• Temnitzquell (Landkreis Ostprignitz-Ruppin, Brandenburg)
Aufnahme eines europäischen Rechtsanwalts in die Rechtsanwaltskammer Widerruf

Aufnahme eines europäischen Rechtsanwalts in die Rechtsanwaltskammer widerrufen

Wenn Sie nicht alle drei Jahre die weitere Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Ihrem Ursprungsland nachweisen, kann die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer widerrufen werden.

Beschreibung

Wenn Sie als europäischer Rechtsanwalt / europäische Rechtsanwältin in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurden, müssen Sie regelmäßig, in der Regel alle drei Jahre, nachweisen, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat weiterhin als Anwalt zugelassen sind. Ansonsten wird Ihnen die Anerkennung als europäischer Rechtsanwalt in Deutschland wieder entzogen.

zuständige Stelle

Für den Widerruf nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland ist die jeweils für Ihren Bezirk zuständige Rechtsanwaltskammer zuständig.

Ansprechpartner

Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg (RAK)

Adresse

Postanschrift

Grillendamm 2

14776 Brandenburg an der Havel

Kontakt

Telefon Festnetz: 03381 25330

Fax: 03381 253323

E-Mail: info@rak-brb.de

Internet

Stichwörter

Anwaltskammer, BBA, RAK, Rechtsanwaltskammer, REFA, REFAWI

Version

Technisch erstellt am 19.11.2020

Technisch geändert am 27.09.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 14.09.2018

Technisch geändert am 14.09.2018

erforderliche Unterlagen

  • keine

Formulare

•    Schriftform erforderlich: ja
•    Persönliches Erscheinen bei Antragstellung vor Ort: ja
•    Onlineverfahren möglich: nein

Voraussetzungen

  • Sie erbringen keinen Nachweis über Ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Ursprungsland alle drei Jahre

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Gegen einen möglichen Widerrufsbescheid können Sie bei dem zuständigen Anwaltsgerichtshof innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder mittels eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz (SigG) versehen ist, über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach Klage erheben (§§ 4 EuRAG, 46a, Absatz 2, 112 a Absatz 1, 112 c Absatz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO, in Verbindung mit § 74 Absatz 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
  • Es besteht Vertretungszwang, das heißt, Sie müssen sich hierfür durch einen Rechtsanwalt beziehungsweise einer Rechtsanwältin vertreten lassen (§ 112c Absatz 1 BRAO, § 67 Absatz 4 VwGO).

Verfahrensablauf

 Der Widerruf der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer erfolgt nach vorheriger Anhörung.

    Fristen

    Geltungsdauer: 3 Jahre (Nachweise alle drei Jahre )

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Berlin (SenJustVA) am 23.07.2021

    Version

    Technisch erstellt am 13.10.2021

    Technisch geändert am 10.02.2025

    Stichwörter

    EuRAG, EU-Anwalt, Rechtsanwaltschaft

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018

    Technisch geändert am 14.09.2018

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021

    Technisch geändert am 05.11.2020