Ausbildungsberufe in Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern (IHK), ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen
Sie haben einen Ausbildungsabschluss aus dem Ausland? Dann können Sie bei den Industrie- und Handelskammern (IHK) in Deutschland eine offizielle Anerkennung Ihres Ausbildungsabschlusses beantragen.
Beschreibung
Einen Ausbildungsabschluss aus dem Ausland können Sie in Deutschland bei den Industrie- und Handelskammern (IHK) offiziell anerkennen lassen. Das Verfahren zur Anerkennung heißt Gleichwertigkeitsfeststellung.
Voraussetzung ist, dass Ihr Ausbildungsabschluss im Land Ihrer Ausbildung staatlich anerkannt ist. Informelle oder non-formale Qualifikationen können in Deutschland nicht offiziell anerkannt werden.
Bei der Gleichwertigkeitsfeststellung vergleicht die IHK Ihren Ausbildungsabschluss mit einem bestimmten deutschen Ausbildungsabschluss. Der deutsche Ausbildungsabschluss muss zu Ihrem Ausbildungsabschluss passen. Wichtige Kriterien bei dem Vergleich sind Inhalt und Dauer der Ausbildung.
Über das Ergebnis des Verfahrens erhalten Sie einen Bescheid. Der Bescheid nennt vorhandene und eventuell noch fehlende berufliche Qualifikationen.
Der Bescheid macht Ihren ausländischen Ausbildungsabschluss für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber transparent und erhöht so Ihre Chancen am Arbeitsmarkt. Für Fachkräfte im Ausland außerhalb der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz ist ein Anerkennungsverfahren meistens Voraussetzung für die Erteilung eines Visums.
Es gibt rund 350 verschiedene Ausbildungsabschlüsse im Bereich der IHK in Deutschland. Eine Liste der Ausbildungsabschlüsse finden Sie zum Beispiel auf der Internetseite der IHK FOSA. Für den Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung müssen Sie einen deutschen Ausbildungsabschluss identifizieren. Dieser deutsche Ausbildungsabschluss muss zu Ihrem Ausbildungsabschluss passen. Deswegen ist eine genaue Beratung wichtig, bevor Sie einen Antrag stellen.
Bei der örtlichen IHK erhalten Sie eine individuelle Erstberatung zu
- Antrag,
- Verfahren,
- Kosten,
- Dauer sowie
- Möglichkeiten zur finanziellen Förderung.
Informationen zur Anerkennung ausländischer Qualifikationen erhalten Sie auch bei
- Beratungsstellen des Netzwerks IQ ("Integration durch Qualifizierung"),
- der Arbeitsverwaltung, zum Beispiel die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) bei der Bundesagentur für Arbeit und
- andere kommunale Stellen.
Den Antrag stellen Sie bei der für Sie zuständigen IHK. Es gibt 79 IHKs in Deutschland. Für 76 IHK in Deutschland übernimmt die IHK FOSA in Nürnberg zentral die Gleichwertigkeitsfeststellung. Ausnahmen sind die IHK Hannover, die IHK Braunschweig und die IHK Wuppertal-Solingen-Remscheid.
Sie können den Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung auch aus dem Ausland stellen.
Bei Abschlüssen aus Österreich und Frankreich besteht die Möglichkeit einer vereinfachten Gleichwertigkeitsfeststellung, da mit diesen Ländern besondere Abkommen bestehen. Hierzu müssen Sie sich an Ihre IHK vor Ort wenden.
