Schenkungsteuer Festsetzung

    Schenkungsteuerbescheid erhalten

    • Schenkungsteuer Festsetzung
    • Steuerpflichtige Vorgänge
    • Steuerpflichtiger Erwerb als Grundlage der Besteuerung (Schenkung)
    • Sachliche Steuerbefreiungen
    • Persönliche Freibeträge und Steuerklassen

    Land Brandenburg:

    Ziel der Schenkungsbesteuerung ist die steuerliche Erfassung aller Vermögensübertragungen, die eine unentgeltliche Bereicherung des Empfängers darstellen.

    Beschreibung

    Die Schenkungsteuer erfasst ohne eigenes Zutun erlangte Vermögensmehrungen. Besteuerungsgegenstand ist die Schenkung unter Lebenden. Als Ergänzung zur Erbschaftsteuer soll die Schenkungsteuer zu einer gerechteren Verteilung des Vermögens beitragen. Diese Ergänzung ist notwendig, um eine Umgehung der Erbschaftsteuer auf den künftigen Erbfall durch Schenkungen zu Lebzeiten zu verhindern.

    Als Schenkung unter Lebenden gilt z. B.:

    • jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird
    • die Bereicherung, die ein Ehegatte oder ein Lebenspartner bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft erfährt
    • was zur Abfindung für einen Erbverzicht gewährt wird
    • der Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden


    Bemessungsgrundlage für die Steuer ist der steuerpflichtige Erwerb. Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist. Die Bewertung des Vermögens und der abzugsfähigen Verbindlichkeiten erfolgt nach dem Bewertungsgesetz.

    Von besonderer Bedeutung ist die Bewertung des Grundvermögens. Grundbesitzwerte werden bei Bedarf in einem gesonderten Verfahren von den Lagefinanzämtern festgestellt. Bewertungsmaßstab ist der gemeine Wert der Grundstücke.

    Für die Höhe der Steuer ist daneben die Steuerklasse entscheidend. Denn die Steuerklasse hat Auswirkungen auf die Höhe Ihres persönlichen Steuersatzes und Freibetrags. Dem Grunde nach gilt hier, dass die Schenkungsteuer umso schonender zugreift, je näher Sie mit dem Zuwendenden verwandt sind.
     

    Die Höhe der Steuer ist weiter davon abhängig, ob sachliche Steuerbefreiungen zu berücksichtigen sind. Aus dem Befreiungskatalog sind von besonderer Bedeutung der Freibetrag für Hausrat in Höhe von 41.000 Euro für Erwerber der Steuerklasse I, der Freibetrag für andere bewegliche körperliche Gegenstände von 12.000 Euro für Erwerber der Steuerklasse I, der Freibetrag von 12.000 Euro für Hausrat und andere Gegenstände zusammen für Erwerber der Steuerklassen II und III. Ebenfalls steuerfrei ist in vielen Fällen der Erwerb eines Familienheims.


    Auch beim Erwerb von begünstigungsfähigem Betriebs- und Anteilsvermögen sowie land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sieht das Gesetz diverse Verschonungsmöglichkeiten vor.

    Ansprechpartner

    Finanzamt Strausberg

    Adresse

    Hausanschrift

    Prötzeler Chaussee 12 a

    15344 Strausberg

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 bis 12:00 Uhr Dienstag 08:00 bis 18:00 Uhr Mittwoch 08:00 bis 12:00 Uhr Donnerstag 08:00 bis 12:00 Uhr Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr Termine außerhalb der Öffnungszeiten sind möglich

    Kontakt

    Fax: 03341 342-2190

    Telefon Festnetz: 03341 342-0

    E-Mail: poststelle.fa-strausberg@fa.brandenburg.de

    Internet

    Bankverbindung

    Finanzamt Strausberg

    Empfänger: Finanzamt Strausberg

    IBAN: DE38 1000 0000 0017 0015 04

    BIC: MARKDEF1100

    Stichwörter

    Finanzen, Steuer

    Version

    Technisch geändert am 19.07.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Land Brandenburg:

    Jeder Erwerb, der der Schenkungsteuer unterliegt, ist vom Erwerber innerhalb von drei Monaten, nachdem er vom VermögensanfallKenntnis erlangt hat, dem Finanzamt, das für die Erbschaftbesteuerung örtlich zuständig ist, anzuzeigen. Bei Schenkungen ist auch der Schenker zur Anzeige verpflichtet (§ 30 ErbStG Anzeige des Erwerbs).

    Formulare

    Land Brandenburg:

    Für den Bereich der Schenkungsteuer ist keine elektronische Übermittlung der Erklärungen gegenüber dem Finanzamt über ELSTER möglich. Formulare sind auf der Website Finanzamt.brandenburg.de zu finden.

    Schriftform erforderlich: ja
    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Schenkung unter Lebenden

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsgrundlage für die Erhebung der Steuer ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.Februar 1997 (BGBI I 1997 S. 378), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794).

    Rechtsbehelf

    Einspruch gegen den Schenkungsteuerbescheid mit einmonatiger Frist

    Verfahrensablauf

    Die Schenkungsteuer entsteht mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Sowohl als Schenker als auch als Beschenkter sind Sie grundsätzlich verpflichtet, den Erwerb binnen einer Frist von drei Monaten dem für die Verwaltung der Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat Angaben zur Person der Beteiligten, zum Rechtsgrund des Erwerbs sowie zu dessen Gegenstand und Wert zu enthalten.

    Daneben erfährt das Finanzamt durch eine Vielzahl weiterer Anzeigen von dritter Seite von steuerlich bedeutsamen Erwerbsvorgängen, z. B. durch Anzeigen der Standesämter, der Banken, der Versicherungen, der Gerichte und der Notare. Ist nach Auswertung dieser Anzeigen mit einer Steuerfestsetzung zu rechnen, fordert Sie das Finanzamt zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung auf, die Sie in der Regel innerhalb eines Monats abzugeben haben; der Erklärung ist eine umfangreiche Anleitung beigefügt, die Ihnen das Ausfüllen erleichtern soll.

    Die Erklärung ist auch dann abzugeben, wenn Sie der Auffassung sind, dass eine Schenkungsteuer nicht zu erheben ist. Die Entscheidung darüber, was steuerpflichtig und was nicht steuerpflichtig ist, bleibt dem Finanzamt vorbehalten. Erkennen Sie nachträglich, dass die Steuererklärung unrichtig oder unvollständig ist, sind Sie verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen.

    Wenn Sie Schenkungsteuer zu entrichten haben, erhalten Sie vom Finanzamt einen Schenkungsteuerbescheid. Die festgesetzte Steuer ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.

    Fristen

    Land Brandenburg:

    Jeder Erwerb, der der Schenkungsteuer unterliegt, ist vom Erwerber innerhalb von drei Monaten, nachdem er vom VermögensanfallKenntnis erlangt hat, dem Finanzamt, das für die Erbschaftbesteuerung örtlich zuständig ist, anzuzeigen. Bei Schenkungen ist auch der Schenker zur Anzeige verpflichtet (§ 30 ErbStG Anzeige des Erwerbs).

    Kosten

    Es handelt sich um eine Steuerzahlung; weitere Kosten ergeben sich grundsätzlich nur bei einer Pflichtverletzung (z. B. Säumniszuschläge, etc.)

    Es handelt sich um eine Steuerzahlung; weitere Kosten ergeben sich grundsätzlich nur bei einer Pflichtverletzung (z. B. Säumniszuschläge, etc.): Abgabe kostenfrei

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg am 18.10.2021

    Version

    Technisch geändert am 08.11.2024

    Stichwörter

    Schenkungssteuer

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English