Krankenhausbehandlung für Krankenversicherte Finanzierung

    Krankenhausbehandlung

    Als Versicherte haben Sie Anspruch auf Krankenhausbehandlung. Die Behandlung wird dabei vollstationär durchgeführt, wenn das Behandlungsziel durch teil-, vor- oder nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege nicht erreicht werden kann. 

    Beschreibung

    Versicherte haben Anspruch auf Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus. Die Leistung umfasst insbesondere ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln sowie Unterkunft und Verpflegung. Zur Krankenhausbehandlung gehört auch ein Entlassmanagement, um Sie nach der Krankenhausentlassung bei der Sicherstellung der weiteren Versorgung zu unterstützen. Dazu können Krankenhausärztinnen und Krankenhausärzte Arzneimittel und für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen unter anderem Verband-, Heil- und Hilfsmittel und häusliche Krankenpflege verordnen sowie die Arbeitsunfähigkeit feststellen. 

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit liegt bei Ihrer Krankenkasse.

    Ansprechpartner

    GKV Spitzenverband

    Adresse

    Hausanschrift

    Reinhardtstraße 28

    10117 Berlin

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 302 062880

    Fax: +49 302 0628888

    E-Mail: kontakt@gkv-spitzenverband.de

    Internet

    Stichwörter

    Gesundheitskasse, KK, Krankenbersicherung, Krankenkasse

    Version

    Technisch geändert am 30.09.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Liegt kein Notfall vor, brauchen Sie eine Krankenhauseinweisung von Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem behandelnden Arzt (Haus- oder Facharzt), um in ein Krankenhaus aufgenommen zu werden.

    Formulare

    Liegt kein Notfall vor, brauchen Sie eine Krankenhauseinweisung von Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem behandelnden Arzt (Haus- oder Facharzt), um in ein Krankenhaus aufgenommen zu werden.

    Voraussetzungen

    Bei der stationären Krankenhausbehandlung gilt der Grundsatz "ambulant vor stationär". Versicherte haben somit nur Anspruch auf vollstationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus, wenn das Behandlungsziel durch teil-, vor- oder nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege nicht erreicht werden kann. 

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Lehnt die Krankenkasse die Leistung ab, kann dagegen Widerspruch eingelegt werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, können Sie dagegen vor dem Sozialgericht klagen.

    Verfahrensablauf

    Ob eine Krankenhausbehandlung notwendig ist, besprechen Sie mit Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem behandelnden Arzt. Das kann sowohl die Hausärztin oder der Hausarzt sein als auch eine Fachärztin oder ein Facharzt. Liegt kein Notfall vor, brauchen Sie eine Krankenhauseinweisung von Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem behandelnden Arzt (Haus- oder Facharzt), um in ein Krankenhaus aufgenommen zu werden. Um ein Krankenhaus aufzusuchen, müssen Sie sich in aller Regel nicht vorher mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen.

    Fristen

    keine

    Kosten

    Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zahlen vom Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage je Kalendertag 10 Euro an das Krankenhaus. Wählen Versicherte ohne zwingenden Grund ein anderes als ein in der ärztlichen Einweisung genanntes Krankenhaus, können ihnen zudem die Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegt werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 12.01.2021

    Version

    Technisch geändert am 04.11.2024

    Stichwörter

    stationär, Krankenkassenleistung, Kassenleistung, Krankenhaus, Gesundheit

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English