Pflegeversicherungsbeitrag
Der Beitrag, den jede und jeder gesetzlich Versicherte für die Pflegeversicherung zu zahlen hat, ist gesetzlich geregelt.
Beschreibung
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung beträgt 3,05 % vom beitragspflichtigen Einkommen der oder des Versicherten bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Kinderlose zahlen einen Beitragszuschlag von 0,25 Prozentpunkten, der ab dem Monat nach dem 23. Geburtstag der oder des Versicherten erhoben wird. Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt 41.400 Euro.
Für besondere Personengruppen wie z.B. landwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer gibt es abweichende gesetzliche Regelungen.
Für weitere Informationen dazu wenden Sie sich bitte an Ihre Kranken- oder Pflegekasse.
zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen Pflegekasse.
Ansprechpartner
GKV Spitzenverband
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
Stichwörter
Gesundheitskasse, KK, Krankenbersicherung, Krankenkasse
erforderliche Unterlagen
In der Regel sind die Beiträge an die Krankenkasse zu zahlen, die sie dann unverzüglich an die Pflegekasse weiterleiten muss. Bitte klären Sie mit Ihrer Krankenkasse, welche Unterlagen notwendig sind.
Voraussetzungen
Grundsätzlich ist jede und jeder Versicherte beitragspflichtig. Familienangehörige sind für die Dauer der Familienversicherung beitragsfrei. Weitere Ausnahmeregelungen können Sie bei der Krankenversicherung erfragen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Beitragszahlung wird mit Abschluss der Kranken- und Pflegeversicherung geregelt.
Fristen
keine
Kosten
Zusätzlich zu den Beiträgen entstehen keine Kosten.
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 12.05.2021
Stichwörter
Beitrag zur Pflegeversicherung, Beiträge und Beitragszuschüsse zur Pflegeversicherung, Pflegeversicherung, gesetzliche Pflegeversicherung