Schenkungsteuerbescheid erhalten
- Schenkungsteuer Festsetzung
- Steuerpflichtige Vorgänge
- Steuerpflichtiger Erwerb als Grundlage der Besteuerung (Schenkung)
- Sachliche Steuerbefreiungen
- Persönliche Freibeträge und Steuerklassen
Land Brandenburg:
Ziel der Schenkungsbesteuerung ist die steuerliche Erfassung aller Vermögensübertragungen, die eine unentgeltliche Bereicherung des Empfängers darstellen.
Beschreibung
Die Schenkungsteuer erfasst ohne eigenes Zutun erlangte Vermögensmehrungen. Besteuerungsgegenstand ist die Schenkung unter Lebenden. Als Ergänzung zur Erbschaftsteuer soll die Schenkungsteuer zu einer gerechteren Verteilung des Vermögens beitragen. Diese Ergänzung ist notwendig, um eine Umgehung der Erbschaftsteuer auf den künftigen Erbfall durch Schenkungen zu Lebzeiten zu verhindern.
Als Schenkung unter Lebenden gilt z. B.:
- jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird
- die Bereicherung, die ein Ehegatte oder ein Lebenspartner bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft erfährt
- was zur Abfindung für einen Erbverzicht gewährt wird
- der Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden
Bemessungsgrundlage für die Steuer ist der steuerpflichtige Erwerb. Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist. Die Bewertung des Vermögens und der abzugsfähigen Verbindlichkeiten erfolgt nach dem Bewertungsgesetz.
Von besonderer Bedeutung ist die Bewertung des Grundvermögens. Grundbesitzwerte werden bei Bedarf in einem gesonderten Verfahren von den Lagefinanzämtern festgestellt. Bewertungsmaßstab ist der gemeine Wert der Grundstücke.
Für die Höhe der Steuer ist daneben die Steuerklasse entscheidend. Denn die Steuerklasse hat Auswirkungen auf die Höhe Ihres persönlichen Steuersatzes und Freibetrags. Dem Grunde nach gilt hier, dass die Schenkungsteuer umso schonender zugreift, je näher Sie mit dem Zuwendenden verwandt sind.
Die Höhe der Steuer ist weiter davon abhängig, ob sachliche Steuerbefreiungen zu berücksichtigen sind. Aus dem Befreiungskatalog sind von besonderer Bedeutung der Freibetrag für Hausrat in Höhe von 41.000 Euro für Erwerber der Steuerklasse I, der Freibetrag für andere bewegliche körperliche Gegenstände von 12.000 Euro für Erwerber der Steuerklasse I, der Freibetrag von 12.000 Euro für Hausrat und andere Gegenstände zusammen für Erwerber der Steuerklassen II und III. Ebenfalls steuerfrei ist in vielen Fällen der Erwerb eines Familienheims.
Auch beim Erwerb von begünstigungsfähigem Betriebs- und Anteilsvermögen sowie land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sieht das Gesetz diverse Verschonungsmöglichkeiten vor.
zuständige Stelle
Finanzamt Frankfurt (Oder), Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle
Ansprechpartner
Finanzamt Königs Wusterhausen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag: 08:00 bis 12:00 Uhr Dienstag: 08:00 bis 18:00 Uhr Mittwoch 08:00 bis 12:00 Uhr Donnerstag 08:00 bis 12:00 Uhr Freitag 07:30 bis 12:00 Uhr
Kontakt
Fax: 03375 275-103
Telefon Festnetz: 03375 275-0
E-Mail: poststelle.fa-koenigs-wusterhausen@fa.brandenburg.de
Internet
Bankverbindung
Finanzamt Königs Wusterhausen
Empfänger: Finanzamt Königs Wusterhausen
IBAN: DE61 1000 0000 0016 0015 05
BIC: MARKDEF1100
Stichwörter
Finanzen, Steuer
erforderliche Unterlagen
Land Brandenburg:
Jeder Erwerb, der der Schenkungsteuer unterliegt, ist vom Erwerber innerhalb von drei Monaten, nachdem er vom VermögensanfallKenntnis erlangt hat, dem Finanzamt, das für die Erbschaftbesteuerung örtlich zuständig ist, anzuzeigen. Bei Schenkungen ist auch der Schenker zur Anzeige verpflichtet (§ 30 ErbStG Anzeige des Erwerbs).
Formulare
Voraussetzungen
Schenkung unter Lebenden
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Steuer ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.Februar 1997 (BGBI I 1997 S. 378), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794).
Rechtsbehelf
Einspruch gegen den Schenkungsteuerbescheid mit einmonatiger Frist
Verfahrensablauf
Die Schenkungsteuer entsteht mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Sowohl als Schenker als auch als Beschenkter sind Sie grundsätzlich verpflichtet, den Erwerb binnen einer Frist von drei Monaten dem für die Verwaltung der Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat Angaben zur Person der Beteiligten, zum Rechtsgrund des Erwerbs sowie zu dessen Gegenstand und Wert zu enthalten.
Daneben erfährt das Finanzamt durch eine Vielzahl weiterer Anzeigen von dritter Seite von steuerlich bedeutsamen Erwerbsvorgängen, z. B. durch Anzeigen der Standesämter, der Banken, der Versicherungen, der Gerichte und der Notare. Ist nach Auswertung dieser Anzeigen mit einer Steuerfestsetzung zu rechnen, fordert Sie das Finanzamt zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung auf, die Sie in der Regel innerhalb eines Monats abzugeben haben; der Erklärung ist eine umfangreiche Anleitung beigefügt, die Ihnen das Ausfüllen erleichtern soll.
Die Erklärung ist auch dann abzugeben, wenn Sie der Auffassung sind, dass eine Schenkungsteuer nicht zu erheben ist. Die Entscheidung darüber, was steuerpflichtig und was nicht steuerpflichtig ist, bleibt dem Finanzamt vorbehalten. Erkennen Sie nachträglich, dass die Steuererklärung unrichtig oder unvollständig ist, sind Sie verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen.
Wenn Sie Schenkungsteuer zu entrichten haben, erhalten Sie vom Finanzamt einen Schenkungsteuerbescheid. Die festgesetzte Steuer ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.
Fristen
Land Brandenburg:
Jeder Erwerb, der der Schenkungsteuer unterliegt, ist vom Erwerber innerhalb von drei Monaten, nachdem er vom VermögensanfallKenntnis erlangt hat, dem Finanzamt, das für die Erbschaftbesteuerung örtlich zuständig ist, anzuzeigen. Bei Schenkungen ist auch der Schenker zur Anzeige verpflichtet (§ 30 ErbStG Anzeige des Erwerbs).
Kosten
Es handelt sich um eine Steuerzahlung; weitere Kosten ergeben sich grundsätzlich nur bei einer Pflichtverletzung (z. B. Säumniszuschläge, etc.)
Es handelt sich um eine Steuerzahlung; weitere Kosten ergeben sich grundsätzlich nur bei einer Pflichtverletzung (z. B. Säumniszuschläge, etc.): Abgabe kostenfrei
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg am 18.10.2021
Stichwörter
Schenkungssteuer