Hebammenhilfe Gewährung

    Hebammenhilfe Gewährung

    • Wenn Sie schwanger sind oder gerade entbunden haben, können Sie die Leistungen einer Hebamme in Anspruch nehmen

    Beschreibung

    In der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Frauen haben während der Schwangerschaft, bei und nach der Entbindung neben dem Anspruch auf ärztliche Betreuung auch Anspruch auf Hebammenhilfe. Hebammenhilfe umfasst die Leistungen bei Schwangerschaft und Entbindung durch eine staatlich geprüfte und anerkannte Hebamme bzw. einen Entbindungspfleger. Die Leistungserbringung regelt der Hebammenhilfe-Vertrag

    Zur Hebammenhilfe gehören:

    • Leistungen der Mutterschaftsvorsorge und der Schwangerenbetreuung,
    • Geburtshilfe,
    • Leistungen während des Wochenbetts bis zu 12 Wochen nach der Geburt und
    • sonstige Leistungen, wie Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten oder Rückbildungsgymnastik bei Unterweisung in der Gruppe.

    Die Hebammenhilfe kann während der Schwangerschaft und bis zu 12 Wochen nach der Entbindung (Ausnahme: Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen des Säuglings) beansprucht werden.

    Die Hebammenhilfe wird den Versicherten als Sachleistung zur Verfügung gestellt, d. h. die Hebammen rechnen direkt mit den Krankenkassen ab. Es können nur Leistungen, die im Hebammen-Vergütungsverzeichnis geregelt sind, abgerechnet werden.

    Die versicherten Kinder haben ebenfalls Anspruch auf Hebammenhilfe, wenn sie nicht von der Versicherten versorgt werden können, z. B. bei Adoption, Tod oder krankheitsbedingter Abwesenheit der Mutter.

    Hinweis: Sind Sie privat krankenversichert, sollten Sie die Kostenübernahme mit Ihrer Versicherung klären, bevor Sie die Leistung in Anspruch nehmen.

    Ansprechstelle

    • Ihre Krankenkasse

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen Krankenkasse.

    Ansprechpartner

    GKV Spitzenverband

    Adresse

    Hausanschrift

    Reinhardtstraße 28

    10117 Berlin

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 302 062880

    Fax: +49 302 0628888

    E-Mail: kontakt@gkv-spitzenverband.de

    Internet

    Stichwörter

    Gesundheitskasse, KK, Krankenbersicherung, Krankenkasse

    Version

    Technisch geändert am 30.09.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Keine

    Voraussetzungen

    bestehendes Versicherungsverhältnis

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Wenden Sie sich direkt an die Hebamme Ihrer Wahl.
    • Wenn Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, müssen Sie Ihre Krankenversichertenkarte vorlegen.
    • Die Hebamme rechnet mit Ihrer Krankenkasse ab.
    • Sind Sie Mitglied einer privaten Krankenversicherung, sollten Sie mit dieser zuvor die Kostenübernahme klären.

    Bearbeitungsdauer

    • Nicht bekannt

    Kosten

    Keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung und beim Deutschen Hebammenbund.

    Weitere Informationen

    Weiterührende Informationen für das Land Bremen:

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz am 02.12.2020

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Rückbildungsgymnastik, Schwangerennachsorge, Hebammenhilfe, Schwangerenvorsorge

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de