Aufnahme eines europäischen Rechtsanwalts in die Rechtsanwaltskammer Rücknahme

    Aufnahme eines europäischen Rechtsanwalts in die Rechtsanwaltskammer zurücknehmen

    Sie können jederzeit schriftlich auf die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer verzichten.

    Beschreibung

    Wenn Sie als europäischer Rechtsanwalt in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurden, können Sie jederzeit die Entlassung aus dieser beantragen. Sie können jederzeit erneut die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer beantragen.

    zuständige Stelle

    Für die Rücknahme der Aufnahme nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland ist diejenige Rechtsanwaltskammer zuständig, in der Sie aufgenommen wurden.

    Ansprechpartner

    Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg (RAK)

    Adresse

    Postanschrift

    Grillendamm 2

    14776 Brandenburg an der Havel

    Kontakt

    Fax: 03381 253323

    Telefon Festnetz: 03381 25330

    E-Mail: info@rak-brb.de

    Internet

    Stichwörter

    Anwaltskammer, BBA, RAK, Rechtsanwaltskammer, REFA, REFAWI

    Version

    Technisch geändert am 27.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Schriftlicher Antrag auf Verzicht  der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer

    Formulare

        Schriftform erforderlich: ja
        Persönliches Erscheinen bei Antragstellung vor Ort: ja
        Onlineverfahren möglich: nein

    Voraussetzungen

    • Sie wurden zuvor als europäischer Rechtsanwalt in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommen

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Gegen die Ablehnung der Rücknahme der Aufnahme können Sie bei dem zuständigen Anwaltsgerichtshof innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder mittels eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz (SigG) versehen ist, über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach Klage erheben (§§46a, Absatz 2, 112 a Absatz 1, 112 c Absatz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO, in Verbindung mit § 74 Absatz 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
    • Es besteht Vertretungszwang, das heißt, Sie müssen sich hierfür durch einen Rechtsanwalt beziehungsweise einer Rechtsanwältin vertreten lassen (§ 112c Absatz 1 BRAO, § 67 Absatz 4 VwGO).

    Verfahrensablauf

    Nach Einreichung des Antrags auf Verzicht der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer wird diese über den Antrag entscheiden und Sie schriftlich informieren.

    Fristen

    • keine

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Berlin (SenJustVA) am 12.05.2021

    Version

    Technisch geändert am 04.11.2024

    Stichwörter

    EuRAG, Rechtsanwaltschaft, EU-Anwalt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English