Feststellung der Eignung von Ausbildungsstätten nach BBiG Durchführung

    Bestehende oder potentielle Ausbildungsbetriebe beraten und überprüfen

    Wenn Sie in Ihrem Unternehmen ausbilden möchten, berät und unterstützt Sie hierbei die zuständige Stelle, beispielsweise die Industrie- und Handelskammer (IHK).

    Beschreibung

    Ihr Betrieb darf Auszubildende nur einstellen und ausbilden werden, wenn

    • die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist und
    • die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze beziehungsweise zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht.

    Wenn Ihr Betrieb erstmalig ausbilden möchte, wird die Eignung vor Ort überprüft. Außerdem informieren die Ausbildungsberater alle an der Berufsausbildung Beteiligten über die inhaltlichen Anforderungen der dualen Berufsausbildung.

    Wenn Ihr Unternehmen die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vor Ort nicht in vollem Umfang vermittelt kann, können Sie dies möglicherweise durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb des Betriebs ausgleichen.

    Die Berater besuchen auch nach der ersten Überprüfung regelmäßig die Unternehmen und Betriebsstätten in ihrer Region, um Sie bei der ordnungsgemäßen Ausbildung zu unterstützen und zu beraten.

    Zuständig für die Prüfung der Eignung ist je nach Ausbildungsgebiet und -beruf beispielsweise die Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Landwirtschaftskammer oder eine andere Stelle.

    Zuständigkeit

    Ausbildungsberater/innen der IHK, HwK

    Ansprechpartner

    Für Brandenburg wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Nach Vorgabe der zuständigen Stelle
    • Weiterführende Informationen sind auf der Homepage der zuständigen Stelle zu finden oder bei der dortigen Ausbildungsberatung zu erfragen.

    Formulare

    • Formulare: Nach Vorgabe der zuständigen Stelle
    • Onlineverfahren möglich: nein 
    • Schriftform erforderlich: Nach Vorgabe der zuständigen Stelle
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    • Ihr Betrieb verfügt über alle nötigen Einrichtungen, um eine vollständige Ausbildung zu gewährleisten
    • Die Zahl der Auszubildenden steht in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte mit Ausbildereignung

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch 
    • Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen.
    • Verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie als Unternehmen erstmals oder in einem neuen Beruf ausbilden möchten, sollten Sie sich möglichst frühzeitig mit der zuständigen Stelle in Verbindung setzen.

    • Der Berater vereinbart mit Ihnen einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch.
    • Ein ausführliches Beratungsgespräch wird dann in der Regel in Ihrer Ausbildungsstätte geführt.
    • Stellt der Berater fest, dass weitere Gespräche, Ortsbesichtigungen, Unterlagen oder Nachweise notwendig sind, wird zeitnah ein nächster Termin mit Ihnen vereinbart.
    • Alternativ kann die Beraterin oder den Berater auch festlegen, dass der Austausch mit Ihnen im weiteren Verlauf in schriftlicher, elektronischer oder telefonischer Form erfolgt.
    • Sind alle offenen Fragen aus Ihrer Sicht sowie aus Sicht des Beraters geklärt, ist das Verfahren abgeschlossen.
    • Sollte der Berater feststellen, dass in Ihrem Unternehmen nicht oder nicht mehr oder nur unter bestimmten Bedingungen ausgebildet werden kann, erhalten Sie von der Kammer oder von der nach Landesrecht zuständigen Behörde einen entsprechenden Bescheid.

    Nachdem festgestellt wurde, dass Ihr Unternehmen für die Ausbildung geeignet ist, dürfen Sie Auszubildende einstellen und ausbilden.

    Fristen

    • nach Vorgabe der zuständigen Stelle

    Bearbeitungsdauer

    • Das Verfahren dauert in der Regel zwischen drei und 30 Tagen.
    • Benötigt die Beraterin oder der Berater für die Klärung von Fragen zusätzliche Ortstermine, Unterlagen oder Nachweise vom Betrieb verlängert sich die Zeit entsprechend.

    Kosten

    In der Regel werden von der für die Beratung zuständigen Stelle keine Gebühren erhoben.

    Weitere Informationen

    Weiterführende Informationen gibt es auf der Homepage der zuständigen Stelle oder bei der dortigen Ausbildungsberatung.

    Gültigkeitsgebiet

    Brandenburg

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Deutscher Industrie- und Handelskammertag am 15.10.2020

    Version

    Technisch erstellt am 20.07.2021 (von: Nonnemann, Kati)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Berufsausbildung, Ausbildung, Ausbildungsberatung, Ausbildungsbetrieb, Eignung, Ausbildungsstätte, Ausbildende, ausbilden, Auszubildende

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 14.09.2018 (von: system)

    Technisch geändert am 14.09.2018 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 06.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 05.11.2020 (von: Administrator)