Hinweis:
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber in Deutschland können Sie für Fachkräfte aus Drittstaaten ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen. Sie beantragen das Verfahren mit der Vollmacht der Fachkraft bei der zuständigen Ausländerbehörde an Ihrem Firmensitz in Deutschland. In diesem beschleunigten Fachkräfteverfahren wird unter anderem die Gleichwertigkeitsfeststellung bei der IHK beschleunigt. Es fallen zusätzliche Gebühren für das beschleunigte Fachkräfteverfahren an.
erforderliche Unterlagen
Für das Standardverfahren:
- Identitätsnachweis, zum Beispiel in Form von Personalausweis, Reisepass oder Namensänderung
- Lebenslauf
- Abschlusszeugnis inklusive Fächerliste
- Nachweise über einschlägige Berufserfahrung, zum Beispiel durch Arbeitszeugnisse, Arbeitsbücher
- sonstige Befähigungsnachweise wie Kurse, Umschulungen, weitere Ausbildungen
- Inhalte der Ausbildung, insbesondere der Rahmenlehrplan
- Auskunft über einen eventuell schon gestellten Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung.
- Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.
- Sie wohnen oder arbeiten noch nicht in der EU, dem EWR oder der Schweiz? Dann müssen Sie nachweisen, dass Sie in Deutschland in dem Beruf arbeiten wollen. Nachweise können zum Beispiel sein:
- Bewerbungen auf Arbeitsplätze,
- Einladungen zu Vorstellungsgesprächen,
- eine persönliche Erklärung über Ihr Vorhaben oder
- ein Nachweis über eine Standortberatung der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA).
Für das beschleunigte Fachkräfteverfahren:
- Dokumente für das Standardverfahren
- zusätzlich eine Vollmacht Weitere Dokumente kann die IHK im Laufe des Anerkennungsverfahrens nachfordern. Dies erfolgt in der Regel wegen landesspezifischer Besonderheiten Ihrer Ausbildung.
Die IHK teilt mit, in welcher Form Sie die Dokumente jeweils einreichen müssen. Meistens müssen Sie einfache Kopien vorlegen.
Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder beeidigt sind.
Im beschleunigten Fachkräfteverfahren erfolgt die gesamte Kommunikation über die zuständige Ausländerbehörde.
Voraussetzungen
- Sie haben einen staatlich anerkannten Ausbildungsabschluss aus dem Ausland.
- Der Ausbildungsabschluss muss sich einem deutschen Ausbildungsabschluss im Bereich der IHK zuordnen lassen.
- Sie wollen in Deutschland arbeiten.
Rechtsgrundlage(n)
- § 50a Berufsbildungsgesetz (BBiG)(Für das Standardverfahren)
- §§ 2 bis 7, § 8 Absatz 1 Nummer 1 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)(Für das Standardverfahren)
- § 81a Aufenthaltsgesetz (AufenthG)(Für das beschleunigte Fachkräfteverfahren)
- § 14a Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)Für das beschleunigte Fachkräfteverfahren
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- verwaltungsgerichtliche Klage
Gegen die Entscheidung der IHK können Sie rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der IHK, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung zusammen mit allen notwendigen Dokumenten reichen Sie bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) ein und die IHK prüft die Gleichwertigkeit des Ausbildungsabschlusses:
- Die IHK vergleicht Ihren ausländischen Ausbildungsabschluss mit dem deutschen Ausbildungsabschluss.
- Wenn Ihr Ausbildungsabschluss gleichwertig ist, erkennt ihn die IHK an. Sie erhalten den Bescheid der Gleichwertigkeit (Anerkennungsbescheid).
- Wenn es wesentliche Unterschiede zum deutschen Ausbildungsabschluss gibt, prüft die IHK auch die nachgewiesene Berufserfahrung oder weitere relevante Nachweise, zum Beispiel Weiterbildungen. So kann in vielen Fällen eine volle Gleichwertigkeit festgestellt werden.
- Wenn die IHK die volle Gleichwertigkeit nicht festgestellt, erkennt sie den Ausbildungsabschluss nicht an. Sie erhalten einen Bescheid über die Unterschiede zum deutschen Ausbildungsabschluss. Mit diesem Bescheid können Sie sich gezielt weiter qualifizieren und später einen neuen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung stellen.
