Erwerbs sowie zu dessen Gegenstand und Wert zu enthalten.

Daneben erfährt das Finanzamt durch eine Vielzahl weiterer Anzeigen von dritter Seite von steuerlich bedeutsamen Erwerbsvorgängen, z. B. durch Anzeigen der Standesämter, der Banken, der Versicherungen, der Gerichte und der Notare. Ist nach Auswertung dieser Anzeigen mit einer Steuerfestsetzung zu rechnen, fordert Sie das Finanzamt zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung auf, die Sie in der Regel innerhalb eines Monats abzugeben haben; der Erklärung ist eine umfangreiche Anleitung beigefügt, die Ihnen das Ausfüllen erleichtern soll.

Die Erklärung ist auch dann abzugeben, wenn Sie der Auffassung sind, dass eine Schenkungsteuer nicht zu erheben ist. Die Entscheidung darüber, was steuerpflichtig und was nicht steuerpflichtig ist, bleibt dem Finanzamt vorbehalten. Erkennen Sie nachträglich, dass die Steuererklärung unrichtig oder unvollständig ist, sind Sie verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen.

Wenn Sie Schenkungsteuer zu entrichten haben, erhalten Sie vom Finanzamt einen Schenkungsteuerbescheid. Die festgesetzte Steuer ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.

Fristen

Land Brandenburg:

Jeder Erwerb, der der Schenkungsteuer unterliegt, ist vom Erwerber innerhalb von drei Monaten, nachdem er vom VermögensanfallKenntnis erlangt hat, dem Finanzamt, das für die Erbschaftbesteuerung örtlich zuständig ist, anzuzeigen. Bei Schenkungen ist auch der Schenker zur Anzeige verpflichtet (§ 30 ErbStG Anzeige des Erwerbs).

Hinweise für Brandenburg: Schenkungsteuerbescheid erhalten

Land Brandenburg:

Jeder Erwerb, der der Schenkungsteuer unterliegt, ist vom Erwerber innerhalb von drei Monaten, nachdem er vom VermögensanfallKenntnis erlangt hat, dem Finanzamt, das für die Erbschaftbesteuerung örtlich zuständig ist, anzuzeigen. Bei Schenkungen ist auch der Schenker zur Anzeige verpflichtet (§ 30 ErbStG Anzeige des Erwerbs).

Kosten

Es handelt sich um eine Steuerzahlung; weitere Kosten ergeben sich grundsätzlich nur bei einer Pflichtverletzung (z. B. Säumniszuschläge, etc.)

Es handelt sich um eine Steuerzahlung; weitere Kosten ergeben sich grundsätzlich nur bei einer Pflichtverletzung (z. B. Säumniszuschläge, etc.): Abgabe kostenfrei

Gültigkeitsgebiet

Brandenburg

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg am 18.10.2021

Hinweise für Brandenburg: Schenkungsteuerbescheid erhalten

Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg am 18.10.2021

Version

Technisch erstellt am 19.10.2021

Technisch geändert am 08.11.2024

Stichwörter

Schenkungssteuer

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 14.09.2018

Technisch geändert am 14.09.2018

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 06.07.2021

Technisch geändert am 05.11.2020