- Wenn Ihr Ausbildungsabschluss gar nicht gleichwertig ist, lehnt die IHK Ihren Antrag ab.
Fristen
Widerspruchsfrist: 4 Wochen (Manchmal fehlen noch Dokumente im Verfahren. Die IHK informiert Sie dann, bis wann Sie die Dokumente nachreichen müssen. Wenn Sie gegen die Entscheidung der IHK rechtlich vorgehen möchten: Sie können innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Bescheids schriftlich Widerspruch einlegen.)
Bearbeitungsdauer
4 Wochen (Im Standardverfahren: Die IHK bestätigt Ihnen nach maximal einem Monat, dass Ihre Dokumente angekommen sind. Die zuständige Stelle teilt Ihnen gleichzeitig mit, ob und gegebenenfalls welche Dokumente fehlen. Dem Schreiben liegt auch der Gebührenbescheid mit den notwendigen Zahlungsinformationen bei.)
3 Monate (Im Standardverfahren: Bei Vorliegen aller erforderlichen Dokumente soll das Verfahren maximal 3 Monate dauern. In Einzelfällen kann das Verfahren einmal verlängert werden.)
2 Wochen (Im beschleunigten Fachkräfteverfahren: Die IHK bestätigt nach maximal 2 Wochen, dass Ihre Dokumente angekommen sind. Die IHK teilt Ihnen mit, ob und gegebenenfalls welche Dokumente fehlen. Dem Schreiben liegt auch der Gebührenbescheid mit den notwendigen Zahlungsinformationen bei.)
2 Monate (Im beschleunigten Fachkräfteverfahren: Bei Vorliegen aller erforderlichen Dokumente soll das Verfahren maximal 2 Monate dauern. In Einzelfällen kann das Verfahren einmal verlängert werden.)
Kosten
Für das Standardverfahren. Zusätzlich können Ihnen persönlich weitere Kosten entstehen, zum Beispiel für Übersetzungen oder Beglaubigungen. Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.: Gebühr ab 100.0 EUR bis 600.0 EUR
Für das beschleunigte Fachkräfteverfahren Zusätzlich können Ihnen persönlich weitere Kosten entstehen, zum Beispiel für Übersetzungen oder Beglaubigungen. Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.: Gebühr ab 500.0 EUR bis 1200.0 EUR
Weitere Informationen
- Informationen bei der Internetseite der IHK Foreign Skills Approval (FOSA)
- Informationen auf der Internetseite der IHK Hannover
- Informationen auf der Internetseite der IHK Braunschweig
- Informationen auf der Internetseite der IHK Wuppertal-Solingen-Remscheid
- Informationen zu Beratung bei den Industrie- und Handelskammern (IHK)
- Informationen in mehreren Sprachen bei "Anerkennung in Deutschland"
- Informationen zu Beratungsstellen im Ausland bei den Auslandshandelskammern (AHK) im Rahmen von "ProRecognition"“
- Informationen zu Möglichkeiten der finanziellen Förderung
Gültigkeitsgebiet
Brandenburg
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) am 29.11.2024
Stichwörter
IHK FOSA Kenntnisprüfung, Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz, Berufsanerkennungsrichtlinie, Gleichwertigkeitsbescheid, Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung, Anerkennung in Deutschland, Berufsausbildung, ausländischer Beruf, Qualifizierte Berufsausbildung, Gleichwertigkeitsprüfung, Gleichwertigkeitsfeststellung, Anerkennung, Ausbildung, Fortbildungsabschluss, Arbeit, Beruf, ausländischer Abschluss, Ausbildungsabschluss, Ausländische Qualifikation, berufliche Anerkennung, Anerkennungsbescheid, Berufsanerkennung, Gleichwertigkeit, Eignungsprüfung, Berufsabschluss, Anerkennungsgesetz, ausländische Qualifikation, Drittstaat, Berufsqualifikation, Berufszugang, Fachkraft, Anerkennungsverfahren, Anerkennen